{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-15_1_StR_336_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-15","aktenzeichen":"1 StR 336/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in\n\n1_StR_336/63 2123 042\n\nIn Namen des: Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Josef CD zu: Va. geboren\nar ED 1920 ir Tu, Kreis VE, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seitbert.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nEundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nale beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. BED o_\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nvi d\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\n. om\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt v j\n‚ ufge-21. Mai 1963 mit den Feststellungen\" 8a\n\nhoten.\n\nd\nDie Sache wird zu neuer Verhandlun® un\ne Kosten des\n\nEntscheidung, auch über di .\nurück- .\n\nRechtsmittels, an das Landgericht 2\n\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nMil bu Ente min turn tm mn m abe tt nt u me\n\nDer wegen Amtsarmaßung in Tateinheit mi\nwei Fällen\n\nberaubung, Nötigung und teilweise Beleidigung in 2\nund wegen Unzucht mit einem Kind unter Einbeziehung ®1Ner\nfrüheren Bestrafung zu zwei Jahren sechs lonaten Zuchthaus\nGesamtsträfe verurteilte Angeklagte beanstandet mit Recht,\ndaß ihm ertgegen § 140 StPO kein Verteidiger keigeoränet\nworden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Bestellung eines Ver”\n\nteidigzers nicht beantragt; die Verteidigung war daher\nnicht schon nach § 140 Ats. 1 Nr.: 2 StPO notwendi£>\n\nDem Angeklagten hätte aber nach § 140 Abs. o StPO von\nAmts wegen ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Die\nStrafkamner hatte entsprechend dem Antrag der Staatsanwalbschaft, die dem Beschwerdeführer unter anderem ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kind vorwarf, wegen der zu\nerwartenden Strafe und wegen der tesonderen Bedeutung des\nFalles das Hauptverfahren vor sich selbst eröffnet. Dadurch\n\nstand dem Anzerlagten ur eine Tatsacheninstanz zur\nVerfügung. In solchem Fall kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BÜHSt &, 199).\nGründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, auf\n\ndie Yitwirkung eines Verteidigers zu verzichten, haten\n\nhier nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat zwar den\nder Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Tateirheit mit Freiheitsteraubung, SBötigung und teilw. Beleidigung zugrundeliegenden Sackverhalt zugegeben. Er hat in der Hauptverhandlung auch entgegen seiner früheren Einlassung einen\nTeil der unzüchtigen Handlungen an dem zur Tatzeit dreizehnjährigen Opfer eingeräumt. Die schwerer wiegenden Einzelheiten dieser Verfehlung hat er aber abgestritten; sie\nkonnte das Landgericht nur auf Grund der Bekundungen des\nzur Zeit der Hauptverhandlung fünfzehnjährigen Nädchens\nfeststellen; zur Beurteilung von dessen Glaubwürdizkeit\nrielt es die Anhörung eines jugendpsychologischen Sachverständigen für zeboten. Die Schwierigkeit, dieses Verbrechen vollständig aufzuklären, allein mechte schon die\nZuziehung eines Verteidigers notwendig, zumal in solchem\nFall zur ausreichenden Verteidigung die Kenrtnis der Akten,\ninsbesondere des schon vor der Hauptverhandlung erstatteten\nSchriftlichen Sachverständigengutachtens, notwendig ist\n\nund rur ein Verteidiger diese Unterlagen einsehen kann\n\n(§ 147 StPO). Dazu kommt, daß dem Angeklagten außer dem\nVerbrechen der Unzucht mit einem Kind weiter zwei selbständige, nicht ganz einfach zu beurteilende Vergehen\nvorgeworfen wurden. Es ist nirgends ersichtlich, daß der\nVorsitzende geprüft hat, ob die Bestellung eines Verteidigere erforderlich sei,und daß er hierbei alle Gesichtspunkte erwogen hat, aus denen nach 8 140 Abs. 2 StPO die\n\n[%\n\nBeiordnung eines Verteidigers von Amts wegen geboten sein\n\nkann (vrl. schon KüSt 68, 35; 74, 304; sowie neuerdings\nEGH IM StPO § 140 Nr. 6; BGHSt 15, 306 f), also aufer der\nSchwere des Tatvorwurfs auch die Echwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit des Angeklagten. Es ist daher\ndavon auszugehen, daß dies nicht geschehen ist und daß\nandernfalls dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt\n\nworden wäre.\n\nWegen der Durchführung der Hauptverkandlung ohne\nPflichtverteidiger muß das Urteil nach SS 140 Aks. 2, 226,\n338 Kr. 5 StPO als auf einer Verletzung des üesetzes beruhend angesehen (EGHSt 15, 306 ff) und in vollem Umfang\naufgehoten werden (RüöSt 67, 3, 12; BGH NJW 1956, 1766\nür. 20 a.E.).\n\nDaher erübrigt es sich, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen: In den\nkeiden Fällen der Nötigung wird die Strafkammer, wenn sie\nin der neuen Hauptverhanädlung wieder zu denselben Feststellungen gelangt, genauer als kisher sagen müssen, zu\nwelchen Handlungen der Angeklagte die beiden Frauen genötigt hat, ob allein zu dem Einsteigen in seinen Kraftwagen, wie es nach UA 16 den Anschein haben könnte, oder\nauch zu dem Entblößen und Zeigen ihres Geschlechtsteils,\nworauf UA 17 hinzudeuten zcheint (vgl. dazu R6St 59, 291,\n298). Ferner wird das Landgericht für jede der beiden\nNötigungen £fetrennt zu prüfen und anzugeken haben, ob\nund in welchem Umfang sie mit Gewalt oder durch Drohung\n\nmit einem empfindlichen Übel begangen wurden. Im Fall De\niet eine Anwendung von Gewalt bisher nicht ersichtlich.\n\nSeitert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-15/1-str-336-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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