{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-08-13_1_StR_460_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-08-13","aktenzeichen":"1 StR 460/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2108 029\n\n1_StR_460/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Matthäus S Em zu: CE. 1:75.\nKB; scboren an U 1595 in Saum\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26, November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundes_ichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EB»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten vom 13. August 1963 wird ver-\n\nworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWas der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung\nwegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nvorbringt, läuft den Feststellungen zuwider und ist daher\nunbeachtlich (§ 337 StPO). In seiner in eine Frage gekleideten Aufforderung, sein entblößtes Glied zu betrachten,\nhat die Strafkammer mit Recht einen Versuch zur Verleitung\ndes damals etwa 11jährigen Knaben zu einer unzüchtigen\nHandlung gefunden, zumal nach dem verfänglichen Gespräch,\nmit dem der Angeklagte sein unsittliches Vorhaben eingeleitet hatte (vgl. BGHSt 15; 118, 122 mit weiteren Fundstellen). Daß sie nicht auch die §§ 43, 175 a Nr. 3 StGB\nangewandt hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nBedenken könnten sich gegen die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen tatcinheitlich begangener vollendcter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175 a Nr. 3\nStGB erheben, Insoweit hat die Strafkammer von ihm allein\nfestgestellt, daß er in wollüstiger Absicht handelte, sich\njedoch nicht ausdrücklich über die Vorstellungen und\nEmpfindungen des Jungen ausgelassen. Unabhängig von der\nWillensrichtung des Minderjährigen läßt sich indes nicht\n\nbeurteilen, ob er, vom Angeklagten verleitet, unzüchtige\nHandlungen verübte und dadurch zugleich mit ihm Unzucht\ntrieb (BGHSt 2, 40; 17, 280, 285 ff). Hier entnimmt der\nSenat jedoch der Sachverhaltsschilderung des Urteils, daß\nder nunmehr fast Dreizehnjährige dem Treiben des Angeklagten mit innerer Anteilnahme folgte: Er ging auf das unsittliche Gespräch mit ihm ein, er ließ zu - wenn auch\n\nnur für einen Augenblick -, daß ihm der Angeklagte das\nGlied aus dem Hosenschlitz holte, die Hand an sein (des\nAngeklagten) Geschlechtsteil führte und sah auch zu, wie\nder Angeklagte vor ihm onanierte. Ein solcher Sachverhalt\nschließt in sich selbst die Feststellung ein, daß der Junge, wenn nicht überhaupt selbst aus Wollust handelte, so\njedenfalls die wollüstige Absicht des Verführers erkannte\n(BGHSt 8, 1). Diese Erkenntnis tritt auch in seinem Widerstreben gegen das unsittliche Ansinnen des Angeklagten\nhervor.\n\nDa das Urteil auch sonst zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, ist die Revision zu verwerfen,.\n\nDr. Geier Willis Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-13/1-str-460-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-13/1-str-460-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:43.174989+00:00"}}