{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-22_1_StR_352_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-22","aktenzeichen":"1 StR 352/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"OT\n+\n\n1_StR_352/63 2123 046\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hebamme Friederike K p zer: Fi aus “EHEN:\ngeboren am END 908 ir ED.\n\n- Sachbezeichnung: Mghu.e. -\nwegen Fremdabtreibung u.2.\n\n-.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert,\nBunädesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvualt beim Bundesgerichtshof CE\nals Vertreter der Bundesarmaltschaft,\n\nJustizangestellter . .\nals. Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rocht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Kggpwird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n3. Mai 1963 gegen sie und die frühere Mitangeklagte Mg nit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall Tg.\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten das Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte, die Hebamme ist,\nwegen Beihilfe zur Fremdaktreibung (Fall Tg sowie wegen\nFremdabtreibung in vier, davon drei gemeinschaftlich hegangenen Fällon zu einer Gesemtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und auf Einziehung einer Reihe von Abtreibungswerkzeugen erkannt. .\n\nDio Revision der Angeklagten greift das Urteil des\nLandgerichts außer im Fall TB nit der Sachrüge an. Sie .-\nhat nur in einen Fall. (Fell i Sm) irfols.\n\nFrau ZB het im Fall ED einen Hingritt zunächst abgelehnt und den Walter DEE der sich zusammen\nmit dem Mädchen wegen des Eingriffs an sie gewandt hatte,\nan die ihm bereits bekennto frühere Mitangeklagte Frau gi»\n\n—\n\n“\n\nverwieson, um dem Mädchen zu helfen und zu erreichen, daß\nFrau Hggggp die Abtreibung vornahm. Als der Eingriff der Frau\nHB zunächst ohne Erfolg blieb, wollte die Angeklagte die\nvon Frau N begonnene Abtreibung zu Ende. führen, Sie nahm\nje einmal vor und nach dem Abgang des Fruchtwassers vaginale\nUntersuchungen an dem Mädchen vor und forderte es nach der\nersten Untersuchung auf, als Hilfe zu ihr in den Haushalt zu\nkommen, um es beobachten und erforderlichenfalls einen Eingriff vornehmen zu können. Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß dic Untersuchungen der Angeklagten für den\nFruchtabgang ursächlich waren, der etwa drei Tage nach der\nzweiten Untersuchung stattfand. Der Angeklagten hat nicht\nwiderlegt werden können, daß sie die Untersuchungen nicht\n\nals Eingriffe zur Unterbrechung der Schwangerschaft, sondern\nals normale Untersuchungen einer Schwangeren vorgenommen hat.\n\nDie Strafkammer hat die Tätigkeit der Angeklagten im Fall\nGB :15 nachfolgende (sukzessive) Mittäterschaft angese-Bu da sie sich später an der von der früheren Angeklagten\n\nu Mg bereits begonnenen aber noch nicht beendeten Ab-Peibung beteiligt habe,\n\nti\n\nm\n\ne Bi\n\nDio Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung jedoch nicht, Es ist zwar möglich, ‘durch ein erst während\nder Tatausführung erzieltes Einverständnis zum Mittäter zu\nwerden. Es ist also nicht notwendig, daß das Einverständnis\nzu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken schon vor dem Beginn\ndor Ausführung hergestellt‘ wird. Vielmehr ist Mittäterschaft\nauch‘ in der Form möglich, daß sich jemand mit einen anderen,\nder ochon in der Ausführung seiner Straftat begriffen ist,\nvor deren Beendigung zwecks gemsinschaftlicker weiterer Ausführung verbindet. (BEHSt. 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH Urt,\n\nv. 15, August 1957 = 4 StR 199/57; RGSt 8, 425 RG HRR 1941\nNr. 942). Der später eintretende Mittäter muß aber irgend\n\nm\n\neinen Beitrag zur Ausführung der Tat liefern.\n\nDie bloße\n\nKenntnis des Vorhabens oder auch das bloße eigene Wollen\nder Tat oder seine nachträgliche Billigung genügen nicht\n\n(RGSt 35, 13, 17).\n\nDem angsfochtenen Urteil 1ä8t sich nicht entnehmen, daß\nFrau Kg durch ihr Tun zum Erfolg beigetragen hat. Dia\n\nStrafkammer stellt violmehr ausdrücklich fest,\n\nder Angeklagten nach dem Tätigwerden der Frau\n\ndaß die von\n\nSE Setrof-\n\nfenen Maßnahmen sich in der Vornahme zweier Untersuchungen -\nnicht Eingriffe -— erschöpften, daß die Angeklagte also nichts\ntat, was -— wenn auch nur nach ihrem Willen und ihrer Vorstallung - für den tatbestandlichen Erfolg ursächlich oder mitur-\n\nsächlich war,\n\nT\n\nös bleibt nach den bisherigen Feststellungen das Landge-\n\nrichts nur cine Beihilfe durch Raterteilung v\nwerden der Frau il ] übrig.\n\nDas angefochtene Urteil muß daher aufgehob\nweit die Angeklagte im Falle iD wesen &\nFremdabtreibung verurteilt worden ist. Einer\nSchuldspruchs durch den Senat steht § 265 Abs\n\nDie weitergehende Revision ist. offensichtl:\nEs kann auch ausgeschlossen werden, daß sich i\nFelle EEE uf die Strafzumessung in den i\n\nor dem Tätig-\n\nan werden, S0-\nsmeinschaftlicher\ninderung des.\n\n‚ 1 StPO entgegen.\n\n.ch unbegründet.\nler Fehler im\niprigen Fällen\n\ndor Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtre!\n\nhat,\n\nDa der Rochtsfehler - irrige Annahme einer\nlichen vollendeten Abtreibung - sich auch auf\n\nMitangeklagto Frau Mg@rezicht, unterliegt d\n\nbung ausgewirkt\n\nIgemeinschaft- _\nale frühere\nı9 Urteil des\n\nLandgerichts insoweit in Bezug auf sie ebenfal\n\nbung.\n\nls der Aufhe-\n\nH\nä\nN\n*\nl\ni\n\nBe Fee\n\n-5-\n\nhkufgehoben werden muß auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafen. Diese Aufhebung erstreckt sich nach § 76 StcB\nauf die Entscheidung über die Einziehung (BGHSt 14, 383).\n\nDr. Geier Seibert Willms\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-352-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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