{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-11-05_1_StR_418_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-11-05","aktenzeichen":"1 StR 418/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Täter kann auch der Hausmeister einer Anstalt für Hilfsbedürftige sein - jedenfalls dann, wenn er zugleich mit\nAufgaben betraut ist, die unmittelbar dem Zweck der\nAnstalt dienen (hier: arbeitstherapeutische Behandlung\nschwachsinniger Anstaltsinsassen).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 174 Nr. 2\n\nTäter kann auch der Hausmeister einer Anstalt für Hilfsbedürftige sein - jedenfalls dann, wenn er zugleich mit\nAufgaben betraut ist, die unmittelbar dem Zweck der\nAnstalt dienen (hier: arbeitstherapeutische Behandlung\nschwachsinniger Anstaltsinsassen).\n\nBGH, Urt. v. 5. Novenber 1963 - 1 StR 418/63 - LG Ansbach\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache |\n\ngegen\n\nden früheren Hausmeister, jetzt Hilfsarbeiter G\nSs) aus N ‚ geboren am\nin F (S: 3 9\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ansbach vom 1. August 1963 wird verworfen. |\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ündes:\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision ist kein Rechtsirrtum darin zu finden, daß die Strafkammer den Angeklagten\ndes Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB (in zwei Fällen) |\nschuldig befunden hat. Diese Vorschrift setzt - zum Unterschied von § 174 Nr. 1 StGB - nicht voraus, daß der Täter\nin cincm Obhuts- oder Betreuungsverhältnis zu dem Kranken\noder Hilfsbedürftigen steht, den er zur Unzucht mißbraucht\n(cbenso RGSt 72, 296, 299 zu § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB af;\nerst recht nicht, daß er die Unzucht bei Ausübung seines\nDienstes verübt (BGH GA 1956, 383, 384). Anders als nach\nder früheren Fassung (§ 174 Abs. 1 Nr. 3), die den Täterkreis außer auf Beante auf \"Ärzte und andere Medizinalpersonen\" beschränkte, verlangt das Gesetz jetzt auch nicht '\nnchr, daß der Täter durch scine Stellung in der Anstalt\nzu anstaltseigentümlichen Aufgaben berufen ist, d.h. zur\nPflege, Wartung oder Behandlung der Kranken oder Hilfsbedürftigen (so noch Welzel 7. Aufl. § 63 IL,1 dA}. Ob es\ngenügen 1&ß8t, daß er in der Anstalt eine Stellung irgendwelcher Art, ohnc Zusammenhang mit den anstaltsbesonderen\nAufgaben bekleidet, wie die Strafkammer angenommen hat\n(vgl. Schönko/Schröder 11. Aufl. 8 174 Randnote 13 und auch\n\nE 1962 Begr. zu 8 215), oder ob es wenigstens voraussetzt,\naaß der Täter auch in einer dem Anstaltszweck nicht unmittelbar dienenden Stellung jedenfalls nebenher in beziehungsvolle Berührung mit den Kranken oder Hilfsbedürftigen kommt\n(so Koeniger NJW 1957, 481, 482; Kohlrausch/Lange § 174 III,\nMaurach B.T. § 50 IVA 1 b; vgl. auch BGH GA 1955, 368, 369\n_ mit’ Anm. Biermann 373), kann hier auf sich beruhen. Festgestelltermaßen wurde der Angeklagte, der in einem Heilerziehungsheim für geistig Zurückgebliebene beiderlei Geschlechts\nals Hausmeister angestellt war, auch zu solchen Aufgaben\nherangezogen, die durch den Zweck der Anstalt bestimmt waren.\nIhm wurden nämlich bei seinen Dienstleistungen Anstaltsinsassen als Hilfskräfte beigegeben, damit er sie zur Arbeit\nenleite und dabei beaufsichtige; das entsprach, wie er wußte,\ndem Ziel der Anstalt, minderbegabte junge Menschen an die\nArbeit heranzuführen, dadurch für einen Beruf zu befähigen\nund so zu Selbständigkeit zu\\erziehen und für das Leben ZU\nertüchtigen. Darin, daß er sich die ihm gebotene Gelegenheit\nin beiden. Fällen unter Mißbrauch seiner Aufsichtsbefugnis\nzunutze machte, um mit anstaltsuntergebrachten Mädchen Geschlechtsbeziehungen anzuknüpfen, hat das Landgericht mit\nRecht ein Ausnutzen seiner den Anstaltsinsassen insoweit\nübergeordneten Stellung in.der Anstalt gesehen. Zutreffend\nund ohne den von der Revision behaupteten Widerspruch hat.\nes dabei keinen Unterschied darin gefunden, ob der Angeklagte die Mädchen bei Ausübung seines Dienstes, während\ndes Aufsichtsverhältnisses, oder bei ‚anderer Gelegenheit\nmißbrauchte. Im Bewußtsein der einmal erlangten Überlegenheit erwartete er keinen Widerstand von ihnen. Mithin greift\ndic Revision auch die Feststellungen zur inneren Tatseite\nvergeblich an (BGH Urt. vom 13. Dezember 1960 - 1 StR\n447/60 -). Uncerheblich ist es, daß er keinen Widerstand\n\nfand (BGHSt 1, 122), und daß die allgemeine Fürsorge fiu\n\ndic Mädchen dem Leiter der Anstalt und seinen Hilfskräften ..\nauch in der Zeit weiter oblag, in der sie dem Angscklagten\nzur Arbeitsanleitung beigegeben waren; das befreit ihn\n\nnicht von sciner Verantwortung. |\n\n2. Dahinstehen kann, oh der Angeklagte, wie das Urteil annimmt, sich in fortgesetzter Tat verging und ob cs\n\"auf einem Rechtsirrtum oder auf einem bloßen Ausdrucksver-'\nschen beruht, wenn die Strafkammer es für jene Annahne gcnügen läßt, daß der Angeklagte mit \"Fortsetzungsvorsatz\"\nhandelte (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27). Der Angseklagte ist insoweit nicht beschwert. Unbegründet ist scine\nRüge, die Strafkammer habe ihn nur wegen cines einzigen\nfortgesetzten Verbrechens) ‚gegenüber beiden Mädchen, verur-.\nteilen dürfen. Bei Unzuchtshandlungen an verschiedenen Personen ist Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausgeschlossen\n(BCHSt 1, 20; vel. ferner RGSt 72, 257). |\n\n3, Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer hat außer der schweren Unzuchtsforn strafschürfend gewertet, daß sich das strafbare Trceiben des. Beschwerdeführers mehrfach wiederholte und über\ncine längere Dauer von Jahren erstreckte. Diese Erwägung\nist rechtsirrtumsfrei. Für die Schwere der Schuld eines\nAngeklagten fällt os schr wohl ins Gewicht, ob eine fortgesetzte Tat nur wenige Einzelfälle oder eine Verbrechens-\n\nreihe unfaßt (vgl. BGHSt 9, 324, 334):\n\n-5.-\n\nRn\n\nSomit ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert u Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-05/1-str-418-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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