{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-09-17_1_StR_281_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-09-17","aktenzeichen":"1 StR 281/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2123 030\n\n1_StR 281/63\n\nTm. „Namen des ‚Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Eduard HD aus A, zeuoren am\nGE 9:7 ::. m:\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzend@ Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 13. März 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er schuldig gesprochen worden ist. Die Sache wird insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n-die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n\"Gründe:\n\nDer Angeklagte war Leiter der Volkshochschule in\nACER - Er hielt cort Vorlesungen über Lebenskunde,\nhauptsächlich über Fragen ehekundlicher Art. Schon in der\nStudienzeit hatte ihn der Gedanke beschäftigt, daß das abendländische Christentum unter dem Einfluß manichäischer Leibfeindlichkeit sich in einem falschen Schambegriff verfangen\nhabe. Jetzt entwickelte er den Gedanken zu der Lehrmeinung,\n‚der Mensch dürfe sich nackten Leibes nicht vor anderen\nschämen, sondern müsse, nun einmal so geschaffen, sich auf\nseine Leiblichkeit als den natürlichen Urgrund seines Wesens\n- selbst im geistigen Bereich - zurückbesinnen und es lernen,\nunnatürliche Scheu vor leiblicher Nacktheit zu überwinden;\ndenn diese habe etwas Schönes, Befreiendes und Erlösendes\nan sich. In ehekundlichen Vorträgen behandelte er, anknüpfend\nan Erfahrungen der neueren Gynäkologie, die Vorbereitung der\nFrau auf eine \"schmerzlose\" Geburt Uurch Übungen der Atemund der Geburtsorgane. Ohne in der Geburtshilfegymnastik\npraktisch ausgebildet zu sein, betrieb er solche Körperübungen mit ausgewählten Teilnehmerinnen an sog. Arbeitsnachmittagen, Wochenendtagungen und bei Studienfahrten des\n\nOst-West-Seminars der Volkshochschule nach Berlin. Dabei\nbeging er dem Urteil zufolge an vier Mädchen unter 21 Jahren \"ausgesprochene Unzuchtshandlungen\", in einem weiteren\nFall (Elisabeth VB) 215 Gastäozent einer anderweit\nveranstalteten Werkwoche für junge Menschen. Das Landgericht\nhat ihn desha]l» wegen fünf Verbrechen nach § 174 Nr. 1 Sta»\nzu einem Jahr Gesamtgefängnis verurteilt,\n\nSeine Revision hat Erfolg. Der Senat findet in dem\nbisher festgestellten Sachverhalt nicht die Merkmale eines\nder in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse,\n\nI. Keines der Mädchen war dem Angeklagten zur \"Erziehung\" anvertraut; denn ihm war nicht die umfassende Aufgabe\ngestellt, den ganzen Menschen zu bilden (vgl. BGH FamRZ 1959\n61; BGH NJW 1960, 2156 Nr. 18). Das nimmt auch das Landgericht nicht an. Dagegen meint es, die Mädchen seien dem Angeklagten teils zur Ausbildung und Betreuung (Elisabeth\nVO vrä Irma IL), teils zur Aufsicht und Betreuung\nanvertraut gewesen (Fälle p. Tram und SCH) -\nDiese Ansicht stützt es darauf, daß er durch seine Vorträge,\ndie anschließende Aussprache, im Falle VB auch durch\nein eigens geführtes Erziehungsgespräch, kraft des Anschens,\ndas ihm Lebensalter und Stellung als Lehrkraft oder Tagungsleiter verliehen, sowie vermöge des Einflusses, den er durch\nVorbildung und überlegene Lebenserfahrung ausübte, sich die\nMädchen geistig und ‚sittlich. unteroränete. Zutreffend 1äßt\nes sich -— der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend -\nin seiner Rechtsmeinüng weder dadurch beirren, daß die Mädchen sich nicht durch ihre Eltern oder sonst erziehungsberechtigte Persnnen, sondern selbst zu den Vorträgen oder Tagungen angemeldet hatten (BGHSt 1, 292; BCH Urt. vom\n\n20. Juli 1960 - 2 StR 295/60 - und vom 29, Mai 1959 - 4 StR\n88/59 -), die Anmeldung sie nicht zur Teilnahme verpflichtete (BGH IM § 175 a Ziff. 2 Nr. 1; BGHSt 17, 191, 193) und\ndie Unterweisungen nur einzelne Wissens- und Ausbildungszweige betrafen (BGHSt 4, 212), noch auch durch die kurze\nDaucr der Tagungen (BGH NJW 1955, 1934 Nr. 23) noch ferner\ndadurch, daß. der Angeklagte - im Falle Vollkommer - als\nGastlehrer ur neben dem Leiter der Veranstaltung tätig war\n(BGHSt 13, 352, 355), Indessen muß, wenn Umstände fehlen,\ndic sonst die Abhängi gkeit des Schutzbefohlenen anzeigen,\num so sorgfältiger geprüft werden, ob andere bestimmte Anzeichen nachweisen, daß er im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB\nzur Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist. Im\nLeben kommen Abhängigkeiten mancherlei Art vor (vel. § 175 a\nNr. 2 StGB; BGHSt 1, 231). Oft sind sie den durch § 174\nNr. 1 StGB geschützten Unterordnungsverhältnissen ähnlich\n\ngestaltet; nicht selten berühren sie sich nahe mit ihnen, wie\netwa Fortbildungslehrgänge, Jugendarbeitsverhältnisse (BGHSt 1,\n\n2315 BGH NJW 1955, 1237 Nr. 15) oder Turn- und Sportstunden\n(BGHSt 9, 111). In solchen Grenzfällen wird es das unterscheidende Merkmal sein, ob der Minderjährige zu dem andern\nin ein solches Verhältnis tritt, daß dieser nicht bloß die\nihm übertragene sachliche Aufgabe zu erfüllen hat, sondern\nin ihrem Rahmen auch für die persönliche Lebensführung seines Schützlings - jedenfalls mit - Verantwortung trägt /\n(BGHSt 1, 231, 234; 17, 191, 192; BGH GA 1959, 276; BGH MDR\n1959, 139 Nr. 103). Das folgt für alle in § 174 Nr. 1 StGB\nbezeichneten Abhängigkeiten, soweit es nicht schon - wie\nbei der \"Erziehung\" - in ihrem. Begriffe liegt, aus dem Tatbestandserfordernis des \"Anvertrautseins\", Dieses ist in\ndem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausreic hend\nnachgewiesen. \"\n\nDas reifere Lebensalter, die größere Lebenserfahrung\nund das höhere Wissen werden freilich den Älteren und Lehrenden im allgemeinen dem Jüngeren und: Lernenden überlegen\nmachen. Derlei Überlegenheit ist jedoch allenthalben im\nLeben zu finden und daher noch nicht kbnnzeichend für eine\nAbhängigkeit, wie sie § 174 Nr. 1 StGBiim Sinne hat. Ebenso\nwerden Vorträge an Volkshochschulen üblsr einzelne Wissensgebiete, ähnlich wie Vorlesungen an eijier Universität. gemeinhin kaum zu so enger persönlicher ]3jerührung führen, daß\nder Vortragende sich für die sittliche Lebensführung ninderjähriger Hörer mitverantwortlich fühlen müßte, insbesondere\nwenn diese der Volljährigkeit nahe oder: sonst persönlich\nschon selbständig sind (vgl. BGHSt 1, 431, 234). Die Strafkammer muß prüfen, ob hier etwas anderes zu gelten hat, sei\nes schon für die Vorträge des Angeklagti:n wegen ihrer außerordentlich vertraulichen, in menschlichd Geheimbereiche\neindringenden Thematik und der Eigenart |seiner Lehre vom\n\"richtigen\" Schambegriff, sei es nur für| die von ihm mit\nweiblichen Hörerinnen betriebenen körperlichen Übungen,\nzumal bei deren Geschlechtsbezogenheit unit den intimen Hilfen, die er dabei leistete. Dabei kann vol. Bedeutung sein,\nin welcher Art der Beschwerdeführer die Vdrlesungen abzuhalten Bflegte, ob er es beim schlichten Vortrag bewenden\nließ oder ob er mit seinen Hörern in Ans a becı Berührung\n\nzu kommen suchte, um sie in seinem Sinne zu, beeinflussen.\nSoweit cr mit ihnen Studienfahrten nach Ber!'in unternahm\noder sonst außerhalb ihres Wohnorts Tagungen, veranstaltete;\nwird festzustellen sein, ob die Eltern oder tllie sonstigen\ngesetzlichen Vertreter (wie im Falle ) den Mädchen\ndie Erlaubnis zur Teilnahme gegeben hatten unli welche Vorstellung von der Tagung sie damit verbanden. \\abei wird es\ndarauf ankommen, ob sie nach ‚den Umständen darauf bauten,\n\ndaß die Mädchen für die Dauer der Tagung dem Ij:iter und\n\\\n\nj\n.\n\n|\n\nseinen Hilfskräften an Elternstatt in Obhut gegeben seien\nund der Angeklagte darum wußte. Insofern fällt auch möglicherweise ins Gewicht, ob es sich um eine Veranstaltung\nfür Teilnehmer aller Altersgruppen oder allein für junge\nMenschen handelte,\n\nII. Mangels ausreichender ‚solcher Feststellungen muß\ndas Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Die Besetzungsrüge und die weitere Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe vor der\nHauptverhandlung gestellte, aber dann nicht wiederholte Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt, braucht der Senat deshalb\nnicht näher zu erörtern. Hierzu siehe BGHSt 9, 233 sowie\nBGHSt 1, 51, 53 und 1, 286. | |\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin;\n\n1. Die Eigentümlichkeit, daß der Angeklagte im reifen Mannesalter, obwohl nach der Überzeugung der Strafkammer von Wollust getrieben, dennoch bei keinem der zahlreichen hochgradig geschlechtsbetonten Vorfälle irgendeine\nwahrnehmbare oder von den Mädchen auch nur erspürte Geschlechtsempfindung zeigte, wird das Landgericht zu der\nPrüfung veranlassen müssen, ob es nicht ratsam ist, einen\nSachverständigen hinzuzuziehen. Mit seiner Hilfe ließe sich\nmöglicherweise feststellen, worauf jene Auffälligkeit zurückzuführen ist, ob etwa auf eine Störung der Geschlechtskraft\ndes Angeklagten oder auf eine ungewöhnliche Beherrschung\nsonst nicht willensunterworfener Körperäußerungen. Weiter\nkönnte durch den Sachverständigen ermittelt werden, ob\nHandlungen von der befremdlichen, teilweise sittlich höchst\nbedenklichen Art, wie sie der Angeklagte an jungen nichtschwangeren Mädchen vornahm, noch zur Vorbereitung auf eine\n\n!Ischmerzfreic\" Geburt ärztlich-wissenschaftlich begründet\nsind. Dann ließe sich verläßlicher als bisher beurteilen,\nob er, wie er behauptet, mit den Mädchen wirklich nur\n\"sachbezogene\" Geburtshilfegymnastik betrieb oder - ungeachtet dessen, daß in einigen Fällen (II 2b, e;5 II4 co;\n\nII 5 der Urteilsgründe) mehrere Mädchen gemeinsam oder fast\ngleichzeitig beteiligt waren - aus reiner Wollust oder doch\nvon solcher Absicht mitbestimmt handelte (BGHSt 13, 138).\n\n2. Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Einzelfalle\nDr “ährenä der Berliner Studienfahrt \"seinen: früheren Tatvorsatz wieder aufgegriffen\" hatte, so handelte er\nentgegen der bisherigen Urteilsannahme nicht mit (von vornherein gefaßtem) Gesamtvorsatz, sondern auf Grund neuen\nTatentschlusses und wäre nicht eines fortgesetzten, sondern\nzucier selbständiger Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig, falls die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift\ngegeben sind. Dann hätte die Strafkammer für die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe § 353 Abs, 2 StPO zu beachten.\n\nIII. Nach den Eröffnungsbeschlüssen war dem Angeklagten in den Fällen Vie. di. ED un: Dr\nvorgeworfen, daß er die Mädchen fortgesetzt zur Unzucht\nnißbraucht habe. Außer im Falle Br hat das Landgericht nur je eine Unzuchtshandlung für erwiesen erachtet.\n\nEs hätte ihn daher insoweit von der Anklage wegen fortgesctzt strafbaren Handelns freisprechen müssen, Wird der Angeklagte nämlich einer oder mehrerer Einzelhandlungen einer\nfortgesetzten Tat nicht überführt, so erübrigt sich sein\nFreispruch ihretwegen nur dann, wenn er dennoch, in mehreren\nEinzcelstücken für schuldig befunden und mithin wegen fortgesetzten Handelns verurteilt wird. Verbleibt aber von dem\nVorwurf fortgesetzten Handelns nur der Schuldspruch wegen\n\nFun\n\neiner Einzeltat, so muß der Angeklagte im übrigen freigesprochen werden, damit der Eröffnungsbeschluß erschöpft\n\nwird (BGH NJW 1951, 411, Nr. 25 a.E.). Den Freispruch holt\n\n' der Senat in den Fällen VB, IB und Jg nach.\n\nEiner Änderung der landgerichtlichen Entscheidung im Urteilssatz bedarf es insoweit nicht, weil der Beschwerdeführer\nohnehin \"im übrigen\", wegen eines sechsten selbständigen\n\nUnzuchtsfalles, freigesprochen ist.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-17/1-str-281-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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