{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-21_1_StR_280_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-09-29","aktenzeichen":"1 StR 280/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"lachschlagewerk: ja:\nAazntliche Sömmlungs ja\nNur ullu. 2Ba\n\nGVG § 8 83 Abs. 2, 40, 42, 84; StPO § 358 Nr. 1\n\nEs ist unzulässig, die richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts und ihre Stellvertreter für die einzelnen im Geschäftsjahr anfallenden Sachen und nicht für die einzelnen\nTagungen des Schrurgerichts zu ernenren.\n\nNur die Vertretung des unteren Verwaltungsbezirkxs selbst,\nnicht ein von ihr gewähltes Verwaltungsorgar kann wirksam\ndie Vertrauenspersonen für den in § 40 GVG genannten Ausschuß wählen.\n\nBCH,Urt.v. 29.September 1964 = 1 StR 280/64 SchwG Baden-Baden\n\nı_StE_289/64\n\nIm Kamen aes Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Hans A EB zus Rei, geboren am\n@ ED WW ir 1 EB “reis <EW, zur Zeit in Unter-.\n\nsuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung\nQ +\nPi} vb\n\nvon 2 Sentember 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSerei\\spräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willus\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschait,\nJustizangesteller >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\ntuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil aes Schwurgerichts bei dem\nLandgericht baden-Ssaden vom 21. Oktober 1963 mit den Feststellun, en auigehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmitteis, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat seine Geliebte, die verheiratete\nAnneliese Kr, in Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung\ngetötet. Las Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Mordes zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrecnte aberkannt., Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\nSie Verletzung des förmlichen und des sachlichen kechts. Das\nkechtsmittel führt zur Auihebung des Urteils.\n\nI. Lie Verfahrensrügen\n\n1.) Die Besetzungsrüge hinsichtlich der richterlichen\nBeisitzer.\n\nDas Präsidium des Lanägerichts hat die Besetzung des\n&chwurgerichts mit richterlichen 3eisitzern nicht in der\nheise geregelt, daß es die Beisitzer jeweils für die Tagungen\ndes Schwurgerichts bestimute, sondern es hat für jede einzelne\nim Geschäftsjahr anfallende Sache (für die 1., 2. usw.) jeweils zwei Beisitzer und ihre Stellvertreter ernannt. Las\nh&lt üje Revision mit Recht Tür unzulässig.\n\n§ 83 GVE bestimmt, daß die übrigen ricenteriichen “Wi\n\nlieder des Schzurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres\n\nzung\" zu bestellen sind. Es muß o vor Beginn\n\n1 )\n\nFed De u\ndes Geschäf\n\n\"jür jede Ta als\nts,anres feststehen, welche beisitzenden Richter\nun jeder Tagung des Schwurgerichts teilzunehmen haben. Diesem\ngesetzlichen ürfordernis entspricht die vom Präsidium des\nLandgerichts 5aden-saden getroffene Regelung nicht. Nach\nihr steht eigentlich nur fest, daß die an erster Stelle für\ndie erste Sache besteilten Beisitzer an der ersten Tagung\nteilzunehmen haben. Im übrigen bleibt es ungewiss, an welcher\nTegung die weiteren im Beschlusse des Präsidiums genannten\nkichterpaare als Beisitzer mitwirken müssen. Lenn das hängt\ndavon ab, wieviele Sachen in den einzelnen Tagungen angesetzt werden; dies ist aber zunächst ganz unbestimmt, zumal\nes bei der Regelung noch unklar bleibt, ob eine Sache mitgezählt wird, Iür die zunächst Termin in einer Tagung angesetzt war, die aber dann wieder abgesetzt werden muß.\n\nLie hier vom Präsidium getroffene Regelung ist auch\ndeswegen nicht ängenpracht, weil nicht vorauszusehen ist,\n„ieviele Schwurgerichtssachen in einem Geschäftsjahr zur\nHauptverhandlung kommen werden. Las Präsidium hatte tür das\nJahr 1963 einen Anfall von sechs Sachen angenommen und dafür\ndie Beisitzer und ihre Stellvertreter bestellt. Es fielen\njedoch sieben Sachen an, so daß für eine Sache noch nachträglich die 3eisitzer bestimmt werden muuten. ks soll aber\nnach Möglichkeit vermieden werden, daß iür eine bestimmte\nschon zur Hauptverhandlung anstehende Sache die Beisitzer\nbestellt werden. Tazu kann es weit häufiger kommen, wenn\ndie Beisitzer für die einzelne Sache, statt für die einzelne\nTagung ernannt werden, weil in jeder Tagung mehr oder weniger\nSachen angesetzt werden können.\n\nLie getroifene Kegelung wicerstricht auch den Grunssatz, daß die zur Entscheidung in den anhängig werdenden\nYerfahren berufenen Richter so eindeutig unä genau wie:möglich\nbestimmt sein müssen (vgl. EVeriß NEü 1964, 1020). Lie Regelung laßt nicht ersehen, welche Gesichtspunkte für die\nReihenfolge der einzelnen Sache maßgebend sein sollen. Da\naber hiervon die Zuziehung bestintwter Beisitzer abnängig\nist, 148t sie dem Ermessen Ges Vorsitzenden einen -— durch\neine andere Kegelung - vermeiavuaren Spielraum.\n\nDie richterlichen Beisitzer in der vorliegenden Sache,\nüber die in der dritten Tagung Ges Schwurgerichts verhanddelt und entschieden wurde, haber hiernach auf Grund einer\nvon Präsidium getroifener Regelung mitgewirkt, die nicht\ngem Gesetz entspricht. Las Schwurgericht war in ihrer Person\nnicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angeiochtene Urteil muß\ndaner schon aus diesem Grunde aufgehoben werden (§ 338\nhr. 1 StPO).\n\nEs bedarf damit keines Eingehens auf die weitere Frage,\nob er zulässig ist, für eine Schwurgerichtstagung mehr als\nzwei Beisitzer zu ernennen, sofern eine kKegelung vorgesenen\nwird, die jede vermeidbare Ermessensfreiheit in der Heran-\n»iehung der Beisitzer verhindert (vgl. hierzu RG HRR 1928\nAr. 575 = Ji 1928, 1309 mit zustimmender Anmerkung von\nVetker; RG HRR 1931 Nr. 1495; BGH NJW 1958, 838).\n\n2.) Besetzungsrügen hinsichtlich der Geschworenen.\n\nA) ber Beschwerdeführer rügt, daß die Vorschlagslisten\n(32 36, 84 GVG), auf Grund deren die Geschworenen zewahlt\n\nwurden, fehlerhaft zustande gekommen seien und deshalb der\nRechtswirksamkeit entbehrien. Hierzu ist zu bemerken;\n\n3) 8 36 Abs. 1 GVG schreibt vor, daß für die Aufnahme in\ndie Liste die Zustimmung vor zwei Lritteln der gesetzlichen\n\nZahl der ilitglieder der Geneindevertretung eriorderlich\n\nF\nr\n\nod\n\nDer 3eschluß über die Zustimmung des Gemeinderats\nsaden-Baden zu der von der Geweindeverwaltung und den\nFrektionsvertretern vorbereiteten Liste ist im sogenannten\nOffenlegungsverfahren ergangen. Hierzu bestimmt die Gemeindeordrung für Baden-Württenberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129)\nin § 37 Abs. 1 Satz 2\n\niiber Gegenstände einfacher Art kann im Wege der\nOffenlegung .... beschlossen werden; ein hierbei\ngestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspric:t.\n\nuntsprechend dieser Vorschrift und der Geschäftsordnung lag\ndie vorbereitete Liste zusammen mit anderen Beschlußentwürfen\ndrei Tage lang auf dem Rathaus zur kinsicht aui. Jedem Mitslied des Gemeinderats war vorher eine kurze Angabe der\noffengelegten Angelegenheiten mit dem liinweis zugeleitet\nworden, daß die vorbereiteten Beschlüsse mit Ablauf des\nletzten Tages der Offenlegung als genehmigt gelten, falls\nkein Stadtrat die mündliche Benarälung verlange. Mündliche\nVerhandlung wurde von keiner Seite verlangt.\n\nDie Stedtverwaltung meint daher, die Zustimmung sei\nvom Gemeinderat einstimmig erteilt worden. Die kevision\nist dagegen der Ansicht, daß kein gültiger Beschluß vorliege, weil kein \"Gegenstand einfacher Art\" vorgelegen habe\nund weil nicht zwei Lrittel der gesetzlichen Zahl der Yitglieder der Gemeindevertretung ausdrücklich zugestimmt haben.\n\nLer Revision mag zugegeben werden, daß das von der\nGereindeverwaltung Baden-Baden gewählte Verfahren nicht\nganz unbedenklicn ist, wobei nocn dahirstehen kann, ob es\nsich bei der Aufstellung der Vorschlagsliste um einen Gegen-\n\nstand einfscner Art nendelt. Lie Germeingaeordnung spricht\nsecenfulls nur aus, daß ein im Ofienlegungsverliahren gestellter Antrag \"angenommen\" sei, wenn kein Mitglied widerspreche. Sie spricht sicn nicht darüber aus, ob er als einstirnig:oder gegebenenfalls mit uualilizierter Menrheit angenommen gilt. Daraus Könnte gefolgert werden, daö das Üffenlegungsverfahren überhaupt nicht [Lür Angelegenheiten bestimmt\nist, die nur mit einer qualifizierten Menrheit wirksam beschlossen werden können, daß es. mit anderen Worten unz um\nzulässig ist, im Wege des Offenlegungsveriahrens eine Angelegenheit zu regeln, die einen Beschluß mit qualifizierter\nMehrheit erfordert. Immerhin wird man auch die gegenteilige\nAuffassung nicht von vornherein als ganz abwegig vezeichnen\ndürfen; denn schließlich fehlt jedes ausdrückliche und klare\nVerbot. La schon der Widerspruch eines einzigen gegen das\nVerfahren (nicht einmal gegen den sachlichen Vorschlag) eine\nBeschlußfassung im Wege des Ofienlegungsverfanrens hindert,\nwird man eine Gemeindeverwaltung uns einer Gemeindevertretung\nauch nicht den Vorwurf einer willkürlichen oder oifensichtlich unhaltkaren liandhabung des Geseizes machen dürfen, wenn\nsie in der Weinung handeln, ein im Wege des Offenlegungsverfahrens zustandegekommener Beschluß sei als einstinmig gefaöt anzusehen, erfülle also auch alle Anforderungen einer\nqualifizierten Nehrheit. Selbst wenn man diese Ansicht im\nErgebris nicht billigen wollte, so brauchte doch der Beschluß\nvelbst darum noch nicht notwerdig unwirksam zu sein unäü man\nbrauchte auch das Schwurgericht noch nicht als vorschriftswidrig besetzt anzusehen, wenn ihm Geschworene angehören,\n\ngie auf der Grundlage eines solchen Beschlusses ausgewählt\nsind. Auf einen solchen rall ließen sicen nämlich möglicherweise die Grundsätze der Entscheidung des Senats EGHSt 12,\n227 ff um so eher anwenden, als der (etwaige) Feuler außerhalb des Bereichs liegen würde, auf den die Gerichte unrmittel-\n\nbaren Binilußs und Einwirkungsmöglichkeit naben, den sie\nalso auch nicht ohne weiteres abstellen könnten. ber Senat\nhat jcdenfalls erhebliche 5sedenken, die Vorschrift des\n\n§ 338 Wr. 1 StPO so weit auszudehnen, daß auch ein ganz\naußerhalb des gerichtlichen 5sereichs liegender Fehler, wie\nder erwähnte, stets die vorschriitmäßige Besetzung des\n\nGerichts in Frage stellen soll. Laß Mängel solcher Art die\nordönungsmräkige Besetzung nicht notwendig berühren, ist an\n\nanderer Stelle vom Gesetz ausdrücklich anerkannt (v«l. 35 65,\n75 Abs. 2 ArbGG). ber Senat braucht jedoch diese ragen\nnicht abschließend zu erörtern und zu entscheiden, da das\nangefochtene Urteil schon aus underen Gründen aufgehoben\nwerden muß.\n\nb) Lie weiteren Einwendungen gegen die Kechtswirksankeit\nder vorschlagslisten hätten jedenfalls nicht zum äriolg\nziihren können. Lie weiter gerügten Fehler machten die\nListen nicht ungültig\n\naa) Daß die Gemeindevertretung der Liste in Öffentlicher\nSitzung zustimmen müsse, ist im Gerichtsverfassungsgesetz\nnicht vorgeschrirten, Nach § 35 bad-WürttGO sind die Sitzungen\ndes Gemeinderats zwar regelmäßig öffentlich. Nichtöfrentlich:\nist zu verhandeln, wenn es das Öffentliche Yonl oder berechtigte Interessen einzelner erıiordern. Es ist Sache des\nGemeinderats, 09 es diese Voraussetzungen für gegeben hält.\nLas kevisionsgericht nat sie nicht nachzuprüren. Selbst ein\nErcressensfehler würde die sechtswirksamkeit der Vorschlagsliste nient beeinträchtigen. Laß einzelne Gemeindevertretungen\nihren Vorschlagslisten in nichtölfentlicher Sitzung zugestimmt haben, nat also aul die Gültigkeit äer Liste keinen\nginiluß.\n\n0b) Tach § 56 Abs. 2 GVG ist die Vorschlassliste nach vorheriger öffentlicher 3ekenrtms»chung in der Gereinde eire\nwoche lang zu jedermanns rinsicht aufzulegen. Auch cie\nFehler, die, wie aie Revision rügt, hierbei vorgexonmmen\n\nsein sollen, indem cie Liste vor der Zustimmung ses Gemeinderats und nicht nachher oder inden sie keine volle Woche auf-Helegt wurde, stellen ihre kechtswirksankeit nicht in Frage.\nLie Prüliung und Abstellung solcher Mängel stent dem Amisrichter zu {§ 33 GVü). Ob schon deshalb eine entsprechende\nRüge im einzelnen Straiveriahren ausgeschlossen ist, wie\nDetker in seirem Aufsatz \"Lie Grundlagen der Schöffen- unä\nSchwurgerichtsbildung\" in GA 49, 95, 100 meint, mag dahinstehen. Lenn auch aus anderen Gründen könnte nier die Rüge\nricht Gdurchgreiflen. Lie Auflegung der Liste gibt jedermann\ndas Recht und öle Gelegenheit, Einspruch mit der Begründung\nzu erheben, daß in die Liste Personen aufgenommen worden\nseien, die nach den 8§ 32, 53, 34 GVG nicht in die Liste\naufgenommen werden dürfen oder sollen (§ 37 GVG). Es könnte\nnit Erfolg allenfalls gerüdt werden, daß infolge der mangelheften Auslegung Personen in der Vorschlagsliste verblieben\nseien und dann zu Schöffen oder Geschworenen gewählt wurden,\ndie in die Liste nicht aufgenommen werden durften oder sollten\n(vgl. hierzu auch Schorn, Der Leienrichter in der Strafrechtsoflege S. 66 f). kine solche Rüge hat der Beschwerdeführer\nnicht erhoben.\n\nB) Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl der Geschworenen.\n\na) Die Vertrauenspersonen tür den zur Wahl der Scnöfifen\nuni Geschworenen beruferen Ausschuß (§§ 40, 84 GVYG) werden\nnach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG von der Vertretung des unteren\nVerwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Lritteln der\n\ngesetzlichen “Mitgliederzahl gewählt. Lie Revision rügt mit\n\n-— 9 -\n\nRecht, Gay die Vertrauensperson Hermarn ii. sie ar\nder Wahl der Geschvorenen surch Gen beim Amtsgericht seden-Baden gebilueten Ausscnuß teilnahm, nicht wirksam gewänlt\nworden ist. Denn ZB “Wurde nicht vom Kreistag,\nsondern vom Kreisrat des Kreises R@WlB zewänlt. kur der\n“reistag ist aber die Vertretung der Einwohner des Landkreises (3 14 Abs. 1 BadWürtt. Lanädkreisü) und hat deher\n\nnach § 40 Abs. 5 GVG mit einer “ehrheit von zwei Lritteln\n\nder gesetzlichen “Mitglieoerzahl gie Vertrauensperson zu\nwählen. Bei der Wahl aurch den Kreisrat, der ein Verwaltungsorgan des kreises ist (§ 26 BadWürtt. Landkreisö) ließe sich\neine Zweidrittelmehrheit der Nit.lieder der Einwohnervertretung gar nicht feststellen, selbst wenn alle im Kreistag\nvertretenen Parteien auch im Kreisrat nach ihrem Stärkeverhältnis vertreten wären,\n\nFreilich hat der Kreistag nachträglich der vom Kreisrat\ngetroffenen Wahl mit der erforderlichen Mehrheit zugestimat.\nDas geschah aber erst, nachdem der Ausschuß bereits die\nschölfen und Geschworenen gewählt hatte. Hierdurch wurde\nder Fehler nicht mit rückwirkender Kraft geheilt. Der Kreistag wänlte IE un ersten Mal als Vertrauensperson.\ntur wenn der Ausschuß mit der nunmehr ordnungsmäßig gewählten\nVertrauensperson darauthin die Wahl der Schöffen und Geechworenen wiederholt hätte, wäre sie in Oränung.\n\nLer Ausschuß bei dem Amtsgericht Baden-Baden, der die\nWahl der Geschworenen vornehm, war somit nicht gesetzmäßig,\nda an ihm eine Person als Vertrauensperson teilgenommen hat,\ndie nicht von der zuständigen Vertretung des Kreises gewählt\nwar. Lie Wenl der Geschworenen und Hilisgeschworenen litt\nnierrach an einem wesentlichen Mangel. An der Hauptverhandlune gegen den Angexlagten haben zwei von diesem Ausschuß\n-als .illsgeschvworene- gewänlte Personen, närlich SP unä\n\n!@D: :i5 Seschworene mitgewirkt. Lae Schwurgericht war demit\nnicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. EGSt 67, 120 mit zustimmender Besprechung von Siegert in GS 105 S. 347). Auch\n\nsus diesen Grunde ist das angeiochtene Urteil aufzuheben.\n\nb) &s kann hiernach dahinstehen, ob äie Vertrauenspersonen,\nderen Wahl der Gemeinderat buden-baden im Offenlegungsverichren zugestimmt hat, wirksem gewählt worden sind.\n\nc) kach der Sekanntmachung des Innenninisteriums für\n5eden/Württerberg vom 2. Oktober 1956 Kr. II 3 953 - 30 sind die\nzu Verwaltungsbeanten im Sinne des § 40 Abs. 1 GVG bestimmten\nOberbürgermeister und Landräte ermächtigt, für sich einen Vertreter zu bestellen. Ler Überbürgermeister der Gemeinde Badensaden hat “daher zulässig und wirksam der Stadtantmann llelmut\nRei» 215 seinen Vertreter für den Ausschuß bestellt\n\n(8 55 Bad-Württ.GO; vgl. auch BGHSt 12, 197, 202 f). Lie\n\nRüge, daß die Vertretung unzulässig war, geht somit fenl.\n\na) Leö Ger als Vertreuenseperson im Wanlausschuß mitwirkende\nSigiried StB =ich sn seiner eigenen Wahl zum Geschworenen\nLsilnahm, kann die Bechtswirksarkeit der \\jahl der in der Haugtverhandlung gegen dern Angexlagter nitwirkenden Geschworenen\nnicht beeinträchtigen. \"brigens sind irgenäwelche Hinderungs-\n‚gründe für die Mitwirkung an der eigenen Wahl dem Gesetz\n\nricht zu entnehmen.\n\ne) Lie Rüge, daß anstelle des Vorsitzenden des Ausschusses,\ndes Amisgerichtsdirektors Vi, unzulässigerweise Amtsgerichtsrat Schle als Vorsitzender an der Ausschußsitzung\nteilgenommen habe, ist unbegründet, da der Ausschußvorsitzende\nüurch Krarkheit verhindert war und daher an seiner Stelle\n\nsein Vertreter im Amt des Vorsitzenden des Schöftftengerichts\nArtsgerichtsrat Sch zulässigerweise die Sitzung des\nAusschusses leiteto. Es erübrigt sich zu prüfen, ob der Küge\n\nicht schon im iinblick auf § 22 a GVü ale Grundlage Fenlt.\n\nG) Einwerdungen gegen die Berufung vcn Geschwerenen,\n\ndie an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.\n\nDie Rügen, daß die Hauptgeschworene HE unzulässigerweise durch den Vorsitzenden der Straikammer Landgerichtsdirektor Dr. YreED v. SCHNEE von der Lienstleistung\nentbunden und daß an ihrer Stelle der iilisschöffe Bueb\nherangezogen worden sei, ferner, daß der Vorsitzende des\nSchwurgerichts den Geschworenen StB ohne ninreichenden\nGrund von der Dienstleistung während der dritten Schwurgerichtsperiode entbunden habe, würden im Ergebnis nicht\näurchgreifen können. Eine Erörterung hierzu ist ;jeäoch nicht\n\nveranlait.\n\n3.) Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Straikammer bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses.\n\nEs erübrigt sich die Prüfung, ob die Strafkammer tatsächlich vorschrifitswiärig besetzt war. Denn selbst wenn\nein Richter mitgewirkt haben soilte, der nach der Gescnäfltsordnung nicht hätte mitwirken äürfen, wäre weder der Eröffnungsbeschluß unwirksam (BGHSt 10, 278) noch wäre sonst\ndadurch der Bestand. des angeliochtenen Urteils in Trage gestellt. Erkennendes Gerichts im Sinne des § 358 Nr. 1 StPO\nist nur das Gericht der Hauptverhandlung. Lie fehlerhafte\nBesetzung bei krlaß des kröffnungsbeschlusses könnte also\nnur dann mit Erfolg gerigt werden, wenn das Urteil auf\n:senemn Nehler beruhen würde (§ 337 StPO). Das ist auszuschliesen. Las erkennende Gericht hat auf Grund Ger Hauptverhandlung geurteilt und war an die rechtliche 5seurteilung\nder Tat, die der Eröfinungsbeschluß zugrunde gelegt hatte,\nnicht gebunden. :elcher FKichter an dem Eröffnungsbeschluß\nmitgewirkt hatte, war für die Entscheidung des Schwurgerichts\nbedeutungslos.\n\ni\n\na8)\n\niD\nl\n\n4.) Die auszugsweise Verlesuns des ricnterlichen Frotoxolls über die Vernehmung des Angeklagten im Vorveriuhren\nwar zulässig, da sie, wie der Zusammenhang des Ssitzungsvrotokolls ersehen läßt, zum Zwecke des Vorhalts geschah.\nSbrigens ergibt das Urteil nicht, Gaß der Inhalt des Protokolls bei der Entscheidung verwertet wurde.\n\nIl. Die_Sachrüge\n\nAuch auf die Sechrüge hin könnte das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\n1.) Entgegen der Ansicht der Kevision unterliegt die\nreststellung des Tötungsvorsatzes keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bederiken. Das Schwurgericht Iolgert den Tötungsvorsatz rechtsirrtumsfrei aus der Art und Schwere der Mißhandlungen. Es schließt hieraus, daB der Angeklagte däie\n\"lebensbedrohende Gelährlichkeit\" seiner kinwirkungen erkannt un@ den tödlichen Erfolg auch gewollt habe. \\Wenn das\nSchwurgericht bemerkt, daß sich der Vorsatz des Angeklagten\nwährend der Auseinandersetzung mit Frau Kr \"üurch das\n2igene Tun des Angeklagten\" geändert habe, so liegt hierin\nnur ein Vergreifien im Ausdruck. Das Gericht wollte ersichtlich nur sagen, daß sich die Änderung des Vorsatzes des Angeklagten von einem Körperverletzungs- zum Tötungsvorsstz\naus der Art und Schwere der dem Üpfer im Verlauf der Auseinandersetzung zugeflügten Verletzungen ergebe. Zwar wäre\nes nicht undenkbar, daß ein Täter durch eigenes iun, etwa\ninier er während der Mißhandlung seines Opfers und durch\nsie sich in immer größere Wut hineinsteigert oder indem\ner geradezu in einen Blutrausch gerät, veranlaßt wird, den\n„illen zur Tötung des O;fers zu fassen. Daß hier das Schwurgericht rit seiner Bemerkung dies gemeint hat, dafür bietet\n‚eöcch der sonstige inhalt des Urteils keinen Arhalt,. Lie\n\nun 'jene semerKkung zexnä,)ften kinwendungen der Levısion gehen\nschon deshalb Iehl. Liwaige Unklarheiten in den Feststellungen\nzu der. 5eveggründen des Angeklagten, wie sie aie kevision zu\nirien meint, stünden der Feststellung des Tötungsvorsatzes\nicht entgegen, den dass Scnwurgericht, wie oben ausgeiührt,\n\naus der Art und Schwere der Verletzungen entnommen hat..\n\n2.) Rechtlich bedenklich ist jedoch nach den Urteilsausiihrungen die Anrnahnme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte\nrrau Ar@@p grausam getötet habe.\n\nGrausam tötet, wer seinem Opfer über die bloße Tötung\nhinaus besondere Schmerzen oder Qualen aus geflühlloser, unbarmherziger Gesinnung zuiügt (Belst 3, 180; 3, 262). Ler\nTäter muß erkennen, daß er dem O;fer besondere Schmerzen\noder Jualen bereitet. Lies und seine gefühllose unbarmherzige\nGesinnung hierzu wird besonders eingehenä zu prülen und gegebenenfulls zu begründen sein, wenn der Täter im Affekt und\nohne vorherige Überlegung gehandelt hat. Denn in solchen\n+ällen werden äje inneren Voraussetzungen der Grausamkeit\nselbst dann häufig fehlen, wenn diese nach dem äußeren Tatbild gegeben erscheint (vgl. RG&t 76, 297, 299; OGHSt 1,\n369, 372, 2, 175, 177; BG4HSt 3, 180, 181). kine solche eingehende Prüfung läßt das angefochsene Urteil vernissen.\n\nDas Schwurgericht stellt nur sllgemein (auf S, 10 UA)\nfest, daß der Angeklagte sich des Ausmaßes der von ihm der\nAnneliese Kr zugefüsten Leiden und seiner gefühllosen\nGesinrung bewußt gewesen sei, Indessen scheiden hier für die\nFeststellung des Merkmals der Grausamkeit von vornherein die\nSchläge mit dem Holzpfahl als Beweisanzeichen aus. Denn das\nSchwurgericht stellt Test, daß Frau Kr heftige Schmerzen\nund Qualen mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu ertragen gehabt habe, in dem sie gewürgt wurde. Für die weiteren Ver-\n\n- 14 -\n\nletzungen kunn es keine solche Feststellung trefien, \"weil\ndurch das würzen eine Beeinträchtigung des Bewußtseins\neintritt\". Zu den der rrau Kr zuzsefügsten Qualen rechnet\ndas Schwurgericht aber ersichtlich auch das hochgrasige\nAngstgefühl, das der Beeinträchtigung des Jewuätseins\nvorausgeht. Lie Kenrtnis von diesem Angstgefühl hat das\nSchwurgericht, wie im Urteil erwähnt wird, sus dem Gutachten eines Sachverständigen gewonnen. Laß auch der Angeklagte, noch dazu in seinem damaligen erregten Zustand\ndiese Kenntnis hatte, ist nicht selbstverständlich und\nnätte der besonderen Erörterung bedur!it.\n\nDie unbarmherzige, geiühllose Gesinnung des Angeklagten\nhat das Schwurgericht auch daraus entnommen, daß er die\nnach seiner angeblichen Vorstellung noch lebende, von\nihm aufs schwerste verletzte Frau hilflos liegen ließ\nund sich entfernte. Lamit zieht das Schwurgericht aus\neinem zwar der Darstellung des Angeklagten entnommenen\n(\"angeblichen\") aber keineswegs für bewiesen erachteten\nUmstand (siehe S. 13/14 UA) einen dem Angeklagten nachteiliger Schluß. Las widerspricht dem Grundsatz \"im\nZweifel tür den Angeklagten\",\n\nDa hiernach die Grausamkeit der Tötung nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, müßte das Urteil auch auf die\nSachrüge aufgehoovden werden.\n\nIn der neuen Hauptverhanälung wird das Schwurgericht\nerr.eut zu prüfen haben, ob der Angeklagte Frau Xr@@® aus\nriedrigen öeweggründen getötet hat. Lie Verteidigung wird\n\nnier Gelegzeiheit haben, ihre Kirwerdungen gegen üle Zu-\n\nrechnunssfänigkeit des ängeklagten vor dem YWatrichter vor-\n\nzubringen-Lr. Geier Willms Hübner\n\nhischer Kai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-09-29/1-str-280-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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