{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-30_1_StR_277_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-30","aktenzeichen":"1 StR 277/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AL Zu\n\n1_StR_277/63 2123 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich CD zuictzt in vg\n\ngcboren oı ED '916 ir. GEHE\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. \\\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgcrichts Mainz vom 8. November 1962 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit er wegen Mcincides verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n‘ und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen das. Landgericht zurückverwiesen. u\n\nDie weitergchende Revision des Angeklagten wird verworfen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lanägcericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Betruges und wegen Meineides zu einem Jahr\nscchs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger cidlich vernommen zu werden. Gegen die Verurteilung\nhat der Angeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum\n\nTeil begründet,\n\ni. Die Angriffe gegen äie Verurteilung wegen Kreditbetruge\nhaben keinen Erfolg.\n\n\"Die Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt,\nist nicht zulässig erhoben. Die Darlchensgeberin ist als\nZeugin vernommen worden. Darauf, daß ihr bestimmte Fragen nicht\ngestellt worden sind, kann keine Aufklärungsrüge gestützt\nwerden (BGHSt 4, 125, 1265 BGH VRS 21, 356). Andere Beweismittel, mit deren Hilfe ‘die Strafkammer hätte prüfen können,\nob die Gläubigerin das Darichen ctwa aus persönlichen Gründen\nohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des .\nBeschwerdeführeros gegcben hat, hat die Revision nicht angegcben (vgl. BEHSt 2, 168).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen enthalten\nkeine Widersprüche. Es ist miteinander vereinbar, daß der\nAngeklagte sich der Darlehensgeberin als \"eutsituierter Geschüftsmann\" ausgab, und ihr zugleich erklärte, er befinde\nsich in Zchlungsschwierigkeiten; denn seine Geldnot war nach\nseiner Schilderung durch eine augenblickliche Zahlungsstockung\nsciner Schuldner entstanden und nur vorübergehend, Entgegen den\n\nda\n\nAusführungen der Revision begegnet auch die Annahme des Lande...\nrichts keinen Bedenken, der Beschwerdeführer habe die Gläu- |\nbigerin über scinc wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht,\n\nEr hatte ihr angegeben, er habe beträchtliche Außenstände,\n\nvon denen allerdings ein Teil eingeklagt werden müsse. Tatsächlich konnte er seinc Forderungen, soweit sic überhaupt\nbestanden (UA 13), damals nicht übersehen; außerdem waren sie\nzusammen nicht cinmal halb so hoch wic seine Schulden. Danach\nhat der Beschwerdeführer der Darlchensgeberin eine günstigere\nwirtschaftliche Lage vorgespiegelt, als sie in Wirklichkeit\nvorhanden war. Für die Gläubigerin war es auch nicht gleichgültig, wie die Revision meint, ob der Angeklagte das gelichene Geld zur Bezahlung. seines neuen Magens.oder zur Auslösung seines alten Autos verwendete, das er beim Kauf des\nneuen in Zahlung gab; denn für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit machte es einen wesentlichen. Unterschied, ob er\n\n‘nicht imstande war, mit eigenen Mitteln eine für ihn über-\n\nraschend zeitig entstandene Kaufpreisforderung oder eine\nWechselschuld zu begleichen, deren Fälligkeitszeitpunkt er\nseit drei Monaten kannte.\n\nDice Bemessung der wegen dicser Tat verhängten Einzelstrafe\nist aus Rechtsgründen. nicht zu beanstanden. Von der Bestrafung\nvegen Meineides, die vorläufig. nicht bestehen bleiben kann,\nist sic erkennbar nicht beeinflusst.\n\nII. Dagegen hält die Verurteilung wegen Meineides der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen der\n\nStrafkammer, dem Angeklagten habe zur Zeit der Eidesleistung\nder von Frau Reinhardt’ erworbene Personenkraftwagen noch gehört, begegnen durchgreifenden verfahrens- und sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers,\n\n-A-\n\ncr habe dieses Fahrzeug mit scinem übrigen Betricbsvermögen\nFrau EI übertragen gchabt, unter anderem deshalb für widerlegt angeschen, weil er den Wagen auch nach der Übergabe\nweiter benutzt habe und nicht auf dic Erwerberin habe unschreiben lassen, \"wic sich aus den Akten 1 C 594/57 ergibt.\"\nDiese Akten des Amtsgerichts Worms waren jedoch nicht zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Das war\n\nnach der Sitzungsnicderschrift (Bl. 1125 d.A.) und nach den\nUrteil (UA 21) nur mit dem in ihnen befindlichen Kaufvertrag\nvom 22. Juni 1957 geschehen. Aus dem Vertrag konnte sich\nnichts über die Benutzung des Fahrzcougs nach der später vorgenonmmenen angeblichen Veräußerung ergeben. Daß auch die übrigen.\nTeilc der angegebenen Akten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, läßt sich weder aus dem\nProtokoll noch aus dem Urteil entnchnen. Die Revisiön rügt\ndeshalb mit Recht, daß die Strafkammer durch die Verwertung\nder. ganzen. Akten 1C 594/57 des Amtsgerichts Worns\ngegen § 261 StPO verstoßen hat.\n\nDazu kommen zwei sachlichrechtliche Fehler.\n\nDice Feststellungen über den Erwerb des Kraftvagens durch\nden Angeklagten sind nicht widerspruchsfrei. Das Landgericht\nhat an einer Stelle dargelegt, daß das Fahrzeug dem Beschverdeführer beim Kauf sofort übereigret worden sei, obwohl er nur den halben Kaufpreis anzehltce (UA 20; vgl. auch\nUA 24 \"sein Eigentum an dem Fahrzeug\"). An einer anderen\n\ntelle des Urteils spricht dic Strafkemmer aber von einem\n\"Anwartschaftsrecht an den ERW\" (UA 23). Das könnte zwar nur\neine ungenaue Ausdrucksweise sein; dagegen spricht abcr, daß\nin demselben Satz vom Eigentun an der Kommode dic Rede ist.\n\n“ Zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, cr habe\ndas Auto vor der Eidesleistung an Frau EB veräußert gehabt,\nhat das Landgericht den Unstand herangezogen, daß er in dem\n\nade\n\n-5-\n\nvon der Vorbesitzcerin gegen ihn angestrengten Rechtsstreit\n\"sein Eigentum an dem Fahrzeug nice bestritten\" habe. Diese\nBevreisführung ist rechtlich fehlerhaft. Der Beschwerdeführer\nwar in jenem Rechtsstreit auf Zahlung des Kaufpreisrestes\nverklagt worden. Für die Frage, ob die Kaufprceisforderung\nger Verkäuferin begründet war, war es gleichgültig, ob der\nAngeklagte das auf Grund des Kaufs erworbene Eigentum oder\nAnwartschaftsrecht an dem Wagen inzwischen weiterübertragen\nhatte. Deshalb Kann aus scinem Nichtbestreiten \"seines\nFigentuns an dem Fahrzeug\" nicht darauf geschlossen werden,\ndaß er den Wagen oder die Anvartschaft darauf inzwischen\nnicht weiterveräußert hatte.\n\nDiese Mängel nötigen dazu, die Verurteilung: wegen Meineides\nund den Ausspruch Über die Gogamtstrafe aufzuheben, Damit\nentfallen auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nund der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit, -\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Untersuchung, ob der Angeklagte bei dem Offenbarungseid falsch\ngeschworen hat, wieder auf alle seine Angaben in dem\nVermögensverz cichnis zu erstrecken haben, auch auf das\nEigentun an der Kommode und die Anwartschaftsrechte an dem\nVervielfältigungsepparat, der Schreibmaschine und dem Kühlschrank. Dabei wird es Feststellungen zu treffen haben,\ndie im Gegensatz zu den bisherigen (vgl. UA 19 Mitte und\nVA 23 Mitte) eindeutig und so ausreichend sind, daß seine\nAuffassung, es fchle an einer rechts swirksamen Übertragung .\n\n“ dieser Rechte, nachgeprüft werden kann... Ferner wird die\n\nStrafkamner auf klare Feststellungen auch über die beiden\nKonten bei den Sparkassen in Heidelberg und Worms bedacht\nsein müssen. Die bisherigen Feststellungen dazu sind das\nnicht. Von dem Konto in Heidelberg heißt es an einer Stelle,\nder Angeklagte habe es einom Rechtsanwalt \"treuhänderisch\nübertragen\" gchabt (UA 22), an anderer Stelle, es sei ihm\n\n6 - 2\n\nnie übertragen\", sondern nur die Verfügungsmacht darüber\neingeräumt worden (UA 24). Inwiefern der Beschwerdeführer\nselbst noch Geld von diesen Konto abheben konnte, nachdem\ner es auch zur Tilgung sciner Schulden dem Rechtsanwalt\nübertragen oder ihm die Verfügungsmacht darüber eingeräumt\nhatte, läßt das Urteil nicht erkennen. Ebenso muß näher\ndargelegt werden, ob das Konto in Worms, über das Frau >\nnach den bisherigen Feststellungen jedenfalls Verfügungsmacht besaß und auf das sie zwei Tage vor der Eidesleistung Geld cingezaehlt hatte, ein persönliches Sparkonto\ndcs Angeklagten oder ein zu dem inzwischen übertragenen\nGeschäft gehörendes Girokonto war, und welche Vorstellungen der Beschwerdeführer sich darüber machte.\n\nVorsorglich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß\ndas Landgericht auch dann, wenn cs etwa den Vorwurf des\nMeineides nicht mehr für nachweisbar halten sollte, über\n\nTE EEE ae tg en ef\n\n- T-\n\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft auf die bestehen gebliebenc Einzelstrafe wegen Betruges ausdrücklich zu entscheiden und dabei §§ 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben wird,\n\nDr. Geier Seibert Fischer\n\nMai Sanders.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-30/1-str-277-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-30/1-str-277-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.741935+00:00"}}