{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-08-27_1_StR_533_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-08-27","aktenzeichen":"1 StR 533/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_533/63\n\n2123 089 5\n\nIm Namen des Volkes\n\n1. den Elektromonteur Iudvig S a u:\nAED, 20x scuoren cn GE 1933;\n\n2, den Schreinergesellen Alfred Alvin TED :.:\nDEE, = cooxcn z:ı GE 1936 ir Kamm\n\n(Litauen),\nwegen Notzucht u.3.\n\nhat der 1. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21, Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ) |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darnstadt vom 27. August 1963 mit don\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünäs:\n\nRT ee\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Entführung in Tateinheit mit gemceinschaftlich begangener Notzucht nach §§ 177, 236, 47, 73 StGB zu\nje 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihnen die\nbürgerlichen Ehrenrechts auf die Dauer von 3 Jahren aberkennt, Es hat ihnen ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Jahren entzogen und das zur Begehung der Tat\nbenutzto Kraftfahrzeug des Angeklagten Tg eingezogen.\nDic Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und\nerheben die Sachrüge. Ihnen kann der krfolg nicht versagt\nwerden.\n\nI. Die Revision dses_Angeklagten Sup\n\n1. Die Verfabrensrügen\nDie Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nnach § 244 Abs, 2 StPO und die unzulässige Ablehnung eines\n\nvon Verteidiger des Angeklagten Tillin seinem Schlus-\n\nvortreg gestellten Hilfsbeweisamtrages nach § 244 Abs. 3 StPO.\n\n- 3 -\n\nOb der Angeklagte SB iherhaupt die Ablehnung\ndes von dem Verteidiger des NMitangeklagten gestellten Hilfsbeveisamtrages rügen konnte, ob dieso Rüge, falls sie cerhoben werden konnte, und die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO entsprechen, und ob, wenn das bejaht werden sollte,\ndie Rügen durchgreifen, kann offen bleiben, da das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß,\nFalls das Landgericht sich nicht im Hinblick auf äas Vorbringen der Revision von sich aus veranlaßt sehen sollte,\nden im Hilfsbeweisamtrag und in der Revisionsbegründung vorgetragenen Sachverhalt weiter zu klären, kann der Angeklagte,\nder einen Verteidiger hat, von sich aus durch Stellung eines\ngocigneten Beweisamtrages auf eine weitere Aufklärung in dem\nvon ihm gewünschten Sinna hinwirken.\n\n2. Die_Sachrüge\n\na) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich bogangenor\nöntführung (§ 236 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\nDice Revision bestreitet das Vorliegen einer Entführung, weil\nBrigitte BE 1] allein im Fahrzeug sitzen geblicben soi,\nals dia beiden Angeklagten dieses nach dem Wenden für kurze\nZeit vorlassen hätten (UA 5); in diesem Augenblick hätte sie\nvegleufen können. Dabei übersieht die Revision, daß das\nnicht ortskundige Mädchen von den Angeklagten getäuscht\nworden war, Sie hatten ihm gesagt, sie müßten \"diesen Weg\nfohren, um zu dem Hauso von Se s Chef zu kommen\",\nbei dem sen noch etwas zu erledigen habe (UA 4).\nDaß das gutgläubige Mädchen nach dem Wenden des PKW und\ngen Aussteigen der Angeklagten im Wagen sitzen blick, ist\ndarum ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, daß es den\nWagen nicht verließ, als dieser auf der Fahrt zwischen\nDarmstadt und Eberstadt einmal an einer Verkehrsampel\nhalten mußte (UA 4),\n\nb) Dagegen hat das Landgericht dio Merkmale einer Hotzucht nicht genügend festgestellt.\n\nAls der Angeklagte Si energischer begann, der\nBrigitte den Nantel auszuziohen, ließ sie, die sich zunächst\ndogegen gesträubt hatte, ihn in einer plötzlichen Angst gewähren. Sie fürchtete nämlich, er könne ihr den Mantel zerreißen und sie könne das ihren Eltern dann nicht erklären.\nAls der Angeklagte danach verlangte, sie solle sich weiter\nausziehen, \"wurde sie abwechselnd von Angst, Schem und der\nUnsicherheit, was die Angeklagten überhaupt mit ihr vorhatten, bestimmt und sie licß verwirrt und wie gelähmt nicht\nnur alles an sich geschehen, sondern half bei dem, was von\nihr verlangt wurde, auch noch selbst mit\", so daß der Angeklagte sie fast genz ausziehen konnte (UA 5). Das Landgericht 1äßt nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen, worin\nos bei diesor Sachlage die von ihm angenommene Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sieht. Zwar hat das Mädchen,\ndas der Angeklagte möglicherweise für älter gehalten hat,\nals es war (UA 3), dann bei der Vornahme des Geschlechtsverkohrs durch den Angeklagten SB :i:ssen \"vor\nSchmerz\" gekratzt und gebissen, und sc hat ihm\ndabci gesagt, \"wenn sic sich nicht zu wehren aufhöre, worde\ner 05 noch toller machen\"(UA 6). Hier fehlt aber die Feststellung, daß das Mädchen, das sich zunächst - aus welchen\nGrürden auch immer - nicht erkennbar gevehrt hatte, nicht\nnur \"vor Schmerz\", den der Verkehr und die Defloration nit\nsich trachten, sondern auch deshalb gekratzt und gebissen\nhat, weil es don Geschlochtsverkehr mit dem Angeklagten\nnicht wollte,\n\nSRSERS\n\nSollten auch nach der neuen Hauptverhandlung noch\nZueifel em Merkmal der Gewaltmwendung bestehen, hätte das\nLandgericht Anlaß zu der Prüfung, ob im Verkulten des\n\nRENNENS,\n\net\n\nAngeklagten etva eine Drohung mit einer gegenwärtigen\n\n5.\n\nGefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 177 StGB liegt.\nDas hat das Landgericht bisher nicht ausdrücklich geprüft.\n59 liegt jedoch nahc, eine solche Drohung objektiv in der\nGesamtheit Ger vom Landgericht festgestellten Tatunstände\nzu finden. Der Angeklagte s ED und der Hitangcekla\nGEB :::ten aas tiiachen, das sie über das Ziel ihrer\nrahrt getäuscht hatten, in eine Lage gebracht, in der es\nsich ohno Hoffnung auf eine erfolgreiche Abwehr den beiden\nEöännern in völliger Hilflosigkeit ausgeliefert sah. 3o\n156t sich dic Feststellung des Landgerichts, daß das Mädchen den Angeklagten SED such aus Angst gewähren\nließ und noch selbst bei seiner üntkleidung mithalf\n\n(UA 5), dahin verstehen, daß es das tat, weil das Ver-\n\nrs\n\na\n\nte\n\nHi\n\nbz}\n\nhalten der Angeklagten als Drohung mit gegemwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf es wirkte, und daß es durch\ndieses Verhalten \"schockartig unter einen körperlichen\nZuang versetzt wurde\" (UA 9) und sich unter diesem Zwang\ndem Angeklagten hingak.\n\nDas Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB\noder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben im Sinne dieser Strafbestimmung kann nach alledem den\nbisherigen Feststellungen noch nicht mit hinreichender\nSicherheit entnommen werden. Hinzu kommt, daß es auch an\neiner hinreichend klaren Feststellung darüber fehlt, daß\nder Angeklagto sich bewußt war, Gewalt anzuwenden oder mit\ngegenvärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Mädchens zu\ndrchen. Das Landgericht sagt, die Angeklagten \"nelogen\nsich selbst\", wenn sie ein Einverständnis des Mädchens\n‚mit dem Geschlechtsverkehr ennehmen zu können geglaubt\nhätten (VA 10), und \"auch ein Wunschdenken in dieser Ninsicht könnte sie nicht entlasten\" (VA 10). Diese Erwägungen\nsind Zu ungenau, um als Grundlage der Feststellung eines\nwenn zuch nur bedingten Vorsatzes des Angeklagten im Sinne\nder Entscheidung des Bun ‚dosgerichtshofes GA 1956, 315, 317\ndienen zu können. Das gilt für den Angeklagten SERIE\n\numso mehr, als das Nädchen sich bis zum Beginn des eigentlichen Geschlechtsverkehrs nicht ernstlich gewehrt hat,\nsondern sogar mitgeholfen hat, als der Angeklagte es auszoug.\n\nDie dargelegten sachlichrechtlichen Mängel des angefochtenen Urteils führen zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Lanägericht hinsichtlich\ndes Angeklagten Schmidtmer.\n\nII. Die Revision_des_Angeklasten Tg\n\na Sn ana ann mer ann m Dan) gamnar me mern Meran mu men aner Dam\n\n1. Die _Verfehrensrügen\na) Die Rüge der Vorletzung des § 244 StPO.\n\nDie Rügen der fehlerhaften Ablehnung des von dem Ver-\n‘teidiger des Angeklagten Ti in seinem Schlußvortrag\ngestellten Hilfsbeveisamtrages und die Aufklärungsrügo\nkönnen aus dem gleichen Grunde unerörtert bleiben wie die\nentsprechenden Rügen der Revision des Angeklagten Su»\n\nb) Die Rüge der Verletzung des § 261 Stro.\n\nZu der Feststellung, Brigitte Be Habe wegen ihrer\nKontaktarmut immer etwas isoliert dagestanden, konnte das\nLandgericht, das nicht anzugeben brauchte, wie es zu scinen\neinselnen Feststellungen gekommen ist, durch dio Aussage\nder als Zeugin vernommenen Mutter des Mädchens gekommen sein.\n\neher:\n\nDice Rüge kann darum nicht durchgreifen.\n\n- 1 -\nc) Die Rüge der Verletzung der 88 243, 24a S4FO\ndurch zeitweilige Jbwesenheit des Sachverständigen,\n\nDer Sachverstänäige Dr. Schleith wurde über den körrerlichen Befund der Brigitte BB nach dem den Gegenstang\ndes Strafverflahrens bildenden Vorfall vernommen. Zu dicosen\nZweck brauchte er nicht der ganzen Hauptverhandlung keizuwohnen. Das Verfahrensrecht verlangt: nicht die ständige An-\n„osenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung\n(EGJV 1937, 1836; BGHSt 2, 25).\n\nAuch dieser Rüge bleibt darum der Erfolg versagt.\n\nun nn Wen ame hen an ana mn aan mas\n\na) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher öntführung\nnach § 236 StGB läßt auch bei diesem Angeklagten keinen\nRechtsirrtun erkennen.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht nach § 177 StGB begegnet denselben Bedenken\nwie insoweit die Verurteilung des Mitangeklagten Se\n\nDas gilt zunächst von der Feststellung einer Gewaltanvendungs\n\nDas angefochtene Urtoil führt für den Zeitpunkt, in der\nBrigitte Be der Aufforderung folgte, sich nach hinten in\nden Wagen zu setzen, auss \"....... damit gie nach dem Aussteigen nicht weglaufen konnte, blich Ti Hinter der\nTür stehen, klappte sofort die Sitzlehne nach vorn und\nschob sie, bevor sic mit zwei Füßen draußen war, wieder in\nden Fond des Wegena\" (UA 6), Hier fehlt eine Feststellung,\ndaß das Mädchen in diesem Augenblick Anstalten machto fortzulaufen. Eine solche Feststellung würde auch zu der an der\ngleichen Stelle (UA 6) getroffenen Feststellung in Widerspruch stehen, daß das Nädchen der Aufforderung, sich nach\n\nhinten zu setzen, folgte, weil es hoffte, die Angeklagten\n\nwürden es nun in Ruhe lassen und nach Esuso fahren.\n\nBei dem von TB in Anschluß an den Verkehr des\nSC :it aom Määchen vorgenommenen Verkehr hat sich\ndieses nach den Urteilsfeststellungen in keiner heise gcwehrt, sondern alles über sich ergehen lassen. &s fehlt\ndic klare Feststellung, daß dieses Verhalten des Kädchens\ndic Folge einer vorangegangenen Gewaltanwendung war und\nworin die Gewalt im einzelnen gelegen haben soll.\n\nAndererseits legen auch hier die vom Landgericht fest-\n“ gestellten Tatumstände nahe, das Verhalten des Angeklagten\nTED ehcnso wio das des Mitangeklagten SB :1:\ncinc Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder\nLeben des Mädchens im Sinne des § 177 StGB anzusehen; denn\ndie Angeklagten hatten das Mädchen in eine völlig hilflose\nLage gebracht, in der es ihnen gänzlich ausgeliefert war und\nkeinerlei Möglichkeit hatte, sich der Angeklagten zu erwehren. Wer sich in einer Lage befindet, in der er jede\nGegenwehr als aussichtslos beurteilen muß, wird sich nicht\nselten sagen, daß er bei einer doch nicht zum Ziel führenden Gegenwehr allenfalls noch zusätzliche Mißhendlungen\n\nzu erwarten hat und deshalb im Ergebnis zus Angst vor solchen\nMißhandlungen keinen Widerstand leisten.\n\nAuch bei dem Angeklagten TB Hätte es aber ebenso\nwie bei dem Nitangeklagten SB t<sonaerer Ausfünrungen zur inneren Tatsoito Üsdurft, wenn das Landgericht\nauch bei ihn den Tatbostand einer Notzucht, sei es in der\nForm der Anwendung von Gewalt, sei es in der Form der\nDrohung mit gegemvärtiger Gefahr für Leib oder Leben der\nBrigitte Eg® als gegeben annehmen wollte.\n\nfee\n\nDanach muß das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des\nArgeklagten TB aufschopen und dic Sache zu neuer Verhendlung zurückverwiesen werden,\n\n-9-\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei folgendes bemerkt:\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung de\nTatbestand der Notzucht nicht nit genügender Bestimmtheit\nfeststellen können, so müßte sie das Verhalten der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Belsidigung\nprüfen. Der Strafantrag (Bl. 29 d.A.) umfaßt auch diesen\nrechtlichen Gesichtsnunkt. Die Strafkammner wäre, auch wenn\nsic in der neuen Hauptverhandlung nicht zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen Notzucht kommen sollte, nicht gehindert, wegen der verbleibenden Straftaten auf dieselbo\nStrafe zu erkennen, die sie jetzt gegen die Angeklagten\nwegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht ausgesprochen hat.\n\nDr. Geier Hühner Fischer\n\nHai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-27/1-str-533-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-27/1-str-533-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.640175+00:00"}}