{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-24_1_StR_683_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-24","aktenzeichen":"1 StR 683/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 683/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Michael A aus M , geboren\nam 24. Oktober 1963 in M f\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer, j\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Hg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEB aus Heidelberg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte rg»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n2. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\n(fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hier-.\ngegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI. In der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft \"wird die Verletzung formellen Rechts gerügt\" und als\nverletzt § 261 StPO bezeichnet. Doch legt die Beschwerdeführerin dar, daß der Tatrichter überspannte Anforderungen\nan die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von\nder Täterschaft des Angeklagten gestellt habe.. Aus den Einzelausführungen der Revision ergibt sich zweifelsfrei, daß\ndie Beweiswürdigung aus sachlich- rechtlichen Gründen beanstandet und daher die Verletzung sachlichen Rechts gerügt\nwird. Die versehentliche Bezeichnung der in Wirklichkeit\n\nerhobenen Sachrüge als bloße Formalrüge ist unschädlich\n(vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 19, 20; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 38. Aufl. S 344 Rdn. 10, 11).\n\nII. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n1. Das Landgericht erörtert zunächst - insoweit rechtsfehlerfrei - in einer sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung die erhobenen Beweise, die für die Täterschaft des\nAngeklagten im Sinne des Schuldvorwurfs sprechen, bemerkt\nsodann aber abschließend:\n\n\"Trotz dieser für den Angeklagten erdrückenden Beweislage hat die Kammer letztendlich freigesprochen:\n\n1) Es bestand die denktheoretische Möglichkeit, daß\nSCEEREED und SW mit der Belastung des Angeklagten einen anderen decken wollten, obwohl sich in\nder Hauptverhandlung für eine solche Möglichkeit\nnicht die geringsten Ansätze ergaben.\n\n2) Bei der Wohnungsdurchsuchung konnte kein Haschisch\ngefunden werden, obwohl die Kammer bedacht hat, daß\nschließlich Krümel von Haschisch gefunden wurden,\ndie einzelnen Lieferungen erst immer nach Bestellung\nerfolgten und der Angeklagte dem Zeugen Su\nbeim oben dargelegten Testkauf deshalb nichts. mitgegeben hatte, weil er nichts da hatte.\n\n3) Es bestand die abstrakte Möglichkeit, daß bei der im\nPolizeiauto in Sintisprache geführten kurzen Unterhaltung eine Absprache getroffen worden sein könnte,\nden Angeklagten zu Unrecht zu belasten, wobei sie,\nwenn sie ihn erwähnten, einen Spitznamen gebrauchten. Dabei ist außer Betracht geblieben, daß sich\ndas ganze Verfahren hindurch kein Hinweis darauf ergeben hat, daß der Angeklagte überhaupt einen Spitznamen hatte. Dies ist vom Angeklagten selbst auch\nnicht behauptet worden.\"\n\n2. Der Generalbundesanwalt und die: Staatsanwaltschaft\nbeanstanden mit Recht, daß sich hier der Tatrichter im\nRahmen der Beweiswürdigung mit den festgestellten, den Angeklagten \"erdrückend\" belastenden Umständen nicht in einer\nden Anforderungen än die tatrichterliche Überzeugungsbildung\ngenügenden Weise auseinandergesetzt und die Anforderungen\nüberspannt hät, die an die richterliche Überzeugungsbildung\nvon der Schuld des Angeklagten zu stellen sind.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung dafür, daß sich der Tatrichter vom\nVorliegen eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, nicht\neine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende\nund dämit von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Vielmehr\ngenügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an\nSicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt.\nDabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die\nrealer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf\ndie Annähme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen\nMöglichkeit gründen (BGH bei Pfeiffer/Miebach NSt2 1985,\nS. 15 Nr. 17 m. w. Nachw.).\n\nSo liegt es hier. Die Erwägungen, die die Strafkammer\ngegenüber der rechtsfehlerfrei dargelegten \"erdrückenden Beweisläge\" anführt, stellen lediglich denktheoretische,\nabstrakte Möglichkeiten ohne reale Anknüpfungspunkte dar,\nwie sie im Grunde selbst darlegt, indem sie jeweils. Umstände\n\nfeststellt, die den angestellten fernliegenden Vermutungen\ndie Grundlage entziehen. Die Sache bedarf daher der Prüfung\nund Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/1-str-683-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/1-str-683-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.323664+00:00"}}