{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-22_1_StR_370_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-22","aktenzeichen":"1 StR 370/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2123 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngeren\n\nden Maschinenarteiter Kar! Christian S m aus Su:\ngeboren am EEE 5 1 3 in CB zur Zeit in\n\nanderer Sache in Untereuchungsshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSeratspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n=\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerickts Nürnkerg-Fürth vom 14.Närz 1963\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmein und mes. ame me iur rb TERR ara mn rin mn vn\n\nDer Beschwerdeführer ist von der Anklage wegen Unzucht\nmit einem abhängigen Kinde, seiner damals 10jährigen Tochter\nGerda, freigesprochen. Mit der Revision erstrett er die\n\nükertürdung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte die\nTat. Seine Frau und seine Tochter verweigerten das Zeugnis.\nDer Ermittlungsrichter, ‘der Gerda früher vernommen hatte,\nbesaß keine verläßliche Erinnerung mehr an Einzelheiten\nihrer Aussage. Die Strafkammer hielt daher den Angeklagten\nder Tat zwar nicht für überführt, hegte aber weiter Verdacht gegen ihn. Entgegen. der Behauptung der Revision\ngründet sie diesen im Urteil jedoch nicht .auf die Zeugnisverweigerung der beiden Angehörigen des Angeklagten - geechweige denn auf sie allein -, sondern auf sein Geständnis,\nSorda an dem fraglichen Abend bei sich im Bett gehakt zu\nhaben, und ferner darauf, daß der Ermittlungsrichter imnerhin bekundete, die frühere, der Anklage als Grundlage dienende\nAussace des Kindes \"richtig aufgenommen\" zu haben. Diese\nErwägung iet rechtsfehlerfrei. Sie steht zu Feststellungen\nin keinem iderspruch. Mit Recht hat das Landgericht ferner\n\nder Aussageweigerung der Zeuginnen nicht die von der Hevision gewünschte Bedeutung beigemessen, daß sie jeden\nVerdacht gegen den Angeklagten ausräume.\n\n2. Untegründet ist auch die Rüge, das Urteil versrtoße\ngegen § 267 StPO. Es ist zwar äußerst knapp gehalten, läßt\n‘aber einwandfrei ersehen, daß der Angeklagte als nicht.\nüberführt freigesprochen worden ist. Damit genügt es dem\n§ 267 Abs. 5 StPO.\n\n«\n\n3. Auf sich beruhen kenn, ob die Stirefkammer den Jugenö-\n\nsachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes\n\nvernekmen durfte, ohne daß das ‚Vornundschaftsgericht gegen\nden Angeklagten als Vater eine Maßnahme nach § 1666 BGB\n: getroffen hatte und ohne daß die Kutter und Gerda über ihr\nRecht, die Untersuchung auf Zeugentüchtigkeit zu verweigern,\nricherlich belehrt worden waren (siehe dazu §§ 1626, 1629\nAbs, 2, 167€ BGB und BGHSt 12, 235; 13, 394, 398; 14, 21).\nDas Urteil verwertet das Gutachten gegen den Angeklagten\n\nmit keiner Wort. Es kann also nicht auf einem bei Erstattung\ndes Gutachtens etwa unterlaufenen Verfahrensverstoß beruhen.\n\n4. Von einer Verletzung des § 244 StPO kann keine\nRede sein. Der #iderspruch des Verteidigers gegen die Vernehmung des Sachverständigen ist kein Beweisamtrag in\nSinne des § 244 StPO.\n\n5. Die Strafkammer hielt sich nicht bloß durch § 467\nAbs. 2 Satz 2 StPO für rechtlich gehindert, der Staatskasse\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen\nYie der Senat dem Urteil entnimmt, erachtete sie vielmehr\ndie verbleibenden Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer für so gewichtig, daß sie eine solche Maßnahme nicht\nfür angemessen ansah. Daß sie das nicht unter Berufung\n\nauf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich aussprach, darin\nist kei der hier gegebenen Sachlage kein Rechtsfehler zu\nfinden (vgl. dazu BGHSt 11, 383).\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seitert Wwillms\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-370-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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