{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-22_1_StR_354_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-22","aktenzeichen":"1 StR 354/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Früher begangene Vertrechen oder vorsätzliche Vergehen\nkönnen als Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB\nauch dann teurteilt werden, wenn sie mit geringeren\nStrafen als Zuchthaus oder Gefängris von mindestens\nsechs Monaten oder sogar nur mit Gelöstrafen geahndet\nvorden sind (im Anschluß an RG JW 1934, 2691 Nr. 7).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGE § 20 a Ats. 2\n\n‚Früher begangene Vertrechen oder vorsätzliche Vergehen\nkönnen als Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB\nauch dann teurteilt werden, wenn sie mit geringeren\nStrafen als Zuchthaus oder Gefängris von mindestens\nsechs Monaten oder sogar nur mit Gelöstrafen geahndet\nvorden sind (im Anschluß an RG JW 1934, 2691 Nr. 7).\n\nBGH, Urt.v. 22, Oktoter 1963 - 1 StR 354/63 SchwG Weiden\n\nun rw ae ine an dee men an\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Anton W DB zu: Em ;\ndort getoren an ED 1911, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seitert\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hütner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunästeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angekla;tien gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden/Opf. vom 28. Mai 1963 wird\nvervorlen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtemittels zu\ntragen. \\\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n29. Mai 1963, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn en an\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten.\nTotechlags (an seiner Ehefrau) als gefährlicher Sewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner ist\ngegen ihn die Sicherungsverwakrung angeordnet, auch sind\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt\nworden. Der unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte hatte\nem Abend des 10: Oktober 1962 in einer Weidener dastwirtschaft mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine\nAuseinandersetzung gehabt. Dann verabschiedete er sich von\nder arglos am Tisch sitzenden Frau durch Handschlag und\nsagte \"Gute Nacht\". Gleichzeitig aber drehte er sich seitlich at, zog ein mitgebrachtes langes, festetehendes Messer |\nheraus und stach damit in Tötungsabsicht mit voller Gewalt\n(in Richtung auf ihren Oberkörper) mindestens dreimal auf\nsie ein. Die Frau wurde am Erustbein und an den Händen verletzt. Schlimmeres konnte durch das Eingreifen eines Gastes\n\n- 3 -\n\nverhütet werden. Nachdem der Angeklagte aus dem Lokal ertfernt worden “ar, zertrümmerte er von der Straße aus ein\n\n- Fenster der Gastwirtschaft und riß den Vorhang herunter.\nGezen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten\nnit der Sachrüge, die besonders die Kennzeichnung des An-\n'Feklagten als gefärrlichen Gewohnheitsvertrecher und die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung angreift.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haten.\n\nSoneit das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, läßt das sorgfältig\ntegründete Urteil keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler\nerkennen. Es beschwert ihn nicht, daß das Schwurgericht\nversuchten Mord als nicht gegeben, mindestens als nicht\nnachweisber angesehen hat (S. 24 UA).\n\nFerner ist die Anwendung des § 20 a Abs. 2 und des\n§ 42 e StGB im Ergetnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nZu dem vom Landgericht angewendeten § 20 a Ats. 2 StGB\nist zu bemerken: Der § 20 a Abs. 2 StGB knüpft an geringere\nVoraussetzungen an als der Abs. 1 dieser Vorschrift. Der:\nAbs. 2 sieht die Mörlichkeit der Strafschärfung kteim mehrfach straffällig gewordenen Gewoehnheitsverkrecher vor.\nDieser müß \"mindestens drei vorsätzliche Taten begangen\"\nhaben, die verfolgtare Verbrechen oder Vergehen derstellen\n(RGSt 73, 321; BGHSt 1, 384, 386; Schönke/Schröder,\n\n11. Aufl., Anm. 18 - 20 zu § 20 a StGB). Unerhetlich ist\nhier, ok die zwei Taten, die außer der jetzt abzuurteilenden Tat vorliegen müssen, ihrerseits schon abgeurteilt\n\nsind (Schäfer-Wasner-Schafheutle, GewohnhVerbr&., 3. 75).\nAnderseits können auch schon ein oder zwei rechtskräftige\nVerurteilungen vorliegen (BGHSt 1, 313, 317), ohne daß\n\n\"die übrigen im Absatz 1 genannten Voraussetzungen\" erfüllt\n\nzu sein brauchen. Sie können vielmehr auf geringere Strafen\nals Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Yonaten\nlauten (§ 20 a Abs. 2 im Gegensatz zu § 20 a Abs. 1 Satz 2 StGB;\nJagusch im IK, 8. Aufl. Anm. III 2 tb zu § 20:a). Es können\n\nin diesem Zusammenhang unter Umständen auch Vorverurteilungen\nzu Geldstrafen genügen (RG JW 1934, 2691 Nr. 7). Will allerdings ein dericht in früher abgeurteilten straftaren dendlungen, die nur zu kurzfristigen Freiheitsstrafen oder gar\nnur zu Geldstrafen geführt haben, Hangtaten im Sinne des\n\n§ 20 a Aks. 2 StGB finden, wird es regelmäßig Arlaß haben,\ntesonders sorgfälti! zu prüfen, ob die betreffende Tat\nwirklich als Anzeichen eines vertrecherischen Hanges und\n\nder Gefährlichkeit des Täters mit herangezogen werden darf\n(Hafner, JW 1934, 2691). Den notwendigen Ausgleich gegenüber gewissen Härten des § 20 a Abs. 2 StGB schafft der Umstand, daß diese Vorschrift - im Gegensatz zu Abs. 1 - die\nStrafschärfung nicht zwingend vorschreikt, sondern in das\npflichtgenäße Ermessen des Tatrichters stellt (\"so kenn\n\ndas Gericht .... die Strafe ebenso verschärfen\").\n\nDiese Voraussetzungen der Anwendkarkeit des § 20 a\nAbs. 2 StGB hat der Tatrichter erkannt und beachtet.\n\nDer Angeklagte wird vom Schwurgericht als arbeitsechen, _\n| jähzornig, gewalttätig, rücksichtslos und als dem Alkohol\nrgcbener Gewohnheitstäter gekennzeichnet. Seine Abneigung\ngegen geregelte Arbeit und sein Hang zum Alkohol brachten\n\nihn seit sciner frühesten Jugend immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Schon im Alter von 15 Jahren (1927) wurde\nET Usa, Wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt. Im ganzen war er bisher 34 mal verurteilt worden,\ndarunter 12 mal wegen Hausfriedensbruchs, ferner mehrfach\nvegen gefährlicher Körrerverletzung und #iderstands gegen\n\ner\n\ndie Staatsgewalt (S. 3 tis 3 UA). Er wurde im vahre 1957\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Dietstahls\nzu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ven April 1940 tis\nFebruar 1945 als krimineller Vorkeugungshäftling in verschiedenen konzentrationslagern verwahrt, was auf ihn ebenfalls ohne Eindruck blieb.\n\nIm März und Mei 1955 {Fälle Nr. 30 und 31, S. 7 VA)\nwurde er u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt,\nweil er, einmal in einer Gastwirtschaft, ein anderes mal in\neinem Trivathaus randaliert und Gäste oder Haustewohner mit\nseinem Stock geschlagen und verletzt hatte. Er erhielt dafür\nim ersten Fell drei Monate Gefängnis, im zweiten Fall Geldstrafen, deren Ersatzstrafen er ebenfalls verküßte. Diese\nbeiden Vorkommnisse hat das Schwurgericht, außer der.zur\nAturteilung stehenden Straftat, als Symptomtaten angesehen\n(s. 27 VA). - Im Juli 1955 wurde er wegen schweren Diebstahls‘\nin zwei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese\nStrafe vertüßte er vom 14, September 1955 bis 13.September 1958\n(vgl. 8 20 a Ate. % Satz.3 StGB).\n\nNach dieser Strafverbüßung ist er im Januar und April 1960\nzweimal wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit, im\nletzten Fall auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, jeweils\nzu einem Konat Gefängnis und zeitweilirem Entzug der Fahrerlaubnie verurteilt worden (Tatzeiten: 18. Oktober 1959 und\n28. Dezenber 1959, dies: am lag der Eheschließung mit seiner\nJetzigen Frau, die dann am 10. Oktober 1962 das Opfer des\nversuchten Totschlags wurde). Von Ende September 1958 bis\nOktober 1962 war er, söweit er überhaupt arbeitete, bei etwa\n17 verschiedenen Firmen jeweile kurzfristig tätig (S. 9 - 11 0A)\n\nDaß der Angeklagte bis zu seinen Dietstshlstaten, die\nim Jahre 1955 erneut zur Verurteilung zu Zuchthaus führten,\nein Hangtäter war, kann angesichts der tatrichterlichen Yest-\n\nstellungen nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGHSt 16,\n296 ff).\n\nAuffällig ist allerdings, daß der Angeklagte nach der\nletzten Entlassung aus dem Zuchthaus (Septenmter 1958) tis\nzu dem Üterfall auf seine Ehefrau (vers. Totschlag - Oktober 1962), wie schon geschildert, nur noch zwei mal, und\nzwar im wesentlichen wegen fahrlässiger Verkehrszuwiderhandlungen verurteilt worden ist. Diesen Umstand hat das\nSchwurgericht aber gesehen. Es weist dem gegenüber darauf\nhin, daß der Angeklagte bei diesen Verkehrsdelikten jeweils\neine Freiheitsstrafe erhielt und daß er sich dabei durch\nTrunkenheit am Steuer verantwortungslos genug fezeigt hat\n(S. 26 unten Ya). Zwar können lange straffreie Pausen dafür\nsprechen, daß es. sich nicht um einen Hangtäter handelt\n(Schönke/Schröder, 11. Aufl,, Ann. V 3 zu § 20 a StGB, S. 120).\nHier liegt es aber nach den Feststellungen anders. Der Angeklagte hat sich auch in den Jahren 1960 tis 1962 als unbeständiger Arbeiter, wenn nicht arkeitsscheu gezeigt (S. 9\nbis 11 UA) und ist sowohl gegen seinen hochbetagten Vater\n(S. 14, 15) wie ständig gegenüber seiner zweiten Ehefrau\ngewalttätig geworden. Dreimal mußte die Polizei gegen ihn\neinschreiten, einmal zu Hause, zweimal in Gaststätten (S. 12,\n13, 15 VA). Es wäre daher eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht angemessene, rein Äußerliche Betrachtungsweise,\nwenn man als maßgeblich ansehen wollte, daß der Angeklagte\nseit dem 13. April 1960 nicht mehr bestraft worden war.\nBetätigt hat er sich seinem Hang entsprechend auch in dieser\nheit ständig. Die Einstellung gegenüber seiner ähefrau, die\nbei jenem Vorfall im Oktober 1962 in einem gefährlichen Angriff mit dem Messer gipfelte, war in ihren Grundlagen schon\nseit Bezinn dieser Ehe vorhanden. Der Angeklagte prügelte\n\nseine Frau fast ständig, soweit er ihrer babhaft werden konnte,\nEr beschimpfte sie und drohte ihr mehrfach an, er weröie sie\numbringen (S. 8 ff, 11 - 13, 28 UA). Es handelt sich um\nÜbergriffe, die sich nicht nur innerhalb der vier Kände\nabepielten, sondern nicht selten auch die Allgemeinheit\nberührten. |\n\nEs ist daher rechtlich nicht angreiftar, wenn das Schwurgericht den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher angesehen\nhat. Auch seine Gefäbkrlichkeit ist ohne Rechtsfehler tejaht\nworden. Der Tatrichter hat diese Eigenschaft aus der Gewalttätigkeit, der labilen, explosiven Art und Strafunempfindlichkeit des Angeklagten hergeleitet. Das Schwurgericht ist\ndavon überzeugt, der Angeklagte werde mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Sträftaten kegehen, die eine erhetliche Störung des Rechtsfriedens darstellen würden.\n\nDie Revision macht nun geltend, daß. die Ehe des Angeklagten\nmit seiner zweiten Frau inzwischen rechtskräftig geschieden\nsei. Daher fehle es an der \"Gefährlichkeit\" im Sinne des\n§ 20 a StGB. Daß die Ehe geschieden sein soll, ist ein neues,\ntatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht\nberücksichtigt werden kann. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung\nvor den Schwurgericht war die Ehe noch nicht geschieden\n(vel. S. 13 UA und S. 2 der Verhandlungsniederschrift). Auf\nden Gesichtspunkt künftiger Scheidung ist der Tatrichter\neingefangen und hat ausgeführt: \"Wenn der. Angeklagte meint,\ndaß seine Ehe ja geschieden vierden und dann die Ursache von\nAuseinand ersetzungen wegfallen würde, so ist das völlig abwegig. Es ist oben bereits ausgeführt, daß der Angeklagte\nja auch gegen seine frühere Verlobte Anni Bes brutal\ntätig geworden ist und ‚daß er seine Gewalttätigkeiten, wie\ndie Vorstrafen zeigen, aueh gegen andere Fersonen gerichtet\n\nhat. Hinzu kommt, daß der Angeklagte ohne Frau nickt sein\nYann und es dann mit der nächsten gerau so weitergehen\nyürde, wie tisher\", In diesen durchaus beachtlichen Dar-\n\nlegungen zeigt sich kein Rechtsfehler.\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hat inzwiechen für den\nZeitpunkt seiner Strafverbüßung damit gedroht, daß es\ndann mit Frau WEB \"vielieicht klappt\" (S. 22 UA). Die\nEinwendungen der Verteidigung liegen neben der Sache. Da\nder Tatrichter die Sicherungsverwehrung zum Schutz der\nAllgemeinheit für gekoten hielt, mußte er diese enordnen.\nDaß der Angeklagte vor rund 20 Jahren lange Zeit in Konzentrationslagern zugebracht hat, hätte dem Schwurgericht.\nnicht die Befugnis gegeten, von der jetzt für notwendig\nerachteten Sicherungsmaßregel abzusehen (vgl. auch\nRGE JR 1962, 25).\n\nAndere, mildere Maßregein kommen nicht in Betracht,\nauch nicht die Untertringung in einer Trinkerheil- oder\nEntziehungsanstalt. Der Angeklagte ist auch ohne Alkobol\n\"schon massiv straff&llig- geworden\" (8. 26, 28 sowie Fall\nSr. 27, S. & UA: Kuppelei). Außerdem hat sogar die langjährige Zuchthausstrafe (1955 bis 1958) an der Neigung\nnes Angeklagten zu gefährlichen, alkoholbedingten Ausschreitungen nichts zu ändern vermocht (S. 3, 26, 27 UA).\n\nDie Untertringung dauert übrigens nur solange, wie\nihr Zweck es erfordert (§ 42 f Abs. 1 StcB).\n\nDa das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten benachtejiligenden Rechtsfehler aufweist, ist seine Revision,\nenteprechend dem Antrag des Generaltundesanwalts zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seikert Willms\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-354-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-354-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.231537+00:00"}}