{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-15_1_StR_558_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-15","aktenzeichen":"1 StR 558/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ad\n\n1_S+R 558/63 2117 078\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Horst G EEE ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngcboren am ED 925 ir OB, zur 2cit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i:R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28, Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. YWillms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Traunstein vom 15. Oktober 1963\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und dic Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGevrohnheitsvorbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall,\nbegangen in Basel, zu drei Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Seine Revision hat auf folgende\nVerfahrensrüge hin Erfolg:\n\nIn der Hauptverhandlung lehnte der Verteidiger den\nDetektiv-kKorporal Schweizer, der im Ermittlungsverfahren\nein Fingerabdaruck-Gutachten erstattet hatte, als befangen\nab, weil er als Angehöriger der Staatsanwaltschaft des\nKantons Basel-Stadt schon dienstlich mit der Sache befaßt\ngewesen sei. Dice Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch\nzurück mit der Begründung, der Sachverständige sei nicht\nals Ermittlungsbeamter der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in der Sache tätig geviorden, sondern von der schwceizcrischen Ermittlungsbehörde nur in seiner Eigenschaft als\n\"Daktyloskop\" hinzugezogen worden.\n\nIn dieser Rechtsansicht kann der Senat dem Landgcericht nicht folgen. Wie es festgestellt hat, gehört der\n\nSachverständige der Staatsarwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an. Er ist dort zwar in der kriminaltcechnischen Abteilung beschäftigt und war in der Sache gegen den Angeklagten nur mit der Auswertung von Tatortspuren, insbesondere eines fremden Handflächenabdrucks, befaßt. Er\nsteht aber im Dienst bei der Staatsanwaltschaft und hat\ndas Gutachten in diesem Dienst, kraft amtlicher Zuständigkeit und Zuweisung erstattet -— wie die Aktien erweisen,\nauch unter dem Namen sciner Behörde -. Er ist also in der\nSache in abhängiger und unselbständiger Stellung gerade\nbei dem Amte tätig gewesen, das zur Strafverfolgung des\nFalles berufen war, tatsächlich die ersten Ermittlungen\n\n- und zwar durch eben die kriminaltechnische Abteilung -\ngeführt und auch das Strafverfahren vor dem deutschen Gericht veranlaßt hat. Demnach liegt es hier anders als in\nden -— offenbar vom Landgericht ins Auge gefaßten — Fällen,\nin denen die Staatsanwaltschaft eine ihr nicht eingegliederte Stelle um ein Gutachten angeht (BGH IM Nr. 2 zu\n\n§ 74 StPO = JZ 1958, 621 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Vielmehr ähnelt der Sachverhalt dem Fall EGHSt 18, 214, 217. Das Landgericht hat\nsomit das Ablcehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Dabei\nkann dahinstehen, ob der zwingende Ablehnungsgrund des\n\n§ 22 Ur. 4 StPO die amtliche Tätigkeit in der Sache auch\nbei ciner ausländischen oder nur bei ciner deutschen Staatsanwaltschaft und nur als Vertreter der Anklage oder auch\nin anderer Eigenschaft betrifft. Denn jedenfalls kann das\nMißtrauen des Angeklagten nicht für ungerechtfertigt erachtet werden, er habe von einem Angehörigen der ihn\nstrafrechtlich verfolgenden Behörde kein unparteiisches\nGutachten zu erwarten (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO);\n\nDa die Strafkammer den Beschwerdeführer auf Grund\ndes Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen für überführt\n\nhält, das Urteil also auf dem Verfahrensfehler beruht, muß\nes aufgehoben werden. Damit erledigt sich die weitere Verfahrensbeanstandung. Die allgemeine Sachrüge gibt nur zu\n\ndem Hinweis Anlaß, daß der Angeklagte nach der Aufzählung\ndes Diebesguts im Urteil (S. 4) bloß einen Wecker gestohien hat, nicht zwei, wie es auf Seite 5 des Urteils heißt.\n\nZur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht\nlicgt kein Grund vor. Die Strafkammer ist auch nicht gehindert, in der neuen Verhandlung den abgelehnten Sachverständigen, falls erforderlich, als sachverständigen Zeugen\nzu vernehmen (§ § 5 StPO), -\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer\n\nef\n\ner Ed Sp ge","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-15/1-str-558-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-15/1-str-558-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.784068+00:00"}}