{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-10-01_1_StR_324_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-01","aktenzeichen":"1 StR 324/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2123 032\n\n1_StR 324/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autokaufmann Georg PB aus vB.\ndort geboren an ED 1319, |\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtahof m!\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n25. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten\n\n\\ Betruges in Tateinheit mit Untreue (IIB1ia\nbis e), wegen fortgesetzten Betruges (II B 2)\nund wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (II B 5) verurteilt worden ist, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfarg wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Der\nbestehenbleibende Schuldspruch wird jedoch dahin\n\nergänzt, daß der einfache Bankrott fahrlässig\nbegangen ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - vegen — teilweise fortgesetzten -— Betruges in\nfünf Fällen, -zum Teil in Tateinheit mit Untreue und Urkunden\nfälschung, wegen fortgesetzter. Untreue, wegen einfachen und\nvegen betrügerischen Bankrotts, teilweise in Tateinheit\nmit Beihilfe zur: Schulänerbegünstigung, und vegen Gläubigerbegünstigung zu drei‘ Jahren ‚Gefängnis Gesamtstrafe und\nzwei Geldstrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung hat\nder Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist\nnur zum Teil begründet.\n\n-3-\n\nI. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum\nNachteil des Bankgeschäfts SW; wegen fortgesetzter\nUntreue zum Nachteil des Schreinermeisters Mund des\nArztes Dr. Sag, wegen Betruges zum Nachteil der Absatzkreditbank, wegen einfachen und wegen betrügerischen\nBankrotts, teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zur\nSchuldnerbegünstigung, und wegen Gläubigerbegünstigung\nhalten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ngegenüber dem Bankgeschäft SG einen fortgesetzten\nBetrug begangen, wird von den Feststellungen getragen.\n\nDie Rüge der Revision, die Strafkammer habe gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie nicht aufgeklärt\nhabe, ob dic Bürgschaft der Mutter des Beschwerdeführers\nüber 50.000 DM gültig sei, ist unzulässig; die Revision\nhat nämlich nicht angegeben, mit Hilfe welcher Beweismittel\nund über welche Tatsachen das Landgericht hätte Beweis\nerheben sollen (BGHSt 2, 168). |\n\n‘Auch aus sachlichrechtlichen. Gründen ist es nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht nicht untersucht hat, ob\nder Schaden der Bank durch Inanspruchnahne der vermögenden\nMutter des Beschwerdeführers aus dieser Bürgschaft noch\nverringert werden kann. Die Mutter hat die Bürgschaftserklärung erst nach. dem wirtschaftlichen Zusammenbruch\nihres Sohnes und nach der Vollendung des von ihm begangenen Kreditbetruges gegenüber dem Bankgeschäft auf\nVeranlassung von dessen Prokuristen Ki gezeven. Ob sie\ndiese Einstandszusage später mit Recht angefochten hat\noder ob sie aus der Erklärung haftet, war zur Zeit der\nHauptverhandlung noch ungewiss und entgegen der Meinung\nder Revision auch für die Strafbemessung nicht maßgeblich.\n\n- A -\n\nb) Die Bestrafung wegen fortgesetzter Untreue zum\nNachteil des Schreinermeisters Mehl und des Arztes\nDr. Sage begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Ausführung der Revision, die Käufer seien durch die\nHingabe ihrer alten Fahrzeuge und der Baraufzahlungen an den\nAngeklagten von ihrer Kaufpreisschuld gegenüber der Autolieferantin befreit worden, findet in den Feststellungen\nkeine Grundlage. Danach hat die Verkäuferin der neuen\nWagen weder den Angeklagten bevollmächtigt, den Kaufpreis\nfür sie in Empfang zu nehmen, noch durch ihr Verhalten\neinen Rechtsschein hervorgerufen, kraft dessen die. Käufer\nan ihn mit befreiender Wirkung leisten kcunten.\n\nDer Angeklagte vermittelte die Kaufverträse über die\nneuen Fahrzeuge zwischen deren Lieferantin und den Käufern\nund kaufte zugleich im eigenen Namen und für eigene Rechnung\nderen Gebrauchtwagen. Auf Grund dieser besonderen Gestaltung und Verflechtung der Verträge und der gegenseitigen\nLeistungen hat das Landgericht ihn. zutreffend für rechtsgeschäftlich verpflichtet gehalten, die Vermögensinteressen\nder Verkäufer der Gebrauchtwagen und Käufer der neuen Fahrzeuge gegenüber deren 'Lieferantin wahrzunehmen. Diese\nTreupflicht hat der Angeklagte verletzt. Auch. zur inneren\nTatseite reichen die Feststellungen entgegen der Meinung\nder Revision aus (vel. UA Zr 32, 70).\n\nDie Strafkamnmer hat den Beschwerdeführer deshalb mit\nRecht der fortgesetzten Untreue gegenüber den beiden\nAutokäufern für schuldig befunden. Ob er sich etwa auch\ngegenüber der Lieferantin ungetreu verhalten hat, hat das\nLandgericht nicht geprüft; das beschwert den Angeklagten\njedoch nicht.\n\n-5-\n\nc) Die - von der Revision nicht näher angegriffene -\nVerurteilung wegen Dariehensbetruges zum Nachteil der\nAbsatzkreditbank (II B 4) 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nd) Die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte habe einen\neinfachen Bankrott, Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO,\nbegangen, hält im Ergebnis ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Beschwerdeführer\nhabe es unteriassen, Handelsbücher zu führen, wozu er als\nVollkaufmann nach § 38 HGB verpflichtet war. Ob das richtig\nist, kann zweifelhaft sein. Ein Unterlassen der Buchführung\ni.S. des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO liegt nur vor, wenn der\nSchuldner überhaupt keine Bücher führt (vgl. BGHSt 4,\n\n270, 274; BGH BB 1957, 274). Der Beschwerdeführer verzeichnete die Geschäftsvorfälle zeitweise in dem \"Geschäftsbuch der Händler mit gebrauchten Kraftfahrzeugen\".\nDazu war er zwar durch gewerberechtliche Vorschriften\nbestimmt worden. Er erfüllte damit aber zugleich teilweise\ndie ihm handelsrechtlich obliegende Buchführungspflicht,\nwenn das angegebene Buch als Handelsbuch anzusehen ist.\n\nOb das zutrifft, läßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, ‚obwohl die Verzeichnung der Ein- und Verkäufe darin\ndafür zu sprechen scheint. Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben. Der Angeklagte führte das erwähnte Buch,\nwie die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, so\nunvollständig, daß daraus auch im Zusammenhang mit den\ngesammelten Unterlagen und Belegen keine Übersicht über\nseinen Vermögensstand zu. gewinnen war (UA 74, 75). Danach\nhat der Beschwerdeführer einfachen Bankrott begangen,\n\nweil er entgegen der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht\n\ndie Handelsbücher nicht ordentlich geführt hat. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Pflicht\n\n-6-\n\nfahrlässig verletzt, beruht nicht auf einer Überspannung\nder an ihn zu stellenden Sorgfaltspflicht, wie die Revision\nmeint. Sie ist angesichts des Ausmaßes in dem der Beschwerdeführer die Buchführungspflicht vernachläßigt\n\nhat, vielmehr recht nachsichtig.\n\nDie Strafkammer hat in dem Urteilssatz nicht zum Ausdruck\ngebracht, daß der Beschwerdeführer diese Straftat fahrlässig\nbegangen hat. Der Klarheit halber holt der Senat das nach.\n\ne) Die Bestrafung wegen betrügerischen Bankrotts in\nTateinheit mit Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung und wegen\nGläubigerbegünstigung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen,\nder den Angeklagten benachteiligt.\n\nDas gilt auch für die Bestimmung der Einzelstrafe wegen\nGläubigerbegünstigung (II C 3). Das landgericht. hat hierbei\nentgegen der Meinung der Revision § 27 b StGB nicht überschen. Nachdem es die Anwendung der Vorschrift bei dem ebenfalls mit einem Monat Gefängnis geahndeten einfachen Bankrott\neusdrücklich abgelehnt hatte (UA 85), hat es bei. der\nGläubigerbegünstigung besonders hervorgehoben, ‚daß es trotz\nder Möglichkeit, auf eine Geldstrafe zu erkennen, einen.\nMonat Gefängnis für angemessen halte (UA 86). Damit hat die\nStrafkammer deutlich. genug dargetan, daß ihr eine Geldstrafe\nzur Erreichung des Strafzwecks nicht ausreichend. erschienen\nsci (vgl. ferner BG H IM StGB § 27 bNm 1).\n\nIl. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in.\nTateinheit mit Untreue (II B1 a bis.e), wegen fortgesetzten Betruges (II B 2) und wegen Betruges- in Qateinheit\nmit Urkundenfälschung zum Nachteil des Finanzierungsinstituts Felix TB & Co. (II B 5) und der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe können dagegen nicht bestehen bleiben.\n\n- 1 -\n\na) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges in\nYateinheit mit - fortgesetzter, wie das Landgericht\nwohl gemeint hat - Untreue begegnet verschiedenen rechtlichen Bedenken.\n\n1) Die Vermögensbeschädigung i.S. des § 263 StGB hat\ndas Landgericht hier darin gesehen, daß die Gläubiger\ndie Darlehen einem unsicheren Schuldner gaben und Sicherheiten erhielten, die nicht vollwertig waren (UA 66).\nIn den Fällen unter II BI a aa und bb - erstes Darlehen -,\nb aa und bb sowie c rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme nicht, daß der Beschwerdeführer\nseinen Opfern solche Vermögensbeschädigung. vorsätzlich..\nzufügte. Hier gaben ihm die Gläubiger das geliehene Geld\nvor den 13. Juli 1961. Bis zu diesem Tag war der Angeklagte\nzwar ein bedrängter, aber jedenfalls nach seiner Meinung\nkein unsicherer Schuldner; denn er erkannte spätestens.\nan diesem Tag, mangeis weiterer Feststellungen aber auch\nnicht früher, daß von ihm ausgestellte Schecks möglicherweise nicht mehr eingelöst würden (UA 24, 50). Danach ist\nin diesen Fällen ein unmittelbarer Vorsatz des Angeklagten\nhinsichtlich der Vermögensschädigung der Gläubiger bisher\nnicht dargetan; sie erhielten für die. Darlehenshingabe\neine nach seiner Vorstellung sichere und gleichwertige\nForderung auf Rückgewähr des Geldes, die er in den Fällen\nIIB1aaa, b aa und bb erfüllte. Allerdings würde die\nAnnahme des Betruges hier auch dann gerechtfertigt sein,\nwenn der Beschwerdeführer das Vermögen seiner Gläubiger\nmit bedingtem Vorsatz geschädigt hätte. Ob das geschehen\nist, hat die Strafkammer bisher jedoch nicht geprüft.\n\n2) Im Fall II B 1 d hat der Angeklagte nach dem Urteil\nbei der zweiten Beleihung des Wagens der Darlehensgeberin\ndie Berechtigung vorgespiegelt, über das Fahrzeug verfügen\nzu dürfen. Das scheint mit den übrigen Feststellungen\n\n-8-\n\nnicht vereinbar zu sein. Danach war der Beschwerdeführer\nnämlich befugt gewesen, den in Zahlung genommenen Wagen\nbeleihen zu lassen. Diese Berechtigung hätte er nur verloren haben können, wenn die Sicherungsübereignung an die\nAbsatzkreditbank bei der ersten Beleihung wirksam gewesen\nwäre. Mangels näherer Angaben scheint das jedoch nach den\nbisherigen Feststellungen nicht der Fall gewesen zu sein,\nveil er sein Versprechen, das Fahrzeug zur Übergabe an\ndie Bank vorzuführen (UA 19), nicht eingehalten hatte\n\n(UA 23). Danach wäre der Angeklagte bei der zweiten Beleihung des Wagens weiterhin befugt gewesen, darüber zu\nverfügen. Welche Vorstellung er davon gehabt hat, 1äßt\ndas Urteil nicht erkennen.\n\n3) In den Fällen II Bi abb, c, d und e hat die Strafkammer einen weiteren vollendeten Betrugsakt darin gefunden, daß der Beschwerdeführer mit Hilfe ungedeckter Schecks\ndie Freigabe der Sicherheiten erwirkte (UA 67). Ob diese\nAnsicht auch im Falle II B1 c zutrifft, ist dem Urteil\nnicht sicher zu entnehmen. Nach den Feststellungen mußte\ndie ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs das vom Angeklagten aufgenommene Darlehen ablösen, um den Wagen wieder\nzu erhalten (UA 22). Danach erscheint es mangels näherer\nErläuterung so, daß der Beschwerdeführer in diesem Fall\ndurch die Hingabe des ungedeckten und nicht mehr eingelösten Schecks eine Freigabe des sicherungsübereigneten\nFahrzeugs nicht bewirkt hat. |\n\nDagegen ist die von der Revision angegriffene Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe in allen diesen\nFällen in Tateinheit mit dem Betrug ungetreu gehandelt, im\nErgebnis nicht zu beanstanden.\n\nSeine Treue- und Vermögensfürsorgepflicht ergab sich in\n\n- 9 -\n\nden Fällen IIB1i bund cc aus den Kommissionsverträgen\nmit den Fahrzeugeigentünern, Sein Verhalten fällt hier\nallerdings nicht unter § 266 StGB, sondern unter die\nSondervorschrift des § 95 Abs, 1 Nr. 2 BörsentG. (RGSt 61,\n341, 344; BGHSt 11, 102, 105).\n\nIn den übrigen Fällen war der Angeklagte auf Grund\nder mit den Finanzierungsbanken abgeschlossenen Darlehensund Sicherungsverträge zur Fürsorge für deren Vermögen verpflichtet; denn er hatte mit ihnen in längerer, von\ngegenseitigem Vertrauen getragener Geschäftsverbindung\ngestanden und ihnen ausdrücklich zugesagt, nicht in einer\nihr Eigentum verletzenden Weise über die Fahrzeuge zu\nverfügen (UA 20; vgl. RGSt 74, 1). Der Fall IIBid\nmacht hier keine Ausnahme. Die Absatzkreditbank scheint\nzwar mangels Übergabe kein Eigentum an dem von ihr zuerst\nbeliehenen Wagen erworben zu haben (vgl. oben Abschn. II\na 2). Der Beschwerdeführer war ihr jedoch verpflichtet,\nden Wagen, wie er ausdrücklich versprochen hatte (UA 23),\nzur Übergabe und zur Verwirklichung der in dem Beleihungsvertrag abgesprochenen Sicherungsübereignung vorzuführen.\nEr war daher gehalten, bis zur Erfüllung seines Versprechens\nalles zu unterlassen, was den Anspruch der Bank auf das\nZustandekommen der zugesagten Sicherungsübereignung gefährden konnte.\n\nb) Bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\n(II B 2) ist der Schuldumfang ungewiss. Im Rahmen der\nFeststellungen hat das Landgericht unter II B2abisl\nzwölf verschiedene Betrugsakte behandelt (UA 23 bis 29).\n\nBei der rechtlichen Würdigung hat es jedoch nur zu den\nunter \"II B2a bis h\" erörterten Einzelhandlungen Stellung\ngenommen (UA 69). Ob es sich bei der handschriftlich geänderten Angabe \"bis h\" etwa um einen Schreibfehler handelt;\n\n- 10 -\n\nkann der Senat nicht zuverlässig beurteilen. Er muß deshalb\ndavon ausgehen, daß die Strafkammer über die unter\n\nIIB2 ji bis 1 erwähnten Vorgänge keine Entscheidung\ngetroffen hat. Das Urteil erschöpft daher den Eröffnungsbeschluß nicht und 18ßt auch nicht erkennen, in welchem\nUmfang strafbares Verhalten dem Schuld- und Strafausspruch\nzugrundegelegt worden ist.\n\nc) Im Fall II B 5 rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme eines vollendeten\nBetruges nicht. Die weitere Stundung der gesamten Schuld\nvon etwa 60.000 DM bedeutete für die Gläubigerin nur\ndann einen Vermögensschaden, wenn durch sie ihre Forderung\nan Wert verloren hätte (BGHSt 1, 262, 264). Ob das zutrifft,\nläßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Aus ihnen\nergibt sich nicht, daß die Gläubigerin eine Verminderung\nder Schuld des gerade um diese Zeit besonders bedrängten\n.Beschwerdeführers hätte erreichen und sich so vor Schaden\nbewahren können, wenn sie die gefälschte Bürschaftserklärung seiner Mutter nicht angenommen und sich nicht\ndabei beruhigt hätte, |\n\n‚Diese Mängel zwingen dazu, die Verurteilung in den\nFällen IIB1 a bis ee, 2 und5 und den Aussprüch über die\nGesamtstrafe aufzuheben. Dagegen konnten die Einzelstrafen\nin den übrigen Fällen aufrechterhalten bleiben; denn die\nsorgfältigen, jeweils auf die Besonderheiten der verschiedenen Taten eingehenden Strafzumessungsgründe lassen\nsicher erkennen, daß die Bemessung dieser Strafen von\nden Teil des Urteils, der’ vorläufig nicht bestehen bleiben\nkann, nicht beeinflußt ist.\n\nBei der neuen Verhandlung wird. auch folgendes zu\nbeachten sein:\n\n- 11 -\n\n1} Wenn die Strafkammer wieder zu der Ansicht gelangen\nsollte, daß die hingegebenen Sicherheiten auch in den\nFällen nicht vollwertig waren, in denen die Darlehensgläubiger gutgläubig Eigentum daran erwarben (vgl.\n\nUA 66), dann wird sie angeben müssen, um welche Fäile\nes sich dabei handelt und welche Angriffe die Gläubiger\nzu gevärtigen und abzuwehren hatten (vgl. BGHSt 15,\n\n83 ff).\n\nStellt das Landgericht dann wieder fest, daß der\nAngeklagte irrtümlich annahm, die Übereignung von Fahrzeugen, die ihm nicht gehörten, zur Sicherheit seien\nunwirksam, wird insoweit nur versuchter Betrug in Betracht\n\nkommen.\n\n2) Im Falle II B2 g muß festgestellt werden, wann der\nBeschwerdeführer den Preis für den verkauften Wagen einnahm und offenbar für sich verwendete. Wenn dies nach den\n13. Juli 1961 geschah, wird sein Verhalten auch unter dem\nGesichtspunkt der Kommissionärsuntreue, wegen Vergehen\ngegen § 95 Abs, 1 Ir. 2 Börsengesetz, zu prüfen sein,\n\n3) Wenn das Landgericht wieder zu der Meinung gelangen\nsollte, die unter IIB1ia bis e und II B 2 erörterten\nVorgänge stünden jeweils untereinander im Fortsetzungszusammenhang, bildeten aber zwei rechtlich selbständige\nfortgesetzte Straftaten, wird es das genauer begründen\nmüssen, als es bisher geschehen ist (UA 68, 69). Die\nErwägung, diese beiden Gruppen unterschieden sich durch\nBegehungsart und nach dem verletzten Rechtsgut, wirkt\nformelhaft und läßt sich mit. der vertretbaren Auffassung\n\n- 12 -\n\nm\n\ndes Lendgerichts schwer in Einklang bringen, daß die durch\nHingabe ungedeckter Schecks und Doppelfinanzierungen\nbegangenen Betrugs- und Untreueakte der Gruppe IIBi akis e\neine fortgesetzte strafbare Handlung seien.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-01/1-str-324-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-01/1-str-324-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.263596+00:00"}}