{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-09-24_1_StR_299_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-09-24","aktenzeichen":"1 StR 299/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2123 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jura) K eus S\ngeboren am 19 in bei\nR /CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung |\nvom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE ir acer Hauptverhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr.’ bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJus Hizangesteliter ip\nals Urkunds eanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom\n21. Dezember 1962 mit den Neststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu.neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nWegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbegangenen versuchten Totschlags hat das Schwurgericht den\nAngeklagten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat\nder Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat als festgestellt erachtet, daß der\nAngeklagte weder an einer Geisteskrankheit leidet noch bei\neinem im Oktober 1958. durch einen Beilhieb erlittenen\nSchädelbruch eine Hirnverletzung davongetragen hat, die eine\norganische Wesensänderung oder eine Hirnleistungsschwäche\nzur Folge gehabt haben könnte. Diese Überzeugung hat es unter. anderem durch Verwertung des Urteils des Landgerichts\nEllwangen vom 13. September 1961 und des in jenem Ver-\n\n. fahren beigezogenen eingehenden Gutachtens des Psychiatrischen\nLandeskrankenhauses Weinsberg vom 4. März 1961 gewonnen.\nKeine der beiden Urkunden ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das psychiatrische Gutachten ist ausweislich\n- der Sitzungsniederschrift allerdings während der Vernehmung\ndes Angeklagten zur Person \"erörtert\" worden. Das ist, wie\nder Vorsitzende in einer dienstlichen Äußerung überzeugend\ndargelegt hat, nicht zu Beweiszwecken geschehen, sondern um\nden Angeklagten aus eigenem Wissen bestätigen zu lassen, daß\nbei der damaligen Untersuchung bei ihm weder eine Geisteserkrankung noch eine organische Hirnverletzung hatte festgestellt werden können,. und um dann diese Erklärung als\nGrundlage der notwendigen Feststellungen zu verwenden. Ob\nder Inhalt des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom\n13. September 1961 in ähnlicher Weise, was in der Ver-\n.handlungsniederschrift: nicht beurkundet zu werden brauchte\n\n(RGSt 69, 88, 90), festgestellt worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn schon die von der Revision beanstandete Verwertung des psychiatrischen Gutachtens vom\n\n4o März 1961 begegnet in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken und zwingt zur \" Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung.\n\nDer Beschwerdeführer stammt aus dem Ausland; er hat\nnur eine einfache Ausbildung erfahren und ist seit Jahren\ntrunksüchtig. Nach seinem Wissen und seinem Verständnis\nwar er daher nicht imstande, die Fragen, ob er nach der Ansicht der psychiatrischen Sachverständigen an einer Geisteskrankheit litt oder 1958 eine organische Hirnverletzung\ndavongetragen hatte, so zuverlässig zu beantworten, daß\nseine Angaben allein geeignet gewesen wären, das Ergebnis\nder zur Zeit der Hauptverhandlung über 1 1/2 Jahre zurückliegenden fachärztlichen Untersuchung in Weinsberg festzustellen. Deshalb konnten seine Antworten bei der Erörterung des psychiatrischen Gutachtens dessen Verlesung\ndie nach § 256 StPO an sich statthaft gewesen wäre, nicht\nersetzen (vgl. BGHSt 11, 159).\n\nIndessen wäre hier auch eine Verlesung dieses Gutachtens\nnicht ausreichend gewesen. Das Schwurgericht hat durch die\nVerwertung de? Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung\ndes Angeklagten in dem Landeskrankenhaus Weinsberg zu erkennen gegeben, daß es zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers sachverständiger Hilfe bedurfte. Die\nbeiden Verfasser jenes Gutachtens haben ausgeführt, daß bei\ndem Angeklagten seit dem \"schweren Schädeltrauma\" (8. 18)\nmöglicherweise. \"eine vermehrte Affektlabilität und im Zusammenhang damit auch eine vermehrte Alkoholempfindlichkeit\"\nbestehe, die ihn besonders unter Alkoholeinfluss schneller\nin einen Zustand der gestörten Willens- und Entschlußfünigkeit\n\n- U -\n\nund damit der verminderten Aurechnungsfähigkeit oder\nZurechnungsunfähigkeit geraten ließen (S. 19). Sie halten\nbei einem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von über 1,5 %o\n\neine erhebliche Verminderung und bei über 2 %0 eine\n\nvöllige Aufhebung seiner Zurechnungsfähigkeit für mög-\n\nlich, betonen aber, daß sich genaue Grenzen dafür nicht\nallgemein bestimmen ließen, sondern von Fall zu Fall ermittelt werden müßten. Zur Zeit der hier abgeurteilten\n\nTat war der Angeklagte \"ziemlich angetrunken\" (Blutalkoholgehalt: 1,85 %0; UA 4) und über das vorangegangene Verhalten des Verletzten \"verärgert\" (UA 10). Danach drängten\ndie gesamten Umstände das Schwurgericht dazu, einen der\nbeiden Ärzte, die den Angeklagten in Weinsberg untersucht\n\nund begutachtet hatten, oder einen anderen Sachverständigen\ndarüber zu vernehmen, in welchem Maß die Alkoholeinwirkung\nund der Unmut über den Verletzten die Zurechnungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers im vor 1i egenden Fall\nbeeinträchtigten. Das war notwendig zur Entscheidung, ob der\nAngeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig oder ‘vermindert\nzurechnungsfähig war. Dadurch, daß das Schwurgericht allein\nauf Grund seiner eigenen Wahrnehmungen und auf Grund dessen\nentschieden hat, was es sich von dem Angeklagten über den\nInhalt des psychiatrischen Gutachtens des Landeskrankenhauses\nWeinsberg vom 4. März 1961 und möglicherweise des Urteils\n\ndes Landgerichts Ellwangen vom 13. September 1961 hat wiedergeben lassen, hat es gegen den dus Verfahrensrecht. beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen und\n‚die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (vel.\n\nBGHSt 1, 94, 96; 10, 116, 118). Das rügt die Revision mit\nRecht. in\n\nDer Fehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwyurgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Schwurgericht\n\nGelegenheit, auch die Frage, ob der Beschwerdeführer der\ndeutschen Sprache ausreichend mächtig ist, unter Berücksichtigung der Behauptungen neu zu prüfen, die in der Revisionsbegründung und der Eingabe des Verteidigers vom\n\n21, Juni 1963 Sowie deren Anlage enthalten sind.\n\nDr. Geier Seibert Willns\n\nFischer | | . Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-24/1-str-299-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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