{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-11-12_1_StR_369_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-11-12","aktenzeichen":"1 StR 369/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_5tR_369/63 2123 059\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Jörg E aus SW: z<eboren am EEE 1905 in a . reis Ku\n\n2, den kaufmännischen Dircktor Franz Joseph ven RE _\nEEE ou: SEEN, cevorcn ar GEM 1699 in. Ki,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\"Bundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestclltergummmmp\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezenber 1962 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den Beschwerdeführern Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n[ei\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen je eines\nfortzesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis, deren\nVollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und\nzu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten haben dagegen\nRevision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte von RED erhebt\naußerden Verfahrensbeschwerden.\n\nDie Revisionen sind rechtzeitig eingelegt und begründet\nworden, auch die des Angeklagten van REED ; denn\ndie Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger ist erst\nam 5. April 1963 ordnungsmäßig bewirkt worden (§ 37 StPO\ni.V.m. § 212 a 2P0; BGHZ 30, 299; vgi. auch RGZ 98, 241).\nDie Rechtsmittel haben jedoch nur insoweit Erfolg, als den\nBeschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nI. Die YVerfahrensangriffe des Angeklagten ven REED\n\nt\n\\n\n|\n\ndringen nicht durch.\n\n1) Die Bemängelung der Revision, das Hauptverfahren hätte\neher durchgeführt werden können, ist keine zulässige Revisionsrüge; auf sie braucht deshalb nicht näher eingesangen zu werden.\n\nAuch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in der\nspäten Durchführung des Hauptverfahrens nicht gefunden Wer-Jen. Das Gesetz regelt in den Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung ausdrücklich, wie lange eine\nstrafbare Handlung verfolgt werden darf. Solange eine Straftat danach noch verfolgbar ist, verletzt ihre Verfolgung\nals solche nicht das rechtliche Gehör .des Beschuldigten,\nvic es dic Revision vergeblich hinzustellen versucht.\n\n2) Verfehlt ist auch die Beanstandung, in der Hauptverhandlung seien die Bestimmungen über die Verfahrensleitung\nverletzt worden. Auf etwaige Mängel in der Verhandlungsleitung kann die Revision überhaupt nicht gestützt werden\n(BGH Urt. v. 8. Oktober 1953 .- 4 StR 315/53). Fehler des\nVorsitzenden in der Sachleitung hat die Revision nicht dargetan. Sie räumt selbst ein, daß stets zuerst der Vorsitzende\ndie Angeklagten und die Zeugen vernommen habe. Ergänzende\nFragen zu stellen, gestattet das Gesetz den beisitzenden\nRichtern (§ 240 Abs. 1 StPO). Es begrenzt dieses Recht:\nnicht auf den Zeitraum, den der Vorsitzende vorher für die\nBefragung des Angeklagten oder eines Zeugen beansprucht hat.\nDas geschieht aus gutem Grund; denn jede solche Begrenzung\nkönnte nur zu leicht zum Nachteil der Wahrheitsfindung ausschlagen, wobei es gleichgültig wäre, ob im einzelnen Yalle,\nwenn man den Gedanken der Revision folgen wollte, das Fraserecht eines beisitzenden Richters, des Verteidigers, des\nStaatsanwalts oder eines sonstigen Frageberechtigten be-\n\nschnitten würde. Soweit die Revision mit ihrer Behauptung,\nda? ein beisitzender Richter Angeklagte und Zeugen länger\nbefragt habe als der Vorsitzende, geltend machen möchte,\n\ndaß sich der Vorsitzende nicht gewissenhaft genug auf die\nVerhandiung vorbereitet habe, und daraus einen Verfahrensfehler herleiten möchte, muß ihr Vorbringen mit Nachdruck\n\nals unzulässig und als ungehörig zurückgewiesen werden. Unvollkormenheiten oder Mängel der Verhandlungsleitung vermögen\ndic Revision nicht zu begründen (BGH Urt. v. 8. Oktober 1953 -\n4 StR 315/53). Unterlaufen dem Vorsitzenden Fehler bei der\nsachlcitung, haben die Beteiligten jederzeit die Möglichkeit, dagegen gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des\nGerichts anzurufen. Zwar ist die Anrufung der Entscheidung\ndes Gerichts nicht ausnahmslos die notwendige Voraussetzung\nfür die Erhebung einer Revisionsrüge. Das Revisionsgericht\nkann aber aus der Tatsache, daß in der Verhandlung keiner der\nBeteiligten das Verfahren des Vorsitzenden bemängelt und die\n£öntscheidung des Gerichts angerufen hat, entnehmen, daß dem\nVorsitzenden kein Tehler unterlaufen ist. So liegt es hier.\nKein Verfahrensbeteiligter, insbesondere keiner der rechtskun-_\ndigen Verteidiger hat während der Hauptverhandlung die Maßnahnen des Vorsitzenden beanstandet und eine Entscheidung\n\ndes Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat\nsieht darin ein deutliches Anzeichen dafür, daß dem Vorsitzenden bei der Sachleitung keine den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Fehler unterlaufen sind.\n\n3) Einen weiteren Verfahrensverstoß sieht die Revision\ndarin, daß das Urteil zu Beginn der Beweiswürdigung ausführt, die Feststellungen beruhten unter anderem auf den\nBekundungen \"der ausweislich der Sitzungsniederschrift vernonmenen Zeugen\" (UA 37), obwohl zur Zeit der Unterzeichnung\ndes Urteils ein ordnungsmäßiges Protokoll noch gar nicht\nvorhanden gewesen sei. Der Angriff kann dem Rechtsmittel\nnicht zum Erfolg verhelfen. Die angeführte Urteilsstelle\n\n-5 -\n\nbesagt nämlich nur, daß der Sachverhalt unter anderem auf\nGrund der Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen\nZeugen festgestellt worden ist. Der allgemeine Hinweis auf\ndas Hauptverhandlungsprotokoll ist unschädlich, selbst wenn\ndieses zur Zeit der Urteilsunterzeichnung noch nicht vorhanden var. Er ist überflüssig, und es würde das Urteil nicht\nbeeinträchtigen, wenn er fehlen würde. Außerdem hat das\nLandgericht in der folgenden eingehenden Beweiswürdigung\n\nim einzelnen genau dargelegt, welchen Zeugenaussagen es in den\nverschiedenen Punkten gefolgt ist.\n\n4) Ohne Grund beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die von dem Verteidiger des Beschwerdeführers beabsichtigte Frage an den Kriminalkommissar Sögip: varım er den\nWicgemeister CB auf die Anzeige des Spediteurs AB nicht\nvernommen habe, nicht zugelassen hat. Das Landgericht hat\ndicse Frage zutreffend als unerheblich angesehen, weil nach\nden von ihm getroffenen und der Entscheidung zugrundegelegten\nFeststellungen der Angeklagte von FB : ar vuste,\ndaß die Kohlenlieferanten Go: MEERE vn: rem\nden Endabnehmern höhere Gewichte vortäuschten, ihm aber im\neinzelnen nicht genau bekannt war, wie sie sich die falschen\nGewichtsnachweise beschafften (UA 36). Das schließt nicht aus,\ndaß der Beschwerdeführer für ordentliches und richtiges Verwicgen sorgen konnte, wenn er gevoollt hätte und wie er es\nbei den Lieferungen auf das Lager seiner Arbeitgeberin getan\nhat (UA 35).\n\n5) Die Revision rügt ferner, der Zeuge Ihätte nicht\nvereidigt werden dürfen, weil er trotz seines Freispruchs\ndurch das Landgericht Essen der Tatbeteiligung verdächtig '-\ngeblieben sei, und die Zeugen Dr. U. TED un: vol\nhätten vereidigt werden müssen, weil bei ihnen ein solcher\nVerdacht nicht bestanden habe. Der Angriff ist unbegründet.\nOb ein Zeuge der Beteiligung im Sinn des § 60 Nr. 3 StPO\n\nan der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verlächtig ist oder nicht, entscheidet der Tatrichter. Das\n\ncht hat die Frage bei allen vier Zeugen gesehen.\n\nEs hat den Kaufmann IB auf Antrag der Staatsanwaltschaft\ngemäß § 55 StPO belchrt, ihn später aber gleichwohi vereidigt. Die drei anderen Zeugen hat es \"wegen Verdachts der\nTatbeteiligung\" nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen,\nn Falle Dr. Ta, nachdem es den Beschwerdeführer und\nseine. Verteidiger zu dem Widerspruch der Staatsanwaltschaft\ngegen dic Vereidigung des Zeugen ausdrücklich gehört hatte.\nDsß die Strafkammer einen Verdacht strafbarer Beteiligung,\ndie sich in derselben Richtung wie die dem Beschwerdeführer\nvorgevorfene Verfehlung bewegt (RGSt 44, 172, 174; BGHSt 4,\n368, 371; 10, 65, 67), bei dem einen Zeugen verneint und\nbei den drei anderen bejaht hat, beruht deutlich auf im\nRevisionsrechtszug nicht nachvrüfbaren tatsächlichen Erwöägungen; aus Rechtsgründen kann diese Entscheidung daher\nnicht beanstandet werden. Auch aus dem Urteil ergeben sich\nkcine Anhaltspunkte, daß die Strafkammer bei dem Kaufmann\nIBeinen solchen Verdacht gehegt hat, wie die Revision\ngeltend macht. Die Ausführungen UA 54 besagen nur, daß Lülf\nbei der Zusammenkunft im \"Schloß Horst\" wußte, daß teilweise\nzu hohe Liefergewichte rangegeben wurden und daß auch die\nAngeklagten darüber unterrichtet waren. Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber nicht, daß auch er bei den von\n\nihm ausgeführten Transporten falsche Gewichte angegeben «\nhütte. Die Erörterungen über seine Frachtreklamationen\n\nUA 44, die sich freilich nur auf Transporte an die Firma\nTEE und deren Kunden beziehen, und UA 58.deuten eher\ndarauf hin, daß IB erst nachträglich erfuhr, daß auch bei\nLieferungen, die er »angefahren hatte, den Abnehmern zu\n\nFH -\n\nhohe Mengen berechnet worden waren; wenn er das von vornherein\n\ngewußt und dabei in strafbarer Weise mitgewirkt hätte, hätte\ner sich nümlich bei den belieferten Firmen nicht über die\n\n- 7 -\n\niknen in Rechnung gestellten Kohlenmengen zu erkundigen\n\n5) Weiter bemängelt die Revision, die am 4. Dezember 1962\nversenommene Verlesung von Schriftstücken in Abweserheit des\neschwerädeführers sei unstatthaft gewesen. Auch diese Rüge\n\nringt nicht durch. Die Unterlagen sind nicht zum Zwecke\ndes Vorhalts an den Angeklagten, sondern — teilweise auf\nseinen Antrag vom 30. November 1962 (Ziff. 1 und 3) - gemäß\n§ 249 StPO verlesen worden. Das ergibt sich aus Abschnitt IIT\ndes vor der Verlesung verkündeten Beschlusses vom 3. Dezember 1962. Inwiefern die vorgelesenen Schriftstücke keine\nUrkundon im Sinne des § 249 StPO sein sollen, ist nicht\nersichtlich. Daß ihre Verlesung gegen eine der Bestimmungen\ndcr § 5 250 bis 256 StPO verstoßen habe, hat die Revision\nnicht geltend gemacht. Die Abwesenheit des an diesem Tag\nausgeblicbenen Beschwerdeführers stand der Erhebung: des\nUrkundenbeweises nicht entgegen, da er zur Anklage vernommen war und die Strafkammer seine Anwesenheit während\n3er Verlesung der Urkunden nicht für. erforderlich hielt\n(§ 231 Abs. 2 StPO).\n\nN\n\n14)\n\n7) Die Aufklärungspflicht hält die Revision für verletzt,\nweil das Landgericht nicht untersucht habe, wie sich die un-\n. läuteren Streckengeschäfte bei anderen süddeutschen Kohlenfirmen abgespielt hätten und ob deren maßgebliche Personen\ndie betrügerischen Machenschaften gemerkt hätten. Die Rüge\nhat keinen Erfolg. Entgegen den Ausführungen der Revision\nbesteht zwischen den Zahlenangaben UA 13 Nr. 6 und den Festre über die Kohlenlieferungen durch Lastzüge an die\nFirmen EB, SC un St — 7 Kohlenhandeisgesellschaft kein Widerspruch. Die Zahlen UA 13 geben die\nüber alle süddeutschen Kohlengroßhandlungen abgewickelten betrügerischen Streckengeschäfte an; sie sind, wie\ndas Urteil ausdrücklich erwähnt, nicht genau. Die Summe der\nüber die angeführten drei Kohlengroßhandlungen vorgenommenen\n\nBorenstaı nd der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer varen\nHioht die gesamten unlauteren süddeutschen Streckengeschäfte,\nsondern nur die durch Ce: (CE un Rei vorgenommenen Belieferungen von Abnehmern seiner Arbeitgeberin.\n?ür deren Beurteilung war es völlig unerheblich, in welcher\nveise die Streckengeschäfte von anderen süddeutschen KohlengroßShandlungen abgewickelt wurden und inwieweit deren Leiter\ndas im cinzelnen wußten. Es drängte daher das Landgericht\nrirchts, in dieser Richtung Beweise zu erheben.\n\n8) Inwiefern die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht dadurch\nverletzt haben soll, daß sie den Direktor He nicht noch\neinmal ergänzend vernommen hat, und inwiefern der Angeklagte\nvon RB dadurch beschwert sein soll, ist unerfindlich,\nDie Revision übersicht, daß das Landgericht festgestellt hat,\ndaß auch vom Sommer 1953 bis Ende 1954 bei sonst ausreichendem\nKohlenangebot bei einzelnen Sorten weiterhin ein Engpaß bestand\n(VA A), und daß es so von dem in das Wissen dieses Zeugen gestellten Sachverhalt ausgegangen ist.\n\n9) Der Beschwerdeführer hatte beantragt, verschiedene Personen als Zeugen über die Ermittlungsmethoden des Kriminal-Komrmissars w in. dem Strafverfahren gegen den Kohlensroßhändler BB :u vernehmen, um die Glaubwürdigkeit des\nPolizeibeamten anzugreifen. Die Erhebung dieser Beweise hat\ndie Strafkammer durch verkündeten Beschluß abgelehnt, -weil\ndic behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung\nseien. Die Ansicht der Revision, diese Entscheidung verstoße\ngegen § 244 Abs. 3 StPO, trifft nicht zu. Das Landgericht hat\nBudde, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren belastet\nhatte (vgl. S. 60, 61 der Anklageschrift und S. 68, 69 der\nSchutzschrift des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1960), und\nanschließend zu dessen Angriffen SE =: Zeugen zenört.\nWie aus den Ausführungen des Urteils UA 37, 37 a klar hervor-\n\n- 9.\n\ngeht, hat cs aber die Aussagen dieser beiden Auskunftspersone\nüberhaupt richt verwertet, weder zugunsten noch zuungunsten\ndes Beschwerdeführers. Bi; Bekundungen erschienen der\nStrafkammer allein schon deshalb wertlos, weil der Zeuge\n\nsich offensichtlich nicht an die Tatsachen hielt, sondern\npersönliche mit diesem Verfahren nicht in. Zusammenhang stehen\nde Zwecke verfolgte. Diese Überzeugung hat das Landgericht\n\nuf Grund des persönlichen Eindrucks von B@unä nicht etwa\nauf Grund der Aussage I zevonnen. Die Bekundungen\n\ndes Polizeibeamten haben für das Urteil überhaupt keine\n\nFolge gehabt, Auf die von dem Angeklagten beantragte Vernehmung von Zeugen zur Glaubwürdigkeit Ds kan. iesdeher nicht an.\n\nI]\n\nr\n\n10) Den Antrag, den Kohlengroßhändler BB noch einmal.\nals Zeugen zu hören, und zwar darüber, daß der Kriminalommissar SD ihm bei der Vernehmung am 12. Februar 1957\ndie Möglichkeit einer Wiederverhaftung angedeutet habe, hat\ndas Landgericht abgelehnt, weil er eine Wiederholung einer\nbereits erschöpfend durchgeführten Vernehmung bezwecke. Die\nvon der Revision dagegen erhobenen Angriffe sind unbegründet.\nDas Beweisthema war nicht neu. Wie sich aus Ziffer 6 des\nBeweisamtrages vom 30. November 1962 selbst ergibt, hatte\n\ndie Strafkammer BD vei seiner Anhörung auch über seine\npolizeiliche Vernehmung vom 12. Februar 1957 befragt. Hergang\nund Inhalt dieser Vernehmung waren damit Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Wenn der Tatrichter die Anhörung\ndarüber als erschöpfend angesehen hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.\n\nS\n\n: 11) Das Landgericht hat den weiteren Beweisamtrag, Budde\ndarüber zu vernehmen, daß ihm die polizeiliche Vernehmungsniederschrift vom 12.: Februar 1957 in ihrem Originalzustand\n(Hülle Bl. 236/1 d.A.; Abschrift: SK I Bl. 259) nicht bekannt\ngemacht worden sei, abgelehnt, weil die behauptete Tatsache\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Dieser Beschluß\n\n- 19 —\n\nhält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand; denn der\nden Beschwerdeführer belastende Inhalt dieser Vernehmungsniederschrift ist in dem Urteil nicht verwertet worden.\n\n12) Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß die\nstrafkammer dic Vernehmung der in Ziffer 7 des Beweisamtrages\nvom 30. liovember 1962 genannten Personen über die angeblich ceinscitige Ermittlungsweise des Kriminalkommissars Sigi absclernt hat, weil dic behaupteten Tatsachen für die Entscheidung\nbedeutungslos seien. Weder der Beweisamtrag noch die Revision\nrachen geltend, daß der Polizeibeamte bei der Ermittlung\nbelastender Umstände in unstatthafter Weise vorgegangen sei.\nSclbst wenn er -— in Verkennung sciner Aufgabe - nur solchen\nUnständen nachgegangen und nicht von Amts wegen auch nach\nentlastenden Gesichtspunkten geforscht haben sollte, würde\ndas dic Entscheidung nicht beeinflusst haben; denn das Urteil\nberuht nicht auf dem Ermittlungsverfahren, sondern auf dem\nErgebnis der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte und\nseine Verteidiger alle entlastenden Gesichtspunkte geltend\n\nmachen konnten.\n\n13) Die Rüge, das Landgericht habe § 265 StPO verletzt,\nweil es den Beschwerdeführer, dem im Eröffnungsbeschluß gemeinschaftlicher fortgesctzter Betrug zur Last gelegt viorden\nwar, ohne Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt alg Alleintäter verurteilt hat, ist unzulässig; denn\nsic ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist er-\n\nhoben worden.\n\nIl. Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen\n\nErfolg.\n\n1) Die Feststellungen sind widerspruchsfrei und tragen die\nSchuldsprüche,\n\n2) Die Abnehmer der Firmen TB una SC urden über\n\n- 11 -\n\ndie ihnen gelicferie Kohlenmenge getäuscht. Das geschah daduyr.\ndaß den ihnen ertcilten Rechnungen die falschen süddeutschen\nWiegescheine zugrundegelegt wurden, wie die Stralkamnmer entgegen der Ansicht der Revision von Pi = usärücklich\nfestgestellt hat (UA 18, 19, 25, 26; UA 30, 34, 35). Dadurch\nwurden die Empfänger in einen Irrtum versetzt und bezahlten\nmehr Kohlen, als sie erhalten hatten. Sie erlitten so, wie.\ndas Landgericht zutreffend angenommen hat (vgl. UA 62),\neinen Vermögensschaden in Höhe des Unterschiedes zwischen\nden Freisen, dic sie tatsächlich beglichen und die sie nach\ndem Kaufvertrag mit den Firmen TE una SU Hei Berechnung der wirklich gelieferten Kohlenmengen zu bezahlen\ngehabt hätten. Wie hoch die Einbuße jedes einzelnen Käufers\nwar, hat das Landgericht nicht festgestellt. Das. schadet\nentgegen den Meinungen der Revisionen nicht. Eine solche\nFeststellung war nämlich, wie das Urteil erwähnt, nicht\nmöglich, weil die Ermittlung des gesamten zu Unrecht berechneten Mehrgewichts auf Schätzungen beruhte und nicht\ngenau festgestellt werden konnte, ob sich diese sogenannten\nLufttonnen prozentual gleichmäßig oder verschieden auf die\neinzelnen Abnehner verteilten. Die Firmen TB un: Sue\nhatten keinen Rechtsanspruch auf den ihnen zugeflossenen\nUnterschied zwischen dem zu Unrecht berechneten und dem wirklich geschuldeten Preis. Der Vermögensvorteil verblieb ihnen\nallerdings im Ergebnis nur zu einem kleinen Teil, nämlich\n\nin Höhe der auf die lJufttonnen entfallende Handelsspanne,\nweil sie - freilich bewußt - ihren Lieferanten genau diesclbce Kohlenmenge zuviel bezahlten, die sie ihren Abnehmern\nzuvicl berechnet hatten. Das steht jedoch der Annahme eines\nBetrugs zu Gunsten der Arbeitgeber der Angeklagten nicht entgegen.\n\nb) Die Poststellungen zur inneren Tatseite sind widerspruchsfrei und reichen ebenfalls aus, Beide Beschwerdeührer wußten spätestens seit der Zusammenkunft im \"Schloß\n\nb\n\n- 12 -\n\nHorst\" in Gelsenkirchen, die am 5. Dezember 1955 stattgefunden hatte, daß ihre Lieferanten und deren Spediteure\n\nkei dem Nachviegen in Süddeutschland zu hohe Kohlengevichve\nin die Wiegekarten eintragen ließen (UA 27, 36, 54, 55).\nGleichwohl ließen sie cs zu, daß ihren Abnehmern die Kohlen\n\"eiterhin nach diesen falschen Wiegekarten berechnet wurden.\n\nDer Satz UA 7: \"Keiner der Beteiligten wollte bzw. konnte\ndeshalb auf diese Geschäftsart verzichten\", nämlich den\nKohlenbezug durch Lastzüge unmittelbar von der Zeche zum\nEndverbraucher, wäre nicht unbedenklich, wenn er sich auf\ndie Angeklagten bezöge. Das trifft jedoch nicht zu. Die\nBemerkung gehört wie die gesamten Ausführungen UA 3 bis\n13 zur Darstellung der \"Vorgeschichte\" (UA 3) und des\nal1ilgcemeinen Geschehens, in dessen Rahmen sich\ndas den Beschwerdeführern vorgeworfene Verhalten abgespiclt hat. Mit den Angeklagten und deren Tun befaßt sich\ndas Urteil erst von UA 13 ab.\n\nDie. Feststellungen, daß auch der Angeklagte von Re\nBi: Vortäuschung höherer als gelieferter Kohlengewichte\ndurch dic Lieferanten und deren Spediteure spätestens seit\ndem 5. Dezenber 1953 erkannt und durchschaut hat, sind klar\nund bestimmt. Das Urteil spricht zwar zunächst davon, daß\n\"anzunehmen\" sei, daß diese Täuschungshandlungen zwischen\nden beiden persönlich bekannten und in engen Geschäftsbeziehungen stehenden Beschwerdeführern besprochen worden\nseien, und sicht dann diese \"Annahme\" als \"eindeutig bestätigt\" an (UA 51). Die Bestätigung begründet es nicht,\nwie dic Revision ven REED scitenäa macht, mit allgemeinen Ausführungen, sondern mit sehr bestimmten Angaben\nüber zahlreiche UA 52 bis 56 ausgeführte Einzelheiten, die\ndie Strafkammer davon überzeugt haben, daß bei der Besprechung im \"Schloß Horst\" dieser Beschwerdeführer in dersciben Weise wie der Angeklagte Ehrenmann über die Vorspiegelurg zu hoher Gewichte Bescheid wußte. Einen schein-\n\n- 13 -\ntaren Widerspruch enthält die Darlegung nur bei der Erwähnung,\ndaß der Angeklagte von RED spätestens nach der Warnung\ndes Kaufmanns TEE: iie er am 8. August 1953 erhalten\n1atte, \"positiv wußte, deß und wie betrogen wurde\" (UA 53),\nDas ist jedoch lediglich eine Ungenauigkeit im Ausdruck.\n\nDie Urteilsstelle soll ersichtlich besagen, daß dem Beschverdeführer spätestens am 8. August 19553 von diesen Beobachter genau gesagt wurde, daß und wie betrogen wurde.\n\nDeß der Angeklagte ven RB diesen Hinweis sofort\ngeglaubt hat, hat das Landgericht aber offensichtlich jedenfalls nicht zweifelsfrei angenommen. Die Ausführungen des\nUrteils, dic ebenfalls Anfang August 1953 geltend gemachtc\nBeanstandung der Firma CD =si entgegen den Zusagen\ndes Beschwerdeführers nicht aufgeklärt worden, weil er,\ntohnehin mindestens ahnte, was gespiclt wurde\", und die\n\n. Feststellung, daß er spätestens seit dem 5. Dezember 1953\n\ndie Vortäuschung zu hoher Gewichte kannte, stehen daher mit\nder Erörterung der Warnung des Kaufmanns EB in Yirklichkeit nicht im Widerspruch,\n\nDie eingehenden Darlegungen darüber, von welchem Zeitpunkt\nab jeder der Beschwerdeführer wußte, daß die von fen Lieferant\nund Spediteuren abgelieferten süddeutschen Wiegekarten falsche\n_ Gevichtsangaben enthielten, zeigen, daß die Strafkammer auch\nbei den Lieferungen Ge: zutreffend als betrügerisch\nverschafften Vermögensvorteil nur den Unterschied zwischen\nden berechneten und den geschuldeten Preisen gewertet hat,\ndie die Abnehmer der Firmen WEB una Sue nach dem\n5, Dezember 1953 entrichtet haben.\n\n2) Die Bemessung der Freiheits- und Geldstrafen läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision rn\nvermißte Feststellung zu dem strafschärfend verwerteten\nUmstand, daß dieser Beschwerdeführer von dem Kohlengroßhäündler | Schmiergelder gefordert hat, befindet sich auf\n\nDagegen ist die Begründung, mit der das landgericht den\nBeschwerdeführern eine Aussetzung der freiheitsstrafen zur\nBeräihrung versagt hat, nicht bedenkenfrei. Die Straikamner\nhat angenommen, daß die Angeklagten sich voraussichtlich\nauch ohne Vollstreckung der Gefängnisstrafen künftig gectzestreu verhalten werden; sie hat aber gemeint, daß das\nöffentliche Interesse deren Vollstreckung erfordere (§ 23\nAbs. 53 Nr. 1 StGB). Die Überlegungen des Landgerichts dazu\nsind mit einer rechtsfehlerhaften Verallgemeinerung behaftct!\nund iIassen eine umfassende, alle Begleitumstände der Ta\nund deren Folgen für die Angeklagten einschließende Abwägung\nvermissen (vgl. BGH IM StGB § 23 Nr. 17 und StPO § 267\nAbs. 3 Nr. 32 a.B.). Die Strafkammer begründet ihre Ansicht,\ndaß dic Vollstreckung der Frelheitsstrafen im öffentlichen\nInteresse geboten sei, unter anderem damit, daß die Angeklagten angesehene, \"im Blickpunkt\" stehende Persönlichkeiten\nwären (UA 67). Das mag zur Zeit der Tat für beide Beschwerdeführer zugetroffen haben und jetzt für den Angeklagten van\nOB = u.CH noch zutreffen. Der Angeklagte END\nhat infolge seiner Verfehlung aber seine mit guten Berufsaussichten verbundene Stellung verloren und übt nun eine\nuntergeordnete Tätigkeit aus; er stand daher zur Zeit der\nAburteilung, auf die es jedenfalls insoweit ankommt, als der\nGedanke der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden\n\ndarf (BGH IM StGB § 23 Nr. 29), nicht mehr im öffentlichen |\nBlickfeld. Ferner hat das Landgericht erwähnt, daß beide\nAngeklagte die inzwischen lange zurückliegenden Taten nicht\nvon sich aus angeregt und begonnen haben, sondern in einer\nbesonderen, durch die Kohlenbewirtschaftung bedingten lage\nvon Dritten in diesc Machenschaften hineingez zogen worden\n\nsind (UA 67). Es ist aber nicht darauf eingegangen, daß\n\ndiese besonderen äußeren Umstände inzwischen weggefallen\n\nsind und daß die Wiederkehr einer solchen oder einer ähnlichen\n\ner\n\n- 15 -\n\nry\nzur\n\nar\nJu\n\nc jedenfalls gur Zeit nicht zu erwarten ist. Mit diesen\nwesTall von Umständen, die für die abgeurteilten Taten\n\nwesentlich waren, hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung\nauseinandersetzen müssen, ob das Öffentliche Interesse die\n\nFreiheitsstrafen gegenüber den schon beten, bisher unbestraften oder nur geringfügig und aus\näcren Grund vorbestraften Beschwerdeführern verlangt.\n\nYollstreckung der\n\nJehr\n\nWegen dieser Mängel muß das Urteil insoweit aufgehoben\nwerden, als den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung ver-\n\nsegt worden ist, während die weitergehenden Revisionen: verworfen werden,\n\nDr. Geier Seibert wWillms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-12/1-str-369-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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