{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-29_1_StR_385_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-29","aktenzeichen":"1 StR 385/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Ein privates Knoippkurheim kann eine Anstalt für\nKranke jedenfalls dann sein, wenn nur Kranke aufgenommen werden und die Kurbehandlung auf ärztliche\nVerordnung von ausgebildetem Personal ausgeführt wird. -\n\nb) Der Arzt, der die von einem Versicherungsträger in\neinem solchen Heim unborgebrachton Kranken außerhalh\n\nek uhueitussuhsdheng\n\nanvendungen verordnet, hat damit \"noch keine Stellung\nin der Anstalt.","text_plain":"Wachschlagwerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 174 Nr. 2\n\na) Ein privates Knoippkurheim kann eine Anstalt für\nKranke jedenfalls dann sein, wenn nur Kranke aufgenommen werden und die Kurbehandlung auf ärztliche\nVerordnung von ausgebildetem Personal ausgeführt wird. -\n\nb) Der Arzt, der die von einem Versicherungsträger in\neinem solchen Heim unborgebrachton Kranken außerhalh\n\nek uhueitussuhsdheng\n\nanvendungen verordnet, hat damit \"noch keine Stellung\nin der Anstalt.\n\nBGH, Urt. v. 29. Oktober 1963 - 1 StR 385/63 — IG Kempten\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Heinrich 2 Ep zu: DENE\ngcboren am EEE 920 ir vage: |\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 14. Mai 1963 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird auch in Falle Öl vom Vorwurf der Unzucht mit Abhängigen freigesprochen.\n\nDico Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nrü\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174\nNr. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und diese\nStrafo zur Bewährung ausgesetzt, Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rochts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDice Rovisionsangriffe richten sich in erster Linie\ngegen dio Ansicht der Strafkammor, daß der Angeklagte\nzur Zoit der Tat eine Stollung in einer Anstalt für Kranke\ngehabt habo., Sie sind begründet.\n\n1.) Entgegen der Ansicht der Revision war allerdings\nco \"CD SE eine Anstalt für Kranke im Sinne\ndes § 174 Nr. 2 StGB. In dem Kurheim wurden medizinische\nBäder und Kneippsche Wasseranwendungen auf ärztliche Verordnung verabreicht, Aufgenommen wurden damals in das Hein\nnur Kronke, die den Inkabern, den Eheleuten Jg von der\n' Iandesversicherungsanstalt Württemberg (=1VA) zugewiesen\n\nIp\n\nwurdon.\n\nun\nI\n\nEs ist zwar nicht zu:übersehen, dad Sich der Betrich\neines solchon Kurheins erheblich von sinem allgemcinen\nKrankenhaus unterscheidet, das unter der Leitung cincs\nArztes stoht, der zugleich Weisungsbefugnierse gegenüber\ndem übrigen Personal hat, &s mag auch scin, daß in das\nKneippkurheim - im Gegensatz zu einem Krankenhaus -\ndurchweg nur leicht Erkrankts eingewlesen wurden, dio\nkeiner besonderen Pflege beduriten, Auf Solche Unterschiede kann es aber für die Frage der Anwenäbarkeit\n\naes § 174 Nr. 2 StGB nicht entscheidend ankommen, Haßgobend ist, daß in das Kurheim ebenso wie in cin ZKrankonhaus nur Kranko aufgenommen wurden, die auf ärztliche\nAnordnung zu Rürzwecken nach einem bestimmten Heilverfahren behandelt wurden. Diese Kranken waren für die Zeit\nder Kur ihrem gewohnten Lebenskreis entrissen und als Insassen des Kurheims auf die Fürsorge der darin beschäftigten Personen angewiesen, von denen sie damit in erheblichem Grado abhängig waren, Solche Abhängigkeit ist aber\nder wesentliche Grund für den den Anstaltsinsassen in § 174\nNr. 2 StGB gewährten Strafschutz (vgl. BGH GA 1955, 388;\nferner StGB E 1962, Begründung zu § 215),\n\nOb das Kneippkurheim auch gewerberechtlich als Privatkrankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung konzessioniert war,\nkann dahinstahen. Der strafrechtliche Begriff der \"Anstalt\nfür Kranke\" ergibt sich allein aus dem Sinn und Zweck der\nStrafvorschrift.\n\n2.) “/enn hierin auch dem Landgericht darin: zusuctirnen iot, d@\nco sich bei dem Kneippkurheim EP un cine Anstalt für\nKranke im Sinne des § 174 Hr. 2 StGB handelte, so könnte\n\ndor Angeklagte als Täter ';doch nur unter der Voraussetzung\nin Betracht kommen, daß er eine Stellung \"in der Anstalt\"\nbekleidst nätte und vermöge dieser \"Stellung in der Anstalt\"\nmit den einzelnen Fatienten in Berührung und Verbindung &e-\n\nkommen wärc, Das trifft nach den Feststellungen jedoch nicht\nzu, Ter Angeklagto übte zwar seine Praxis als \"Arzt für Haturheilverfahren (Kneipn)\" in demselben Hause aus, in dem\ndas Kurneim KU Letriepen wurde. Jeder in dem Hcim ncu\ncintretende Patient hatte sich bei ihm zur Untersuchung\n\nund zur Aufstellung des Kurplans für die ersten acht Tage\nzu melden, Im Abstand von jo einer Woche kamen die Kranken\njeweils erneut in scinoe Sprechstunde, wo er die otwa erforderliche Nachuntersuchung vornahm und den weiteren Kurplon verordnatc, Er stand jedoch mit den Inhabern des Aurheims in keinem Vertragsverhältnis. Scoine Praxisräume hatte\ner von der Heuseigentümerin, der Stadt Füssen, gemietet.\nDie Krenken wurden ihm von der LVA überwiesen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Untersuchung der Kranken und\ndie Aufstellung des Kurplanes. Irgendwelche andere... Befugnisse gegenüber den Inhabern und dem Personal des Kurheims\nhatte er nicht, Insbesondere hatte or mit der Ausführung\nder Kurenwendungen nichts mehr zu tun. Er beaufsichtigte\nsie nicht und botrat die kätme des Kurheins, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, nur in Ausnahmefällen, otwa\nwenn or bci ernstlicher Erkrankung eines Rurgastes besonders gerufen wurdo.\n\nDadurch, daß die Patienten des Kurheims gehalten waren,\ngerade den Angeklagten zur Aufstellung des Kurplanes aufzusuchen, erlangte dieser noch keinco Stellung in der Anstalt, Denn sio wandten sich nicht an ihn, weil er der\nLeitor der Anstalt gewesen wäre oder sonst in ihr &rztlich\nctvag zu bestimmen gehabt hätte, sondern weil die WA sio\nihm zur Behandlung :odeor 2uU£Aufstollung eines Kurplanes zugevissen hatte. Mag für die Überweisung auch die örtliche\nNöhe sciner Praxisräume zum Kurheim eine Rolls gespielt\nheben, so wer diese doch für soine Tätigkeit ohne maßgeblicho Bedeutung: Er hätte sie auch in einem anderen Gebäude\nzusüben können, wie die LVA auch einen anderen im Ort voh-\n\nnonden Arzt mit der Aufstellung der Kurpläne für die\neinzelnen Eranken hätte betrauen können. Wenn man auch\ndie Yorto \"Stellung in einer Anstalt\" nicht rein räunlich zu verstehen braucht, so muß doch dafür ein unnittelberes rechtliches oder tatsächliches Verhältnis zu\nder Anstalt selbst gefordert werden, das über bloße\närztliche Kuranordnungen, die auf Verlangen eines anderen - dos Patienten oder der Versicherungsanstalt -\ngetroffen werden, hinausgeht. Das Verhältnis des Angeklagten zu den Patienten des Kurheims unterschied\nsich von dem Verhältnis zu seinen in anderen Pensionen untergebrachten Privatpatienten nur dadurch, daß\ncr im ersten Falle seine Vergütung nicht vom Patienten\nsondern von der LVA erhielt. Daß die IVA die ihm üherwiesenen Kranken auch dem Kneippkurheim Ip zur Aufnahme zugewiesen hatte, verschaffte dem Angeklagten\nkeino Stellung in dieser Anstalt.\n\nDas angefochtene Urteil muß daher schon mangels\ndes äußeren Tathestandos des § 174 Nr. 2 StGB in soinen verurtoilenden Teil aufgehoben und der Angeklagte\nsuch insowcit freigesprochen werden,\n\n+\n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 467 StPO; os\nhestoht kein Anlaß, die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da\n\nseine Tat sine grobe Unsittlichkeit in sich schlo3\n(§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 2 Abs. 2 dos Gesetzes\nbotreffoend Entschädigung für unschuldig erlitivene\n\nUntersuchungshaft).\n\nDr. Geicor Seibert Willms\n\nFischer Mei\n\n1.) Berichtigung\neines Schreibfehlers in dem Urteil des i, Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1965\ngegen Dr. ZBB - | StR 385/63 -.\nAuf Seite 5 unter 2.) muss es nicht heissen:\n\"Wenn hierin auch dem Landgericht ..0:»+\",\nsondern \"Wenn hiernach auch dem Landgericht „.>00\"o\n\n2.) Um Berichtigung der übersandten Urteilsabdrucke\nwird gebeten.\n\nKarlsruhe, den 29,November 1963\nGeschäftsstelle des 1. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-29/1-str-385-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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