{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-08-06_1_StR_276_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-08-06","aktenzeichen":"1 StR 276/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n\nBu 2123 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Milorado Tip ::: u.\ngeboren om EEE: >: in > (Rhein), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nzanzen versuchten. Totschlage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs® in.der Sitzung\nvom 6. August 1963, an der \" teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert. \"\n„als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms:-\nBundesrichter Dr. Hübner\n‚Bundesrichter. Mi. |\nBundesrichter Dr. Sanders u u\nals ‘beisitzende Richter, u. ln\nBundesannalt EB 3 on .\n‚ale‘ Vertreter der: Bundesanwaltschaft,. u\n| Justizangestellter 3 TE —\nals Urkundsboanter. ‚ger. \" Geschäftestelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision. des , Angeklagten gegen: das.\nUrteil des ‚Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 12: März 1963 wird\n\nvernorfen,\n\nEr. hat die Kosten. des Rechtonittele zu\ntragen.\n\nDie Untersuchungshart | seit dem 13.,März 1963\nwird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nm an. u un vun as nn ann me mn a ans men,\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nIm Eröffnungsteschluß war dem Angeklagten gefährliche\nFörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung vorgeworfen.\nDer Beschluß, durch den das Schöffengericht nach § 270 StPO\ndie Sache vor das Schwurgericht verwies, beschuldigte den\nAngeklagten des versuchten Totschlags und der Bedrohung.\n\nIn der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende des Schwurgerichts darauf hin, \"daß an Stelle des Totschlagversuchs\nBestrafung auch wegen schwerer Körperverletzung gemäß\n\n© 224, 225 StGB in Frage konnen kann\". Der Schuldspruch..\ndes Schwurgerichts lautet auf versuchten Totschlag.. . In den\nUrteilegründen heißt ces, die Tat des Angeklagten. sei. zueleich eine beabsichtigte. schwere Körperverletzung im\n\nSinne der § 8 224 und 225 StGB; diese Straftat trete jedoch.\nvor dem Verbrechen nach ss 212, 43 StEB zurück; sie sei\ndaher zwar nicht. in den Schuldspruch aufzunehmen, wohl\n\nater bei der Strafzumessung. insofern zu berücksichtigen,\nals die Mindeststrafe des 8.225 StGB von zwei Jahren Zucht-\n\nhaus nicht unterschritten werden dürfe.\n\nDie Revision findet’ einen Verstoß gegen § 265 StPO\ndarin, daß das Schwurgericht den Angeklagten entgegen dem\nHinweis, er könne entweder wegen. ‚versuchten Totschlags\noder wegen beabsichtigter schwerer. Körperverletzung bestraft werden, ‚beider Verbrechen ‚schuldig befunden und\ndementsprechend den Strafrahmen sowohl nach den §§ 212,\n43 StGB als auch nach. § 225. StGB bestinnt habe.\n\nDie Rüge. ist unbegrünäst. Der. Beschwerdeführer ist.\n\nallein des versuchten ‚Totschlags ‚schuldig. gesprochen. Das\n\n‚ergibt maßgeblich der Entscheidungssatz. Nur ihn kann der\n\nPrnn\n\n- 3 -\n\nAngeklagte mit der Revision angreifen, nicht auch die Urteilsgründe (BGHSt 16, 374). Den Schuldspruch erfaßt die\nRüge daher nicht. Dagegen berührt sie den Strafausspruch.\nSie bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Das Schwursericht hat Zwar, wie erwähnt, den Strafrahmen nicht allein\nsen 88 212, 43 StGB entnommen, sondern auch — nach der\nunteren Grenze hin - gemäß § 225 StGB bestimmt. Diese Vorschrift sieht - für die schwere Körperverletzung - keine\nmildernden Umstände vor. Deshalb meinte das Schwurgericht,\nan der Annahme mildernder Unstände auch für den versuchten\nTotschlag gehindert zu sein. Okt es nicht hierbei. rechtlich\nirrte, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Revision\nhat es nämlich unabhängig von der Rechtslage nach § 225 StGB\nweiter geprüft, ob nildernde Unstände im Sinne des § 213 StGB\n\nvorhanden sind und diese Frage rechtafehlerfrei verneint.\nDa das Schwurgericht mit der Strafe von sechs Jehren Zuchthaus ferner nicht nur beträchtlich die Mindeststrafe des\n\n§ 225 StGB, sondern sogar die. Mindeststrafe für den vollendeten Totschlag (§ 212 StGB). überschritten hat, ist es\naungeschlorsen, daß die Anwendung des § 225 StGB auf die:\ntatsächlich zugemessene Strafe von Einfluß war. Daher kann\nes auf sich beruhen, ob das Gesetz den Vorsitzenden überhaupt verpflichtet, auf eine mögliche Straffolge hinzuweisen, wenn ‚sie nieht. von der Art der in 8 265 Abs. 2 StPO\nbezeichneten ist ‚(wie hier), oder: ob eine sölche Verpflichtung wenigstens dann besteht, wenn. sin Strafgesetz\n\n| zwar vor einem änderen: zurücktritt. und deshälb für den\n Schuläspruch nicht in Betracht kommt (BEHSt: 6, 25, 27;\n8, 46, 51), aber = weil. ‘es tatbestandlich ebenfalls. ver-\n‚wirklicht ist .- für die Straffrage: durch Begrenzung des\nStrafrahmens nach, unten wieder Bedeutung gewinnt (BGHSt 1,\n152, 155 f; 10, 312, 315). Auch von dem letzterwähnten\n\n-4-\n\nRechtsstandpunkt aus kann das Urteil hier nicht auf dem\nzerüsten etwaigen Verfahrensfehler beruhen.\n\nII. Sachrüge. |\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags ist\nrechtsfehlerfrei.\n\na) Der Vorsatz, körperlich zu verletzten, und der Vorsatz zu töten schließen einander nicht aus. Beide Willensrichtungen können miteinander. bestehen. (BGHSt 16, 122).\nDebei macht. es keinen Unterschied, ob der Täter eein Opfer\n\nPa\n\näurch eine leichte, eine gefährliche oder durch. eine schwere - Br\n\nKörperverletzung zu Tode bringen will. Neben der Absicht,\nd.h. dem unmittelbaren Vorsatz (R6St 24, 369), das Opfer\nin erheblicher Weise dauernd zu entetellen (88 224,\n\n225 StGB), kann der Täter jedenfalls die Vorstellung tödlicher Yirkung der Verletzungen haben und: die mögliche\nTodesfolge billigend hinnehmen. So liegt es hier. Das\nSchwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seiner\nFrau wegen vermeintlicher ehelicher Untreue nach Zigeunerbrauch zwar in erster Linie das Gesicht zerschneiden und\nsie dadurch auf Lebenszeit \"Zeichnen\" wollte, dabei .aber\ndie lebensgeführliche Art der Verletzungen erkannte‘ und\neinverstanden war, wenn sie ‚zum Tode: führen würden.\n\nUnentschieden bleiben kenn, - in: welchen. rechtlichen\n\nVerhältnis sölchenfalle das Verbrechen der schweren kKörper-\n\nverletzung mit dem versuchten Totschlag. zusammentrifft,\nin Tateinheit, (wie der 2, Strafsenat nach ‚der Schlußbemerkung. BGHSt 16, 122, 124 anzunehmen geneigt scheint)\noder in Gesetzeseinheit (80 Schönke/Schröder § 212, XI 2).\nDer Angeklagte ist nicht dadurch: beschwert, daß er allein’.\ndes versuchten Totschlags und nicht zugleich der schweren\nKörperverletzung schuldig gesprochen ist:\n\n-5-\n\nt) Die Feststellung des Urteils, daß der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, greift die\nRevision vergeblich an. Tie Aufgake, auf die Willensrichtung\neines Angeklagten, der leugnet, aus äußeren Anzeichen zu\nschließen, hat der Richter täglich zu bewältigen. Er bedarf\nkeines Sachverständigen, um aus lebensgefährlichen Verletzungen\nzu erkennen, daß der Täter bewußt auf die Gefahr hin handelte, er könne sein Opfer zu Tode bringen. Das Schwurgericht\n„are nicht einmal gehindert gewesen, aus dem Verhalten des\nAnseklagten zu folgern, daß er mit unbedingtem Pötungswillen\nhantelte. “\n\nDas Urteil würdigt äie , Aussage der Ehefrau des Angeklagten\nrechtsfehlerfrei. Das Schwurgericht äurfte, ohne sich zu\nwidereprechen, die Aussage als im allgemeinen glaubhaft\nansehen und bracuhte ihr dennoch nicht in. allen. Punkten zu\n\nfolgen. Gegen den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\"\nhat es dabei nicht verstoßen; auch nicht durch die. - über-.\nflüssige - Hilfserwägung, -@8. würde die Bekundungen der Frau\nzum Tatgeschehen auch dann für wahr gehalten haben, wenn .sie\ninre Beziehungen zu Franz SED :i1=chlich als nicht ehevidrig ausgegeben hätte. Denn es ist von. der Richtigkeit\nder Aussage in ihren Kern überzeugt. Welche Ansicht die,\nStartsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hierzu vertrat,\nint für die Revision unnaßgeblich. EEE\n\nzu\n\n5\n\nc) Dahinetehen kann, ok ‚das Urteil die Fröge des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durchweg. zutreffend würdigt. Geht man, wie anscheinend das ‚Schwurgerioht, von der\ngen. Angeklagten günstigeren Annahme aus, ‘daR er zur Voll=\nendung der. schweren Körperverletzung noch nicht alles nach\nsciner Vorstellung Erforderliche getan hatte, so trägt es\njedenfalls die Versagung der. Vergünstigung aus § 46 Nr.1 StGB,\n\ndaß er sein Vorhaten nicht aus freien Stücken aufgakb, sondern\ndeswegen sich gehindert sah, es zu volltringen, weil mehrere\nMünrer aus verschiedenen Richtungen auftauchten, vor denen\ner floh, um sich der Festnahme zu entziehen. Der Beschwerdeführer will diese Deutung seines Verhaltens nicht gelten\nl2ssen, weil er die Tat ohnehin nicht unbeobachtet, sondern\nin Gegenwart einer Bekannten seiner Frau ausgeführt hate.\n\nDamit richtet er jedoch nur einen unzulässigen Angriff gegen BE\n\ndie Beweiswürdigung des Tatgerichts. Mit der Behauptung, er\nhabe jedenfalls insofern vom Tötungsversuch abgelassen,\n\nals er nach dem ersten lebensgefährlichen Halsschnitt allein\nnoch die Absicht verfolgte, seine Frau im Gesicht als Ehekrecherin zu \"zeichnen\", entfernt er. sich. unzulässig von\nden Urteilsfeststellungen.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme. des\nSchwurgerichts, daß der Angeklagte den: Tatbestand der\nschweren Körperverletzung verwirklichte, 'können auf sich\nberuhen, Wie schon dargelegt,. ist er insoweit nicht beschwert. Übrigens sind die Revisionsangriffe rein tatsäch-\n\nlicher Art, aleo unzulässig. Die Rechtsansicht des Schwur- Eu\n\ngerichts ist: um so weniger zu beanstanden, als es die Verletzungen in Augenschein genommen hat, die der Angeklagte\nseiner Ehefrau beitrachte.\n\n3, Der Strafausspruch ist) wie bereits. ausgeführt, .\ndurch die nöglicherweise irrige Ansicht des Schwurgerichts,\ngemäß $ § 225 StGB an der Annahme - mildernder Umstände. ge- :\nhindert zu sein, nicht beeinflußt. Das etwaige Versehen.\ngefährdet den Urteilsbestand nicht. Im Übrigen. setzt die\nRevision den Urteilsgründen zur Frage der wildernden Um\nstände nach ®§ 213 StGB und zur Strafzumessung blo8 eigene. u\n\n- 17 -\n\nandere Erwägungen entgegen, ohne einen Rechtsfehler im\nUrteil aufzuzeigen. Das Rechtsmittel ist deshalk zu ver-\n\nwerfen.\n\nSeikert willms Hübner\nMai, Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-06/1-str-276-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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