{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-08_1_StR_263_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-08","aktenzeichen":"1 StR 263/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_5R 263/63 2123 039\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang T EEE aus\nSC, zcvoren arı ED 195; in Sw/ Thüringen.\n\nvegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgeri chtchot u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n15. Januar 1963 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskassc.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Diebstahls und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit\nzur Gesamtstrafe von cincem Jahr und zwei Monaten Gefängnis\nverurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft\nungenügende Aufklärung des Sachverhalts und die Anwendung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nAls Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Staatsanwaltschaft nur, daß die Strafkammer den vernommenen\nSachverständigen nicht noch zu bestimmten Punkten gehört\nund Fragen an ihn gestellt habe. Die Revision kann jedoch\nnicht darauf gestützt werden, daß ein Beweismittel nicht\nausgeschöpft vurde, insbesondere an einen vernommenen\nZeugen oder Sachverständigen nicht weitere Fragen gestellt wurden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\n§ 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht\n\nhat sich gerade mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten eingehenä befaßt. Soweit sich die\nRevision gegen die Ausführungen zu diesem Punkte richtev,\nerhebt sic in Wahrheit sachlichrechtliche Einwendungen.\n\nDer Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß der Angeklagte im Falle des schweren Raubes zum\nNachteil der Frau zu infolge des genossenen Alkohols\nzver sicher vermindert zurechnungsfähig gewesen sei,\ndaß aber Volltrunkenheit - im Sinne einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Trunkenheit - sicher\nausgeschlossen werden könne. Die Strafkammer hat sich\nden nicht angeschlossen. Sie hat dabei nicht etwa Testgestellt, daß Volltrunkenheit vorlag, sondern wer nur der\nMeinung, daß sic möglicherweise doch vorgelegen haben\nkönne, Ihre Darlegungen hierzu enthalten keinen Rechtsfchler.\n\nDer Tatrichter darf die Bekundungen eines Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, Er hat sie auf\nihre Überzeugungskraft zu prüfen und sich nach Möglichkeit ein eigenes Urteil auch in Fachfragen zu bilden\n(BGHSt 7, 238; 8, 113, 117 ff). Die Strafkammer hat sich\nalso im Rahmen ihrer ureigenen Befugnisse gehalten, als\nsie das Gutachten im einzelnen nachgeprüft und beurteilt\nhat. Sic hatte dazu umso mehr Anlaß, als es sich selbst\nnach den Angaben des Sachverständigen um einen Grenzfall\nhandelt, denn auch nach seiner Ansicht fehlte \"nicht\nmehr viel zur Annahme von Volltrunkenheit\",. In einem\nsolchen Faile kann schon eine auch nur geringe Änderung\nin der Beurtcilung einzelner Tatunstände, eine leichte\nVerschiebung der Gewichte zu einem anderen Ergebnis führen.\n\nEin sachlichrechtlicher Fehler wäre es freilich, wenn\n\n- 4\n\nr\n\n_\n\nsich die Strafkammer über gesicherte Ergebnisse der Wissenschaft, die vom Sachverständigen vorgetragen wurden, einfach\nhinvceggesctzt oder wenn sie Bekundungen des Sachverständigen,\nan dessen Sachkunde sie keinen Zweifel hegte, unberücksichtigt\ngelassen oder ohne zureichenden Grund beiseitegeschoben\nhätte. Das hat sie indessen nicht getan. Sie hat sich mit\ndem Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt und\nhat cs großenteils dem Urteil zugrunde gelegt. Soweit sie\nihm nicht gefolgt ist, hat sie ihren Standpunkt dargelegt.\nDiese Ausführungen lassen keine Widersprüche oder Verstöße\ngegen dic Denkgesetze ersehen.\n\nDie Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, daß\nerfahrungsgemäß Volltrunkenheit erst bei einem Blutalkoholgchalt von 3 #o eintrete. Zurechnungsunfähigkeit kann, wie\nder Sachverständige ausgeführt hat, auch schon bei einem\nBlutalkoholgehalt von 2,65 %o, wie er bei dem Angeklagten\nfür die.Tatzeit festgestellt wurde, gegeben sein (vgl. auch\nLangelüddcekce, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 72;\nPonsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2, Aufl. S. 270).\nEs kommt hierbei allerdings auf die besonderen Tatumstände\n\nAns\n\nDer Sachverständige hat auf die vorhandene - verminderte -\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten insbesondere deshalb\ngeschlossen, weil die üblichen Begleiterscheinungen der\nVolltrunkenheit wie lallende Sprache, torkelnder Gang und\nechte Erinnerungslücken nicht vorhanden gewesen seien. Demgegenüber hat die Strafkammer es für möglich gehalten, daß\ndie vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke doch echt\nsci und hat dafür besondere Umstände angeführt. Wenn die\nStrafkamner weiter anführt, daß der Angeklagte zu einer verrünftigen Abwägung und Überlegung nicht mehr fähig gewesen\nscin könne, weil von vornherein ein Erfolg des geplanten\nReubes auf der belebten Straße letztlich ausgeschlossen gewesen\n\nsci, ces sich also um eine im Grunde sinnlose Tat gehandelt habe, daR der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch\nüber die eigenen Füße gestolpert und gestürtzt sei,\n\nwenn sie weiter berücksichtigt, daß die Alkoholtoleranz\ndes Angeklagten nach der Aussage der Zeugin Vs»\nstark wechselte, daß er für die Wirkung des Alkohols\n\nzur Tatzeit besonders anfällig gewesen sein könne, weil\ner die Nacht zuvor in Haft gewesen und seelisch erregt\nwar, so kann auch unter Berücksichtigung der sonstigen\nFeststellungen und der Erwägungen des Sachverständigen\nder Schluß auf eine mögliche Zurechnungsunfähigkeit des\nAngeklagten nicht als abvwegig oder denkgesetzwidrig erachtet werden. Daß in diesem Zusammenhang die Strafkammer\nauch einen ungünstigen Einfluß der bestehenden Epilepsie\ndes Angeklagten nicht für ausgeschlossen hält, läßt sich\nnicht beanstanden, wenn auch um die Tatzeit kein Anfall\nstattfand, ein epileptischer DEmmerzustanä ausgeschlossen\nwerden kann und noch kcin Persönlichkeitsabbau festzustellen ist. Es ist mindestens auffällig, daß der bisher\nnicht vorbestrafte Angeklagte nunmehr - einige Jahre\nnachdem die Epilepsie infolge eines Unfalls erstmals aufgetreten ist - an zwei aufceinanderfolgenden Tagen unter\nAlkoholeinfluß Eigentumsdelikte beging. Die Strafkammer\nhätte daher auch noch darauf hinweisen können, daß das\nVerhalten des Angeklagten gegenüber der Frau 29 ihn\nnach seinem Vorleben wesensfrend war und daher ebenfalls\nfür seine Zurcechnungsunfähigkeit sprechen könnte.\n\nRichtig ist, daß die Strafkammer bei der Erörterung\nder Zurechnungsfähigkcit nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, ob der Angeklagte möglicherweise unfähig\nwar, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder ob ihm\nvielleicht die Fähigkeit fehlte, nach der vorhandenen\nEinsicht zu handeln. Die Urteilsausführungen lassen jedoch\n\n-6-\n\nerkennen, daß die Strafkammer nach beiden Richtungen Zweifel\nhegte. Im Felle Ve hat sie das Hemmungsvermögen\n\nfür erheblich becinträchtigt gehalten. Es ist folgerichtig,\ndaß sie im Falle Z@5D, pci einer erheblich stärkeren\nAlkoholeinvirkung, auch das Hemmungsvermögen für stärker\nkeceirflußt, möglicherweise für aufgehoben angesehen hat.\nDic Bemerkung, daß der Angeklagte möglicherweise \"zu einer\nauch nur annähernd sachgemäßen, vernünftigen Abwägung\n\nund Überlegung nicht nchr fähig war\", zeigt, daß die Strafkammer auch das Einsichtsvermögen für möglicherweise ausgeschlossen angeschen hat.\n\nKonnte sich die Strafkammer von der - verminderten -\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht überzeugen,\nso mußte sic ihn aus § 330 a StGB verurteilen, falls. dessen sonstige Voraussetzungen gegeben waren (BGHSt 9, 390;\n16, 187). Der Angeklagte hat in einem die Zurechnungsfühigkcit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand\ncinen schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung\n(§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, § 223 StGB) verübt. Die Strafkammer nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß er sich fahriässig\nin diesen Zustand versetzt habe. Sie hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt.\nhabe. Die Feststellungen zwangen jedoch nicht dazu; sie\nwürden zu einer solchen Annahme nicht ausreichen. Daß der\nAngeklagte nach seiner Entlassung aus der Haft \"beschloß,\nZuflucht im Alkohol zu suchen\", genügt jedenfalls dafür\nnicht, zumal er trinkgewohnt war.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht erkennbar durch\nRechtsirrtum beeinflußt. Die Gründe, die den Tatrichter\nzur Bejahung mildernder Umstände bestimmen, können auch\nbei der Festsetzung der Strafe als strafmindernd berücksichtigt werden, Die Feststellung, daß es sich im\nFelle VB möglicherweise um eine einmalige, alkohol-\n\n- 17 -\n\nbedingte Entgleisung handelt\", ist nicht falsch, wenn nur\ndie im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangenen Straftaten berücksichtigt werden, was die Strafkammer hier\noffenbar tut.\n\nDie Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-08/1-str-263-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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