{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-22_1_StR_374_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-22","aktenzeichen":"1 StR 374/63","doktyp":null,"leitsatz":"Die für die Geschäftsverteilung zuständigen Gremien\n\n' können nicht vorweg wirksam über die Verwendung eines\nihnen dem Namen nach noch unbekannten Richters beschließen, der cine in der Zukunft freiwerdende Planstelle einnehmen wird.\n\nBCH, Urt, v. 22. Oktober 1963 - 1 StR 374/63 - LG Darmstadt\n\n1_StR 374/63","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGVG 88 62 Abs. 2,63 Abs. 2\n\nDie für die Geschäftsverteilung zuständigen Gremien\n\n' können nicht vorweg wirksam über die Verwendung eines\nihnen dem Namen nach noch unbekannten Richters beschließen, der cine in der Zukunft freiwerdende Planstelle einnehmen wird.\n\nBCH, Urt, v. 22. Oktober 1963 - 1 StR 374/63 - LG Darmstadt\n\n1_StR 374/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoverkäufer Günter Otto D GEEED aus DEE,\ngeboren am ED 937 ir TEE. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor Gin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 8, April 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Entführung zu 1 Jahr und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\nzwei Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer bemängelt zutreffend, daß das\nerkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war\n(8 338 Nr. 1 StPO}. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung\nführte Landgerichtsdircktor Pi: Dieser war der\nunmittelbare Nachfolger des am 1. April 1965 in den Ruhestand getretenen Landgerichtsdirektors HE ci dessen\nPlanstolle. Als Vorsitzender der in der vorliegenden Sache\nzur Vorhendlung und Entscheidung berufenen 2. Strafkammer\nwurde er auf Grund des für des Jahr 1963 beschlossenen\nGeschäftsverteilungsplances tätig, in dem \"LGDirektor\nDr. | und ab 1.4.1963 der auf der Planstelle des\n\nLeDirektors I] zu erwartende neue LGDirektor\" als\nVorsitzender bezeichnet ist. In welcher Kammer jedoch\n\nder zur Zeit der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes noch unbekannte Nachfolger des I6Direktors Hol\nden Vorsitz führen sollte, konnte vor seiner Ernennung\nnicht wirksam beschlossen werden. Die für die Vertcilung\ndes Vorsitzes in den (übrigen; Kammern nach § 62 Abs. 2 GV\nzuständige Versammlung der Direktoren (das sogen. Direktorium) konnte allenfalls unverbindlich in Aussicht nehmen\nden auf der freiwerdenden Stelle zu ernennenden Direktor\nzum Vorsitzenden der 2, Strafkammer zu bestellen. Das\nkonnte u.a. für eine sachgemäße Auswahl des neuen Direktor\ndurch den Justizminister von wesentlicher Bedeutung sein.\nZum Unterschiede von der Revision, die eine solche Rücksicht als bedenklich, wenn nicht gar als unzulässig ansehen möchte, findet der Senat darin nichts, was die Gefahr\neines bedenklichen Eingriffs der Justizverwaltung in die\n‚Rechtsprechung fördern könnte; denn die Gerichte haben gan\nverschicdenartige Aufgaben zu bewältigen, und nicht jeder\nRichter braucht zur Erfüllung jeder Aufgabe gleich gut\ngecignet zu sein. Wenn die Justizverwaltung bei Ernennung\noder Beförderung eines Richters auch die Aufgaben, die er\nvoraussichtlich wahrzunchmen haben wird, bei ihrer Ent-\n.schließung mit berücksichtigt, ist das nur sachgerecht.\nDadurch wird allerdings nichts daran geändert, daß über\ndie Verwendung eines im Laufe des Geschäftsjahres neu ernannten Direktors erst verbindlich bestimmt werden darf,\nnachdem ihm dio freigewordene Planstelle übertragen ist.\nDie Zuveisung bestimmter Aufgaben an eine Person durch ein\nseinen Willen durch Mehrheitsbeschluß bildendes Kollegium\nscotzt, wenn sie einen Sinn haben soll, voraus, daß die Mit\nglieder des Kollegiums diese Person kennen. Davon geht auc.\n\n8 63 Abs. 2 GVG aus, der vorschreibt, daß die Anordnung\n\nüber dic Geschäftsverteilung im laufe des Geschäftsjahres\nnur geändert werden kann, wenn dies u.a. wegen Wechsels .\neinzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich ist. Mit\nanderen Worten: Jeder personelle Wechsel durch Zugang\n\neines Richters löst notwendig den Beschluß des zuständigen\nKollegiums über seine Verwendung aus. Vorher kann ein\nsolcher Beschluß nicht gefaßt werden (vgl. BGHSt 12, 159).\nDas gilt für den Fall des neuen Landgerichtsdirektors\nzusätzlich auch deshalb, weil dieser vom Tage seiner Einweisung in die freie Planstelle an selbst zu dem Direktörium\ngehört, das über seine Verwendung zu bestimmen hat und das\nohne ihn und an seiner Stelle mit dem früheren Planstelleninhaber in einer falschen Zusammensetzung entschieden hätte.\nNach alleden wärc die Strafikammner mit Landgserichtsdirektor\nPr 215 Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wenn dieser durch einen nach seiner Einweisung in die freie Direktorenstelle und vor der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß des Direktoriums mit diesem Vorsitz\nbetraut worden wäre. Das war nicht der Fall.\n\nHiernach mußte der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 1 StPO durchgreifen.\n\nMit den weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge\nhätte die Revision keinen Erfolg haben können. Zuzugeben\nist der Revision allerdings, daß die Feststellungen des\nLandgerichts zum Tatbestandsmerkmal der List in § 236 StGB\nunzurcichend sind. Indessen hat der Angeklagte auch hier\n\nGewalt engeviandi;, als er durch sein Fahren mit hoher\nGeschwindigkeit das Opfer am Aussteigen hinderte,\n\nDr. Geier . Seibert Willms\n\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-374-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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