{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-01_1_StR_333_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-01","aktenzeichen":"1 StR 333/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2123 036\n\n1_StR_ 333/63\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Anton B\nohne festen Wohnsitz, geboren am\nbei VOR,\n\npJ\n\n2. den Schmied Alfons VW . ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1931 in M ,\n\nbeide in Untersuchungshaft,\n\nK\n\nwegen schwerer Diebstähle im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Oktober 1963, an'der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n3. Mai 1963 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhnen wird die Untersuchungshaft seit dem\n4. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz3\n\nI. Die erheblich vorbestraften Angeklagten sind wegen\n41 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall als\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher zu je einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\nAußerdem wurde gegen sie die Sicherungsverwahrung und bci\nDOEEEEEED die Einziehung seines Kraftwagens angeorünet.\nHiergegen haben beide Angeklagten Revision eingelegt,\nmit der sie die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel können keinen\nErfolg haben.\n\nII. Die Revisionen wenden sich unter anderem dagegen,\n\n. daß in den Fällen A II 11, 16 und 19 neben der Vorschrift\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch die Nr. 4 dieser Bestimmung angewendet worden ist. Hierzu ist zu sagen:\n\nIm Fall 11 wie auch bei den anderen 40 Vorkomnnissen\n\nist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Ur. 6 StGB rechtlich\nunbedenklich (S. 12, 15, 31 UA). Was den 8 243 Abs, |\n\nNr. 4 StGB betrifft, so ist zu dem Geschehnis Nr. 11 in\nwesentlichen festgestellt: In der Nacht zum 2. Noven-\n\nber 1962 kamen die Angeklagten mit einem kurz zuvor\ngestohlenen Kraftwagen nach Endorf, Während DD\nsicherte, erbrach WBrit einer Baukiammer den Kraftwagen Heinrich HEEEWB:; , ier auf der Straße verschlossen abgestellt war. Er entwendete daraus etwa\n\n35 Liter Bezin und Kiz-Werkzeuge. Bei der rechtlichen\nWürdigung sagt das Landgericht hierzu: \"Es wurden hier\nauf einer Straße zu Beförderungsgegenständen gehörende\nSachen (Kfz-Werkzeuge) durch zur ordnungsgemäßen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge (Bauklammer) gestohlen\".\n\nNun setzt aber, worauf die Verteidiger mit Recht hinweisen, das Merkmal der Verwendung eines zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs eine Einwirkung auf die Verschlußvorrichtung (Schließmechanismus)\nvoraus (RGSt 55, 277; BGHSt 5, 205, 207). Hierzu ist\nnichts festgestellt. Eine solche Annahme ist auch angesichts des Aufbrechens des Wagens mit Hilfe einer Bauklammer ohnehin ausgeschlossen. Zudem haben die Angeklagten oder jeweils einer von ihnen auch in vielen anderen\nFällen eine Bauklammer in der Weise verwendet, daß damit\neines der Entlüftungsfenster des betreffenden Wagens\naufgewuchtet wurde (vgl. Fälle Nr. 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18, 19 und so fort).\n\nDie Angeklagten haben jedoch durch ihr Tun die Bcförderungsgegenstände (Kfz-Werkzeuge) mittels Ablösens\nvon Verwahrungsmitteln gestohlen. Denn der Kraftwagen\nwar nicht nur Beförderungs-, sondern auch Vervraahrungsmittel (RGSt 71, 198; BGHSt 4, 16; Urteil des Senats\nvom 6. Februar 1962, 1 StR 506/61, S. 3). Das Ablösen\n\n-4-\n\nvon Verwahrungsmitteln und die Anwendung zur ordnungsmiüßigen\nBegehungsformen des Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB\n(RGSt 53, 278). Die Feststellungen gestatten es daher,\n\ndie Verurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit der vorerwähnten richtigen rechtlichen Begründung zu bestätigen\n(vgl. auch BGH NIJW 1963, 1412, 1413 am Ende). Der § 265\n\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, eben weil es sich nicht\n\num ein \"anderes Strafgesetz\" handeit (R6St 37, 353, 354;\n\nBGH MDR 1953, 629).\n\nDamit erledigen sich auch die Einwendungen der Revisionen bezüglich der Fälle Nr. 16 und 19, wo u.a.\njeweils ein Reserverad entwendet wurde. Auch hier ist die\nAnwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus den vorgenannten\nGründen im Ergebnis gerechtfertigt. on\n\nDie übrigen Einzelangriffe der Verteidiger gegen das\nsorgfältig begründete Urteil gehen sämtlich offensichtlich\nfehl. Dies gilt auch von der Beanstandung der Revision\ndes Angeklagten Wild im Fall Nr. 7 (S. 16 UA; S. 10/11\ndieser Revisionsrechtfertigung). Die Strafkammer durfte\ndavon ausgehen, daß der betr. Bandendiebstahl schon\nvollendet war, als die Funkstreife erschien (vgl. die in\nBEHSt 16, 271, 277/278 mitgeteilten Entscheidungen des\n2. und 5. Strafsenats vom 18. September 1957 und 20. Septenber 1960). Daß der Diebstahl infolge des Auftauchens der\nPolizeibeamten nicht mehr beendet werden konnte, war ohne\nrechtliche Bedeutung.\n\nFerner war das Landgericht befugt, bei der Sachdarstellung\ndes Falles Nr. 8 bezüglich der Art_und, Weise des _Aufbrechens\ndes Kraftwagens auf dic Feststellungen im Fall Nr. 3\nzu verweisen.\n\nSoweit das Landgericht im Fall 8 (S. 17 UA) zur Begründung\n\n-5-\n\ndes von ihm angenommenen schweren Diebstahls (im Rückfall) auch den § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB herangezogen hat,\n\nist folgendes zu sagen:\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten in diesem\nFall einen auf der Straße versperrt abgestelilten fremden\nKraftwagen gewaltsam geöffnet und dann aus ihm einen\nFührerschein und einen Kfz-Schein entwendet. Ihr Vorhaben,\nden ganzen Wagen zu stehlen, mußten sie aufgeben, weil\neine zusätzliche Sicherung eingebaut war.-Wenn die\nAngeklagten den Entschluß, aus dem Wagen Gegenstände zu\nentwenden, erst gefaßt hätten, nachdem sie ihn aufgebrochen hatten, würde nach der Rechtsprechung des früheren\n3. und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NW 1952,\n1184, 1185 Nr. 21; VRS 19, 286, 287) nur ein einfacher\nDiebstahl vorliegen. Denn dann würden die aus dem schon\naufgebrochenen Fahrzeug entnommenen Gegenstände nicht\naus einem \"umschlossenen Raum\" gestohlen worden sein.\n\nEs hätte sich bei solcher Sachlage insoweit nur um die\nAusnutzung eines schon geschaffenen Zustandes gehandelt\n(kritisch zu diesen wenig befriedigenden Ergebnissen:\nJagusch im LK,. 8. Aufl., Anm. 5 zu § 2453 StGB und\n\nSchröder in der 11. Aufl., Anm. III 3 c zu § 243 StGB,\n\nS. 990; vgl. auch die im E 1962 vorgeschlagene Fassung\n\ndes § 236 Nr. 1 StGB und $. 402, 405 der Begründung\n\nzu diesem Entwurf). Dagegen ist die Annahme eines schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 dann rechtlich unbedenklich, wenn der Vorsatz des Täters nicht nur darauf\ngerichtet war, den Kraftwagen selbst zu entwenden, sonderü\ndas Aufbrechen von Anfang, an. zugleich den Zvreck hattc,\nGegenstände aus dem Wageninnern wegzunchmen, falls die\nInbetriebnahme des Kraftfahrzeugs selbst nicht gelingen\nsollte (BGH Urt, v. 14. September 1956, 5 StR 297/56,\nunter Zustimmung von Dallinger, MDR 1957, 15 und BGH Urt.\nv. 11. Mai 1962, 4 StR 102/62, 8. 5). Es ist davon aus-\n\n-6 -\n\nzugehen, daß die Strafkammer den Sachverhalt im Fall Nr. 8\nin diesem Sinne beurteilt Hat. Dafür spricht einmal, daß\nunmittelbar im Anschluß an das Aufbrechen des Wagens die\nWegnahme der beiden Urkunden hervorgehoben wird. Hinzu\nkommt, daß die Täter schon zu Anbeginn überein gekommen\naren, ihren Aufenthaltsort ständig zu ändern, sich al-\n\nso \"motorisiert\" zu bewegen und sich den hierfür notwendigen\nBedarf (wozu naturgemäß auch Fahrzceugpapiere gehörten)\n\ndurch entsprechende Diebstähle zu verschaffen (S. 13 UA).\nHierauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen.\nHicernach sind die Feststellungen des landgerichtlichen\nUrteils dahin zu verstehen, daß die Angeklagten im Fall\n\nNr. 8 von vornherein auch vor hatten, aus dem aufzubrechenden\nWagen Gegenstände zu entwenden, falls ihnen dessen Ingangsetzung nicht gelingen sollte. Somit ist die Anwendung\n\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf diesen Fall rechtlich\neinwandfrei. Es hat denn auch kcine der beiden Revisionen\n\n‘\n\n- 7 -\n\ngegen diese rechtliche Würdigung besondere Angriffe erhoben.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen 138t, sind ihre Revisionen\nals unbegründet zu verwerfen,\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-01/1-str-333-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-01/1-str-333-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.310108+00:00"}}