{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-08_1_StR_373_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-08","aktenzeichen":"1 StR 373/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_373/63 2123 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Luigino 7 iD zu: EB tei\nCE, zetoren 2 GE 1959 in np, Kreis\n\nTB Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. wegen schwerer räuberischer Erpressung Use:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haken:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\nBundesrichter. Dr. Sanders‘\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshot 0]\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 43 zZ\nals. Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten geren das: Urteil\ndes Landgerichts Darmstaät vom 5.Dezerter 1962\nwird verworfen. Jedoch wirä ihm auch die Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels,\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Dezemker 1962, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Hechts wegen\n\naründe:\n\nmu dd a rn m map fun an mad mn ui ent mn\n\nDas Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe\nvon drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt. Seine mit der Verletzung förmlichen und sachlichen “echte begründete. Revision hat nur in einem Nebenpünkt Erfolg.\n\n1. Die Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz\nist wegen dringenden Verdachts des schweren Raubes in.\nTateinheit mit refährlicher Körperverletzung beantragt\nund bewilligt worden. Das steht seiner Verurteilung wegen\nschwerer räuberischer \\;rpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht entgegen. Denn nach der Bes\nkanntmachung einer deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im\nAuslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfe-\n\nverkehr in Strafsschen vom 16. Mai 1956 (3551 11 151)\nist eine andere rechtliche Beurteilung der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, zulässig,\nwenn die Verpflichtung zur Auslieferung wegen der Tat\nauch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung nach den\nBestinzungen des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (RGBl 115) bestehen würde.\nNach Art. 1 Nr. 11 dieses Vertrages ist die Schweiz zur\nAuslieferung aber auch tei Erpressung verpflichtet.\n\n2, Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Unbegründet ist auch die Sechrüge. Hier geben\nwur zwei Punkte zu Erörterungen Anlaß.\n\na) Der Angeklagte hat seine Tat unter einem hohen Baum\nbegonnen, der etwa einen Schritt vom Rande des Waldweges\nentfernt war, den er mit seinem Opfer, seinem Landsmann\nRB. gegangen war. Er hatte EB daäurch an diese Stelle\ngebracht, daß er ihn auf einen unter dem Baum sitzenden\nIgel aufmerksam machte. Vollendet hat der Angeklagte die\nTat, nachdem sein Opfer die Flucht ergriffen und nach\nwenigen Schritten zu Boden gefallen war. Ob I |] sich zu\ndiesem Zeitpunkt im Wald oder auf dem Waldweg befand, läßt\ndas Urteil nicht mit Sicherheit erkennen. In den Ausführungen tei der rechtlichen Würdigung UA 7 heißt es zwar,\ndie Tat sei \"auf einen öffentlichen Wege geschehen, und .\nzwar auch insoweit, als sich die Vorgänge in unmittelterer\nNähe des Weges abgespielt haben\". Nach der Fassung des\nUrteils ist es jedoch nicht sicher, ob diese Ausführungen\nals ergänzende Feststellungen dahin zu verstehen sind,\nder Angeklagte habe seine Tat nach der anfänglichen Flucht\ndes RB auf_dem_ Yalawer vollendet.\n\nJedoch erfüllt schon der Berinn der Tat unter dem hohen\netwa einen Schritt vom Rande des Waldweges entfernten Baum\ndas Merkmale der Begehung auf einem öffentlichen Wiege im\nSinne des § 255 i.V. mit 85 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\n\nDer Xortlaut des Gesetzes - \"auf einem Öffentlichen Yege\" -—\nzwingt nicht zu der Annahme, daß es sich nur dann um einen\nschweren Raub i.8. der Vorschrift des § 250 Aks. 1 Nr. 5 StGB\nhandelt, wenn er ausschließlich auf einen solchen Weg selbst\nverübt worden ist. Das Gesetz will die Sicherheit des Verkehrs und seiner Teilnehmer vor allem auf Öffentlichen\nWegen, Plätzen und Straßen besonders schützen (vgl.. auch\n\nRG JW 1930, 3407 Nr. 14). Unter der Schutzbereich fallen\nnach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare\nFlächen in unmittelkarer Nähe solcher Wege. Das Betreten\ndes Waldbtodens abseits des Weges ist im allgemeinen nicht\nvertoten. Der an einen Weg angrenzende Waldboden wird von\nden Besuchern dea Waldes häufig betreten, z.B. weil der Weg\ninfolge von Witterungseinflüssen nicht oder nur schlecht\ngangkar ist. Es wäre unverständlich, wollte man den Schutz\nder Vorschrift genau auf den Weg selbst und keinen Schritt\nweiter erstrecken. Ein Gesetz ist im Rahmen des nech seinem\nWortlaut möglichen so auszulegen, daß. es seine Aufgaben im\npraktischen Rechtsleben erfüllen kann (BCHSt 1, 158, 168;\n9, 84, 87). Danach ist die Tat auf einem Öffentlichen Wege\nim Sinne des § 255 i.V. mit § 8 249, 250 Ats. 1 Nr. 3 StGB\nbegonnen (BGH JZ 1957, 28; NJW 1960, 1728 Nr. 16).\n\nDas genügt zur Verurteilung des Angeklagten aus § 255\ni.v. mit § 8 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Anwendung. dieser\nBestimmung steht es nicht entgegen, daß die Gewalt nach der\nFlucht des Opfers an einen anderen Ort, möglicherweise einige.\nSchritte weiter vom Wege at, zur Vollendung gekommen ist.\n\n-5 _-\nGanz abgesehen davon, daß eine Stelle des Waldes, die nür\nenige Schritte weiter vom Wege atgelegen war als die Stelle\nunter dem hohen Baum, noch unter dem Begriff des öffentlichen Weges follen würde, genügt es, daß die Ist auf einem\nöffentlichen Wege begonnen ist (BGHSt 3, 297: BGH IM 8 250 StCE\nNr. 4 und Yr. 10).\n\nb) Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet, aber keine Entscheidung über die Anrechnung\n. der Äuslieferungshaft getroffen. Es kann den Urteil indes\n\nzwanglos entnommen werden, daß es dem Angeklagten alle vor\ndem Zrlaß des Urteils liegende Haft anrechnen will, sei sie\nnun Auslieferungs- oder eigentliche Untersuchungshaft. Da\nauch die Auslieferungshaft angerechnet werden kann (R6$St 38,\n182; BGH GA 1956, 120), kann der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil des\nLandgerichts berichtigen und die Anrechnung auch der Auslieferungshaft anrorönen.\n\nMit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nZur Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht der\nSenat keinen Anlaß.\n\nDr. Geier ‚Willns Fischer.\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-08/1-str-373-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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