{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-15_1_StR_326_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-15","aktenzeichen":"1 StR 326/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Willi _S us ‚ED.\ngeboren an 197°: (nür.),\n\n2. die Fetrikarteiterin Brigitte Sp aus\ni rer geboren am 1940 in\n\nN Kreis E\n(Ostpreußen),\n\nteide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raukes u.a.\n\nhat der 1, Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Amberg vom\n\n22. Kai 1963, soweit die beiden Angeklagten\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefihrlicher Körperverletzung verurteilt werden,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raukes in vier Yällen, davon in\ndrei Yällen in Tateinheit mit Körperverletzung, verurteilt werden,\n\nt) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoten.\n\nAuf -ehoten werden auch die Gessmtstrafen.\n\nIm Umfang. der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werder die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechte wegen\n\nAls den Angeklagten auf einer gemeinsamen Urlaubsreise\nin einem gemieteten Kraftwagen die Nittel ausgingen, beschlossen sie, sich ihren zukünftigen Lebensunterhalt\nGurch Raub von Handtaschen zu verschaffen. Die Taten führte\njeveils SW allein aus, während die Angeklagte Sr\nim Kraftwagen zurücktlieb. :\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemein-chaft-\n\nlichen schweren Raubes je in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung in vier Fällen, wegen Lietstahls in drei\nFällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu\n\nGesamtgefängnisstrafen von fünf Jahren (SD) uns ärei\nJahren (Er) verurteilt. Wit ihren Revisionen rügen\n\ndie Anreklagten die Verletzung des sachlichen Kkechts. Die\nKechtermittel haben nur zum Teil Erfolg.\n\nDer Einwand der Beschwerdeführerir Sp; ‘>33 sie\nnicht als Kittäterin hate verurteilt werden dürfen, ist\nunbegründet. Nach den Feststellungen ist der Flan zum Raut\nvon Handtaschen von ihr ausgegangen. Sie hat Si zu\nden einzelnen Taten gedrängt und seine Bedenken zerstreut,\nsie hat ihm sogar einmal ein Springtesser mitgegeben, das\ner im Notfelle bei seinen Angriffen benutzen sollte, Sie\nhat gemeinsam mit SW einige Zeit von der Beute gelekt,\nTe8 sie äußerlich an der Verwirklichung des Tsttestandes\nnicht selbst mitwirkte, hindert bei solchem Sachverhalt\nnicht, sie als Nittäterin anzusehen. Denn maßgebend dafür,\nob MHittäterschaft oder Teilnahme an fremder Tat vorliegt\nist nicht allein der Tatkeitrag, sondern die innere Haltung\nzur Tat. Als Täter oder Mittäter kann daher auch in Betracht kommen, wer die Tat vollständig durch einen anderen\nausführen läßt (BGHSt 18, 87, 90 mit weiteren Nachweisen).\nkine \"rein psychische Mitwirkung\", atwa Ratserteilung vor\nAusführung der Tat, kann Gabei genügen (RGSt 53, 138;\n\nRa di 1935, 1945 Nr, 30). Der Tatanteil der Angeklagten\n\nBe ] ist darüber hinausgegangen. Sie war nach den Feststellungen die treibenie Kraft, die im Hintergrund den Mitangeklagter SW lenkte, der ohne ihr Drängen die Taten\nnicht ausgeführt hätte. Sie hatte ein eigenes Interesse\n\nan den Überfällen, da auch ihr Lebensunterhalt von der Beute\nbestritten werden sollte und bestritten wurde. Es ist daher\n\n5\n\nnicht zu beanstanden, daß die Strafiksmmer zu dem Schluß\nkommt, die Angeklacte SyplBrate \"das enze Verhältnis\ndes Täters zur Tat\" gehabt, womit sie ersichtlich auch\nausdrücken will, daß die Angeklagte die von SEE ausgeführten Straftaten als eigene gewollt habe, wenn das\nLandgericht dies auch nicht wörtlich sagt.\n\nDie Mittäterschaft der Angeklagten Sc wird auch\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Wagen, in dem sie sich\nwährend der Tatausführung jeweils aufhielt, nicht in der\nNähe des Tatorts stand. Daß ein Yittäter im Zeitpunkt der\nTat noch die Köglichkeit unmitteltarer Kinwirkung auf die\nAusführung haber müßte, ist nicht erforderlich. Es genügt,\ndaß seine vorausgehende Tätigkeit in diesem Zeitpunkt kei\nden anderen &ttäter noch Fortwirkt (BGHSt 16, 12). In\nübrigen waren sich beide Angeklagten auch über den Ort\nder Tat und die Art der Ausführung weitgehend einir.\n\nSoweit die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, ist der Tatbestand der § 8 249, 250\n\"Abs. 1 ir. 3 StGE rechtsirrtumsfrei festgestellt. Im\nFalle FW :reitt sich aus den Feststellungen klar,\ndaB die Gewaltanwendung auf dem Mayr-Graz-Veg, also einem\noffensic\"tlich öffentlichen Wege,zum mindesten noch besann {vel. BGH IM Nr. 4 und 10 zu § 250 StGB). Daß in\neinzelnen Fällen - soweit SW das Sprincmesser bei\nsich führte - nicht auch der Krschwerungsgrund des § 250\nAbz. 1 Nr. 1 StGB angenommen wurde, beschwert die Angeklngten nicht.\n\nBedenken könnten bestehen, soweit die Strafkammer\ndie Angeklagten nicht wegen Raubes, sondern wegen (vollendeten oder versuchten) Diebetahls verurteilt hat. Das\ntandgericht hält in diesen Fällen das Tattestandsmerknal\n\nder \"Gewalt gegen eine Ferson\" nicht für gegeben, weil\nSED sic Handtaschen jeweils seinen Opfern durch einen\nschnellen Griff entrissen oder zu entreißen versucht hat,\n\nohne daß die überfalleren Frauen darauf reagieren und die\nHandtesche in der Abwehr fcster halten konnten. Lie Straflkammer scheint dabei davon ausgeiwangen zu sein, daß zur\n\"Genalt\" eine größere Kraftanwerdung erforderlich sei,\n\ndie beim Entreißen einer Handtasche erst in Frage komme,\n\n‚venn die Opfer ihre Handtaschen fester faßten als gewöhnlich, um sie vor dem Zugriff zu schützen. Solche Anforderun.en\nsind jedoch richt zu stellen. Gewalt gegen eine Terson kann\nauch dann verübt werden, wenn zur Wegnahme der Tasche - etwa\nwegen der \\Überraschungswirkung - keine besondere Kraft erforderlich ist (RGHSt 18, 329). Der Senat sieht jedoch\n\nkeinen Anlaß, das Urteil wegen dieses möglichen Lechlsirrtums\naufzuheter; denn die Anreklasten sind durch die Annahme\n\nvon Tietsrtahl statt Rauk nicht beschwert, zumal da der Tatbestand des Raubesauch alle Tatbestandsmerkrale des Dieketahls enthält. \\\n\nach den Feststellungen hat die Strafkammer mit Recht\nkeinen Fortsetzungszusammenrhang zwischen den einzelnen\nTaten angenonwen. DaB die Angeklagten beschlossen, ihren\nLebensunterhalt durch Rauk von Handtaschen zu beschaffen,\nsteht damit nicht im Widerepruch. Damit faßten sie nur einer\nganz eilzemeinen Plan, aber noch keinen Gesamtvorsatz,\nder den Verlauf der späteren Akte auch hinsichtlich des\n\nD\na1\n\nOrtes und der Zeit sowie des üÜrägers des zu verletzenden\nSechtsguts wenigstens in groben limrissen in sich begreifen\nmuß (EGESt 1, 313, 315). |\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken kestehen nur, sowei’\nAngeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung\n223, 223 a StGB) verurteilt worden sind. Die Strafkammer\n\n„Da\nee 7\nem MD\n\n1\nan\n[1\n\nist der Ansicht, daß der Angeklagte SW in äiesen vällen\nseine Öpfer mittels hinterlistigen Üterfalls körperlich\nverletzt habe, weil er die arglosen Frauen \"plötzlich und\nunerwartet von hinten\" überfallen und ihnen dabei nicht\nunerhetliche Verletzungen beizetracht habe. Das plötzliche\nund unerwartete Angreifen liegt aber schon im Begriff des\nüberfalls, Hinterlistig iet der Überfall nicht schon, wenn\ner unversehens von hinten ausgeführt wird, sondern erst dann,\nwenn der Tüter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner\nwahren Abtsicht berechneten Weise zu Werke geht, umden Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren\nund die Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen\n(R6St 65,65,:66;5 EGH GA 1961, 241). Die kloße Ausnutzung der\nikerraschung des Opfers genügt also nicht.\n\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte in\nAiesem Sinne hinterlistiz gehandelt hat. Es ist nicht er-\n\"sichtlich, daß er die Frauer angeschlichen oder ihnen aufgelsuert habe. Er ist auf den beleuchteten Straßen hinter\nihnen hergegangen, tis er sie eingeholt hatte und ihnen\ndie Handtaschen entreißen konnte (Fall 3 und 4). Frau De\n(Fall 1) hat seine Schritte vorher gehört (Seite 4 Ua).\n\nFrau DB {Fall ©) hat ihn vorher selbst in ein Gespräch\ngezogen, nicht umgekehrt (Seite 9 UA). Eine gefährliche\nFörperverletzung entfällt daher, sodaß kein Anlaß besteht,\nauf die in der Revisionsbe 'ründung des Angeklagten Sn\nvertretene Ansicht einzugehen, daß Körperverletzungen, die\n\nden Opfern ernt zugefügt wurden, nachdem sie sich gefaßt\n\nund zur Wehr gesetzt hatten, nicht mittels eines hinterlistigen Überfalles begangen seien. Das Urteil ist somit im\nSchuldspruch dahin abzuändern, daß die Angeklagten in den Fällen\n13 3 und 9 statt wegen gefährlicher Körperverletzung nur\n\nwegen einfacher Körperverletzung (8 223 StsB) - in Tateinheit\nnit schwerem Raub - verurteilt werden. 5 265 StPO steht nicht\n\nres\n\nTe EN mn in nen\n\n- 7 -\nentregen, da nur ein erschwercnder Umstand werTällt (ZGSt 53,\n1°C). Durch die Erhekung der Anklage wegen Verletzung der\n\n&E 223, 223 a StGRB wollte die Staatsanwaltschaft ersichtlich\ndas öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wesen Körperverletzung auch für den Pall bejahen, daß nur eine einfache\nKörperverletzung in Betracht komrt (vgl. R6St 76, 3, 8). Im\nUnlle 4 (EB) nuS die Verurteilung wegen Körperverletzung\nentfallen, weil die Staatsanwaltschaft hierwegen weder Anklaze\nerhoten noch in der Heuptverhandlung Antrag auf Verurteilung\n\ngestellt hat und ein Strafontrag nicht gestellt ist.\n\nDa die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nmöglicherweise die Strafhöhe nitbestimmt hat, ist in allen\ndiesen Fällen der Strafausepruch aufzuheben. Damit entfallen\nauch dic Gesamestrafen. Im neuen Urteil hat das Landgericht\nsuch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu be-\n\nfinden.\nIm übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.\nSeibert Hübner . Fischer\nKai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-15/1-str-326-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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