{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-08-06_1_StR_262_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-08-06","aktenzeichen":"1 StR 262/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9123 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strsfsache\ngegen\n\nden Feinblechner Albert 5 O au: SER zetoren\nam ED 19:2 in TEE. zur Zeit in dieser Sache in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willme\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nekenkläger gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 9. November 1962 werden auf ihre\nKosten verworfen. | |\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nEr nz rn\n\nAm 30. August 1961 erschoß der damals 19-jährige\nAngeklagte die Kontoristin Julianne Wi weil sie ihre\nVerlobung mit einem anderen Mann nicht lösen und sich\nnicht ihm zuwenden wollte. Die Strafkamner verurteilte\nihn deshalb. wegen Totschlags zu neun Jahren Jugenästrafe.\nDagegen haben die Eltern des Opfers Revision eingelegt.\nSie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und wollen\nden Angeklagten wegen Mordes verurteilt wissen. lie Rechtsmittel sind. zuläesig (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; BEHSt 6,\n103); sie. ;baben. aber ‚keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat erheblichen Verdacht 'gehegt, daß\ndie tewußte und gewollte, Tötung des jungen Mädchens ein\nMord war; es hat aber geglaubt, die Nordmerknale nicht\nmit ausreichender Sicherheit nachweisen zu können. lie\nRachtsmittel könrden. nur Erfolg haben,. wenn die Strafkammer bei der Beurteilung, ok die von ihr festgestellten\nTatsachen die Vo: ‚aussetzungen des § 211 StGB erfüllen,\nden Rechtstegriff der Mordlust, der Heimtücke oder ‚der\nniedrigen Beweggründe verkannt hätte. Das trifft jedoch\nnicht zu«. nn a\n\n\"Mordluet im‘ Sinne. des § 211 StGB als Beweggrund hat\ndas Landgericht ausgeschieden, Neil nichts dafür spreche,\ndaß der Angeklagte aus unnatürlicher Freude an der vernichtung eines Menschenleben. getötet habe. Die von'den Revisionen dagegen erhobenen Angriffe sind offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nAuch die Verneinung. der Heimtücke durch die Strafkammer hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\nEine heintückische Tötung setzt das bewußte Ausnutzen der\n\n-5-\n\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus (BGHSt y, 385,\n289 £; 11, 139; 6, 120). Ob Julianne Wg@rnicht arzlos\nwar, wie das Landgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn das junge #ädchen war nach den Feststellungen zur Zeit der Tat jedenfalls nicht unfähig\n\nzu eizener Gegenuehr und damit nicht wehrlos (BGHSt 186,\n37,38). Abwehrmöglichkeiten gegen den Angriff hat die\nStrafkammer darin ‚gesehen, daß das Opfer den Angeklagten\nvon seinen Vorhaben hätte abbringen, fliehen oder in der\nbewohnten Straße zur. Zeit des beginnenden Berufsverkehrs\num Hilfe rufen können. Diese Annahme: beruht nicht auf\nrechtlichen, sondern auf tatsächlichen Überlegungen, die\nmit den übrigen Feststellungen und der .Letenserfahrung\nnicht im Widerspruch stehen und aus Rechtagründen ‚nicht\nbeanstandet werden können. Der Sachverhalt liegt insoweit\nanders als in dem Fall, den der Senat durch das Urteil\nvom 15. Dezember 1955. - ı StR 462/55 - entschieden hat.\n\nDas Landgericht hat weiterhin festgestellt, daß der\nAngeklagte aus Eifersucht und in, gewissen Maß auch Aus\nEigenliebe gehandelt hat. Aber er liebte Julianne und’\nhatte gehofft, das Mädchen, das trotz der Verlobung mit\neinem anderen Mann seine Liebeserklärungen etwa neun\nKonate lang zu einem gewissen Grad erwidert und auch\n\nnoch drei Tage vor der Tat mit ihm Zörtlichkeiten aus-.\ngetauscht hatte, für sich zu gewinnen. Diese Feststellungen\nkönnen mit der Revision nicht angegriffen werden {§ 337\nAbs. 1 StPO). Daß Eifersucht und Eigenlieke, die zur -\nTötung eines Menscken führen, niedrige Beweggründe sein\nkönnen, hat die Strnfkammer gesehen. Sie hat auch berlicksichtigt, daß der Angeklagte planmäßig und überlegt vorging und sich zuvor über die ihm drohende Höchststrafe\n\n-4-\n\nunterrichtet hatte. Gleichwohl hat das Landgericht geglautt,\nnicht nachweisen zu können, daß seine verabscheuungswürdigen\nMotive ein solches Maß an Verwerflichkeit erreicht haben,\ndaß sie als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB\nzu werten sind. Maßgebend datei waren die besonderen Umstände,\n\ndaß das Opfer sich dem Angeklagten gegenüber längere Zeit\nunklar verhalten hatte und daß dieser noch ein \"völlig un-\n\n. ausgereifter\" junger Kann war (UA S. 13). Deshalb liegt der\nFall hier auch anders als der, den der Senat in BGHSt 3, 180\nentschieden hat. Die Schätzung des NMaßes as Verwerflichkeit,\ndas die Beweggründe des Angeklagten erreicht haben, liegt\nüberwiegend auf tatsächlichen Gebiet. Aus Rechtsgründen kann\nsie nicht beanstandet werden. Wenn die für die Feststellungen\nallein verantwortliche Strafkammer sich aus solchen tatrichterlichen Erwägungen von dem Vorliegen der für die Annahne der Nordmerknale notwendigen Tatumstände nicht voll\n\n‚hat überzeugen können, dann mußte sie von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen:\n\nAuch sonst hat die ‚Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revisionen mußten daher verworfen werden. Die\nKosten der Rechtsmittel haben nach § 473 Abs. 1 Satz. 1 StPO\ndie Beschwerdeführer zu tragen, einschließlich der durch die\nRevisionen dem Angeklagten erwachsenen notviendigen Auslagen\n(B6HSt 11, 189, 191).\n\nSeibert \" willms =>. Hübner\nMai. - 0.0. „Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-06/1-str-262-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-06/1-str-262-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.850874+00:00"}}