{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-09-24_1_StR_339_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-09-24","aktenzeichen":"1 StR 339/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_S4R 339/61 2123 031\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann,z.Zt. Kraftfahrer und Monteur Heinrich E ED\n\neus AB, dort geboren an ED 315;\nwegen fortgesetzter Steucrhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. EEE in ier Hauptverhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n2. März 1961 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nSteuerhinterziehung in drei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis Gesamtstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat, und zu drei Geldstrafen verurteilt; außerdem hat es die Bekanntmachung des Urteils angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung sachlichen Rechts\nrügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Dem Verfahren steht kein Verfahrenshindernis ent-\n\ngegen.:\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt. Das Finanzamt\nhat am 18. Novenber 1957 eine Untersuchung wegen’des\n\nVerdachts der Beförderungssteuerhinterziehung eingeleitet\nund dadurch die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 419\n\nAbs. i AbgO) unterbrochen (§ 419 Abs. 2 AbgO). Diese\nVerjährungsunterbrechung wirkt auch für das anschliceßende gerichtliche Verfahren (BGHSt 12, 14)»\n\nStraffreiheit nach dem StFG 1954 steht dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht zu, als er vor dem 1. Dezember 1953 Beförderungssteuer hinterzogen hat, weil er die\nStraftat über diesen Stichtag hinaus fortgesetzt begangen\nhat.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Das Landgericht hat jeweils eine Verkürzung der\nstaatlichen Steueransprüche darin gesehen, daß der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1955 bis 30. September 1955,\nvom 1. Dezember 1955 bis 31. Mai 1956 und vom 1. Juli 1956\nbis 31. Juli 1957 die vorgeschriebenen Erklärungen über\nBeförderungen im Werkfernverkehr. nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und die Beförderungssteuer nur teilweise\nund obendrein verspätet entrichtet hat, Diese Auffassung\nist im Ergebnis richtig. Das Urteil spricht zwar einheitlich von \"Beförderungssteuernachweisungen\" und erwähnt dabei \"§ 44 BefStDV\" (UA 2), womit es offensichtlich\n§ 44 BefStDV 1955 meint. Ebenso führt es in der rechtlichen\nWürdigung neben § 396 AbgO nur \"§ 11 Abs. 1 BefStG\" an,\nwomit es wiederum offenbar § 11 Abs. 1 BefStG 1955 meint.\nDas ist, wie der Revision zuzugeben ist, unvollständig\nund ungenau, weil diese Bestimmungen 'erst 1955 in Kraft\ngetreten sind. Gleichwohl tragen die Feststellungen den\nSchuläspruch.\n\n-4-\n\nDer Angeklagte war verpflichtet, für die im Werkfernverkehr\ndurchgeführten Güterbeförderungen Beförderungssteuer zu entrichten. Diese Pflicht ergab sich für die Zeit bis zum\n31. Mai 1955 aus § 1 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 159) i.V.m.\n§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BefStG vom 29. Juni 1926 i.d.F. des\nÄnderungsgesetzes vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 531) und\nfür die Zeit vom 1. Juni 1955 ab aus § 1 BefSt@ 1955\n(BGBl. I S. 366). Der Steuersatz betrug bis zum 31. Mai 1955\n0,99 Pfg. je Tonnenkilometer (§ 11 II. BefStDÄndV vom\n29. Jamuar 1952 - BGBl. I S. 91), vom 1. Juni 1955 bis\n30. September 1956 3 Pfg. je Tonnenkilometer und für die\nZeit danach 4 Pfg. je Tonnenkilometer (§ 11 Abs. 1\nNr. 2 BefStG 1955), Die Ansicht der Revision, die Erhöhung der Steuer im Jahre 1955 sei grundgesetzwidrig und\ndeshalb nichtig, trifft nicht zu; das hat das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil vom 22, Mai 1965\n- 1 BvR 78/56; NIW 1963, 1243 - entschieden.\n\nFür die Erhebung der Beförderungssteuer waren zunächst\ndie 88 28 bis 35, 36 Abs. 1 und Abs. 2, 37, 38 und 49\nder Vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom 21, September 1936 (RGBl. I S. 738) mit den Änderungen maßgebend, die\nsich aus § 4 der VO vom 18. April 1951 (BGBl. I S. 260)\nergaben. Nach §§ 34, 35 dieser Vorschriften mußte der\nSteuerpflichtige für jeden Monat bis zum 20. des folgenden\nMonats dem Finanzamt eine \"Nachweisung\" über die steuerpflichtigen Beförderungen nach vorgeschriebenem Muster vorlegen und gleichzeitig die darin selbst berechnete Steuer\nbezahlen. Anstelle dieser Regelung führte die BefstDV 1955\n(BGBl. I S. 659) ein Voranmeldungs- und Veranlagungsverfohren ein. Nach § 44 BefStDV 1955 mußte der Steuerpflichtige\nnunmehr für jeden Monat bis zum 20. des folgenden Monats dem\n\n\"inanzamt eine Voranmeldung über die steuerpflichtisen Beförderungen nach vorgeschriebenem Muster einreichen und\nspätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorauszahlung in\nHöhe des darin errechneten Steuerbetrages entrichten, An\ndicse Voranmeldungen und Vorauszahlungen schloß sich\njährlich eine in § 45 BefStDV 1955 näher geregelte Veranlagung. Die Gültigkeit dieser Vorschriften zu bezweifeln,\nbesteht kein Anlaß. §§ 44, 45 BefStDV 1955 sind weder auf\nGrund des Abschn. II Art. 3 Abs. i Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955, der nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nichtig ist (BVerfGE 10, 251), noch auf Grund\n\nder von dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem Vorlagebeschluß vom 13. November 1962 - RML Nr. III 53/59 - für\nunwirksam erachteten Nr. 1 und 4 der angeführten Vorschrift,\nsondern auf Grund der Nr, 5 dieser Bestimmung erlassen\nworden, gegen deren Wirksamkeit Bedenken von der Revision\nnicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.\n\nDie Steuerschuld war jeweils mit dem Beginn der Beförderungen entstanden (§ 3 Abs. 1 StAnp@). Dadurch, daß er\ndie vorgeschriebenen Nachweisungen oder Voranmeldungen nicht\nrünktlich oder gar nicht einreichte, ließ der Angeklagte\ndas Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen im Unklaren\nund verwehrte es ihm, die im vorangegangenen Monat entstandenen staatlichen Steueransprüche alsbald festzustellen\nund beizutrceiben. Darin hat das Lanägericht ohne Rechtsfehler eine Steuerverkürzung i.8.d. § 396 Abs. 1 AbgO.\ngesehen (RGSt 60, 182; BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22).\n\nDice Revision meint, der Begriff des Tönnenkilometers sei\nin den Beförderungssteuergesetzen nicht genügend bestimmt\nworden und habe mangels ausreichender Ermächtigung in S4\ndes Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer vom\n2. März 1951 und in Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4\n\n-6 -\n\nVerkehrsfinanzgesetz 1955 auch durch § 4 BefStDindV vom\n18. April 1951 und die darin erwähnten Bestimmungen und\nspäter durch die BefStDV 1955 nicht näher festgelegt wer-Gen können; deshalb fehle es überhaupt an einer Be-.\nrechnungsgrundlage für die Beförderungssteuer im Werkfernverkehr und damit an einem gültigen Steuertatbestand. Das trifft nicht zu und ist insbesondere auch\nnicht etwa die Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz,\nauf dessen Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht\nvom 13. November 1962 - RML Nr. III 53/59 - der Beschwerdeführer verweist. Dieses Gericht hat Bedenken\ngegen die Gültigkeit der Ermächtigung in Abschn. II\n\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 1 und A Verkehrsfinanzgesetz 1955\n\nund der auf Grunä dieser Vorschriften in der BefStDV 1955\ngetroffenen Bestimmung, daß bei der Ermittlung der geleisteten Fonnenkilometer stets die Bisenbahntarifentfernung zugrundezulegen ist, auch wenn die tatsächlich\ndurchfahrene Strecke kürzer ist. Das Tinanzgericht Rheinland-Pfalz zieht aber nicht in Zweifel, daß die Steuerpflicht für Beförderungen im WerkfTernverkehr wirksam angeordnet worden ist, und will, wenn das Bundesverfassungsgericht die Ungültigkeit der angeführten Zrmächtigung feststellt, in dem steuerlichen Ausgangsverfahren dic Zahl der Tonnenkilometer nach den von den\nKraftfahrzeugen durchfahrenen Strecken berechnen (S. 3\n\ndes Beschlusses). Ob nun bei der Ermittlung der Tonnenkilometer stets von der Eisenbahntarifentfernung auszugchen ist oder ob die tatsächlich durchfahrenen kürzeren\nStrecken zugrundegclegt werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat nämlich, wie das\nUrteil ausdrücklich hervorhebt, nicht in Abrede gestellt,\ndaß die der Steuerberechnung zugrundegelegten Beförderungsleistungen richtig sind. Deshalb erübrigt es sich hier\nauch, das Verfahren entsprechend dem Antrag des Beschwerde-\n\nührers noch einmal auszusetzen, bis das Bundssversssungsgericht auch über die angeführte Vorlage des\n\n2. Das ungeschricebene Tatbestandsmerkmal der Steueruncehrlichkeit (vgl. RGSt 70, 10; BGHSt 2, 338, 340) hat\ndic Strafkammer ebenfalls mit Recht als erfüllt angeschen. sie hat das freilich nicht besonders ausgeführt,\naber ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte den\nihm bekannten Pflichten zuwider die Nachweisungen oder\nVoranmeldungen trotz wiederholter Mahnungen (UA 2)\nJahrelang verspätet oder überhaupt nicht einreichte,\ndadurch cine rechtzeitige Feststellung und Einziehung\ndcr Beförderungssteuer durch das Finanzamt unmöglich\nmachte (UA 6) und sich dieser Tolge bewußt war und sie\nseines Vorteils wegen wollte (UA 8). Diese Tatsachen\nrechtfertigen die Bejahung der Steuerunehrlichkeit\n(BGH NW 1953, 1841 Nr. 22 und BB 1960, 928).\n\n5. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz halten\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nscine Pflicht, Beförderungssteuer zu entrichten und die\ndamit in Zusammenhang stehende Erklärungspflicht kannte,\ndaß er wußte, daß die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Pflichten dem Tinanzamt die rechtzeitige\nFeststellung der Steueransprücte und ihre: Durchsetzung\nunmöglich machte und daß ihm so der Vorteil erwuchs, nicht\nalsbald zur Begleichung seiner Steuerschulden herangezogen zu werden. Das alles wollte der Beschwerdeführer\nauch, wic dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist. Der\nAngeklagte hat, vie das Urteil ausdrücklich hervorhebt,\nnicmals an cine Steuerfreiheit geglaubt. Geirrt hat er\nsich nur in der Annahme, die Erhöhung des Steuersatzes\n\nvon 1. Juni 1955 ab sci verfassungswidrig und deshalb unwirksam. Dieser Irrtum über die Gültigkeit der Steuererhöhung schloß scinen Vorsatz jedoch nicht aus; er beeinflußte nur den Schuldumfang. Das hat die Strafkammer nicht\nbesonders dargelegt, aber richtig beachtet. Das Urteil\nstellt zunächst objektiv die ganzen Steueransprüche dar,\ndie der Angeklagte verkürzt hat (UA 2 bis UA 5). Bei der\nBehandlung des Vorsatzes führt es dann aber aus, daß der\nBeschwerdeführer davon ausgegangen ist, daß er mindestens\neine Steuer von 0,99 Pfg, je Tonnenkilometer für die ganze\nZeit schuldete. Daraus ergibt sich, daß das Landgericht\nvorsätzliche und damit strafbare Steuerhinterziehungen\nnach § 396 Abs. 1 AbgO nur insoweit angenommen hat, als\nsich die Steuerverkürzungen auf Steueransprüche bezogen,\ndie nach dicsem dem Beschwerdeführer als gültig vorschwebenden Steuersatz berechnet waren. Deutlicher kommt\ndas in den Ausführungen zur Stralzumessung zum Ausdruck;\ndort hebt die Strafkammer ausdrücklich hervor, daß sie\n\nbei der Bestimmung der Strafen davon ausgegangen ist, daß\nder Angeklagte sich auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1955\nzur Entrichtung von Beförderungssteuer nur in der bis\ndahin bereits geltenden Höhe für verpflichtet gehalten habe.\n\nb) Die Revision meint, wenn das Verhalten des Angeklagten\nüberhaupt strafbar sci, dann stelle, es eine fortgesetzte Steucrhinterziehung dar, weil er auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gehandelt habe. Auch damit\ndringt das Rechtsmittel nicht durch. Es ist zwar denkbar,\ndaß ein Täter auf Grund cines von vornherein gefaßten\nGesamtvorsatzes bestimmten steucrlichen Verpflichtungen\nlängere Zcit hindurch nicht nachkommt, während dieser Zeit\naber hin und wieder pünktlich einzelne Steucrerklärungen einreicht und dic entsprechende Steuer bezahlt. Er erfüllt\ndann seine Stceuerpflichten während des ganzen längeren Zeit-\n\nabschnitts auf Grund eines Gesamtvorsatzes nicht und\nbegeht deshalb eine fortgesetzte Steuerstraftat\n(BGHSt 1, 313, 315). So war es hier aber nicht. Nach den\nFeststellungen der Strafkaemmer gab der Angeklagte jeweils\nden ursprünglichen Vorsatz auf, die vorgeschriebenen Steuererklürungen nicht oder nicht rechtzeitig abzugeben und die\nSteuer nicht pünktlich oder überhaupt nicht zu entrichten,\n:als er diese Verpflichtungen für kurze Zeit rechtzeitig\nerfüllte, und entschloß sich danach wieder neu, den Pflichten\naus dem Beförderungssteuergese'tz und seinen Durchführungsbestimmungen verspätet oder gar nicht nachzukommen (UA 7).\nEine solche innere Haltung ist möglich, Auf Grund dieser\nFeststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden\nkann (§ 337 StPO), hat die Strafkammer mit Recht angenommen,\ndaß der Angeklagte drei fortgesetzte Steuervergehen und\nnicht eine sich über die ganze Zeitspanne erstreckende fortgesetzte Steucrhinterziehung begangen hat,\n\n4. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht offensichtlich auch für die erste Steuerhinterziehung nicht § 396 AbgO\ni.d.F. des § 9 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes\nzur vorläufigen Neuoränung von Steuern vom 6. September 1949\n(GVBl. I S. 469) zugrundegelegt, sondern hat bei allen\ndrei Taten einheitlich § 396 AbgO i.d.P. des Art. INr. 1\ndes Bundesgesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. I S. 418)\nangewendet. Das ist richtig; denn die Strafdrohung des\n§ 396 AbgO in dieser neuen Fassung ist die mildere (8 2\n\n- 10 —-\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB). Auch sonst 1äßt die Bestimmung der\nEingselstrafen, dic Bildung der Gesamtgefängnisstrafe und\ndie Anordnung der Bekanntmachung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-24/1-str-339-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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