{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-17_1_StR_568_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-17","aktenzeichen":"1 StR 568/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_568/63 2108 043.\n\nIm Nanon des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann I ED zus Au; sort\n\ngeboren ern ED 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen einfachen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 17. Oktober 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Oktober 1963,\nsoweit sie drei Monato übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und\n6 Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndio Dauer von 3 Jahren aberkannt., Die Revision des Angeklagton\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die\nStrafkammer hat ihre Feststellungen widerspruchsfrei getroffen,\nihre Beweiswürdigung enthält entgegen der Meinung der Revision\nkeine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgcesetzc oder den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\".\nInsbesondere liegt kein Verstoß gegen allgemeine Erfehrungssätze oder die Denkgesetze darin, daß das Landgericht zur Verurteilung des Angeklagten kommt, obwohl der gestohleno 20-DN-Schein bei ihm nicht gefunden wurde. - Frau Baasner hat den Verlust des Scheins erst einige Zeit nach der Festnahme des Angeklagten entdeckt (UA 7). Dieser hat vor seiner Festnahme durch\ndie Folizei zweimal zu fliehen versucht (UA 4). Unter diesen\nUmständen hatte or genügend Gelegenheit, sich des gestohlenen\n20-DH-Scheins zu entledigen.\n\nAuch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich gegen die Erwägung des Landgorichts, dio Tat des Angeklagten sei \"sehr gefährlich, da durch\nsig der Rechtsfriede außerordentlich gestört wurde\" (UA 12).\n\nu\n\nMit diesen — zwar recht allgemein gehaltenen - Satz will das\nendgericht bei der Strafzumessung dio Gefährlichkoit der Tat\ndes Angeklagten straferschwerend berücksichtigen. In der Tat wx\ndas Landgericht berechtigt, von einer besonderen Gofährlichkeit\ndes von dem Angeklagten begangenen Diebstahls zu sprechen. “Wer\nso vorgeht, wio der Angeklagte es getan hat, nutzt nicht eino\nsich ihm zufällig biotende Gologenheit zum Diebstahl aus, sondern er sucht zielstrebig eine Golegenheit zum Stehlen. Die Tat\ndes häufig wegen Diebstahls vorbestraften (UA 2) Angeklagten,\nden dio Strafkammer als Hangverbrecher kennzeichnet (UA 12),\nähnelt in ihrem kriminollen Gehalt der eines sog. \"Klingelfahrers\", Auch woil solche Taten in der Regel von Dieben ausgcführt werden, sie sich auf diese Art dor Begehung von Dichstähion spezialisiert haben, konnte das Landgericht sio zutreffend\nals \"sehr gofährlich\" bezeichnen. Dig näheren Umstände dos Diobstehls, boi dem der Angeklagte zielstrebig in eine — wenn auch\nunverschlossene — fremde Wohnung cindrang, stellen auch oina\nrecht erhebliche Störung des Rechtsfriedens dar. Es begegnet\nderum keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht von\neiner außerordentlichen Störung des Rechtsfriedens spricht.\n\nDie Rovision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-17/1-str-568-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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