{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-26_1_StR_456_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-26","aktenzeichen":"1 StR 456/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"un\n\nin Namen des Voinmes\n\nwegen schweren Diebstahls u.2.\n\n0Q\n\nhat der 1, Strafsenat des BundesgerichtshoZs\n\nin der Sitzun\nvon 28, Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr, “illns\nBundesricktor Dr. Hübner\n\nE\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür necht erkannt:\n\nI, Auf dio Ravision des Angeklagten Horst Igp wird\ndas Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Juli 1963\nmit don Foststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagto wegen gemeinschaftlichen schweren Diobstahls\nim Falle A £f der Urteilsgründe, wegen Notzucht in\nTateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen Beihilfo zur gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit\nmit Unzucht mit einem Zinde in zwei Fällen und wegen\nUnzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt\nworden ist. Aufgehoben wird auch der Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.\n\nIm übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, daß es im Schuldspruch statt einfachen\nDiebstahls versuchten einfachen Diebstahls heißen muß.\n\nII. Dio Ksvisionen der Angeklagten Me, TEEEEEB, zB\nBrain und SEE gegen das vorgenannte Urteil werden\nverworfen. Sic haben die Kosten ihre? Rechtsmittel\nzu tragen. Jedoch ist NEW nur wegen eines Tortge-\n\n—-—— oo\n\nDen Angeklagten UD, IE, (EB uns SC vixc\ndic Untersuchungshaft seit dem 27. Juli 1963, soweit\nsio drei Monato ühersteigt, auf die Strafe angerechnot.\n\nVon RKachts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten — unter Freisprechung\nim übrigen — wegen Dichstahls und wegen Sittlichkeitsverbrechen je in mehreren Fällen - den Angeklagten Meg .ucl:\nwogen Erpressung - zu Jugerdstrafe verurteilt. Sämtliche\n\nAngeklagten haben hiergegen Revision eingelegt. Sie rügen die\nVerletzung des sachlichen Rechts; alle Angeklagten außer 7\nbeanstanden ferner das Verfahren. Die Revision des Angeklagten\nIB hat mit ciner Verfahrensrüge zum Teil Erfolg, Alle\nübrigen Revisionen sind unbegründet,\n\nBei der Nachprüfung des Urteils ist von der Fassung des\nUrteilsspruchs auszugehen, die dieser durch die Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts vom 4. September und 17. Oktober\n1963 erhalten hat.\n\nDer Beschluß vom 17. Oktober hat nur die Urteilsurkunde\nund die Ausfertigungen mit dem wirklich verkündeten Wortlaut\ndos Urteilsspruchs in Einklang gebracht, Daß diese Berichtigung\nzulässig und geboten war, bedarf keiner Erörterung.\n\nDurch den Beschluß vom 4. September 19653 ist der Urteilsspruch dahin abgeändert worden, daß der Angeklagte MB statt\nwegen \"eines Verbrechens der Anstiftung zu einem gemeinschaftlichen Verbrechen dor Notzucht in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde\" nur wegen\n\"eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen der Unzucht mit cinem Zinde\" verurteilt wird. Auch diese Berichtigung ist zulässig, da es sich bei der ursprünglich verkündeten\nFassung offensichtlich um ein Versehen bei der Niederschrift\ndes Urteilsspruchs handelto, wig sich nicht nur aus dem Vergleich des Urteilsspruchs mit den Urteilsgründen, sondern auch\naus dem übrigen Inhalt dos Urteilsspruchs selbst ergibt. Die\nVerurteilung bezieht sich auf den Fall A 1 der Urteilsgründe\n(S. 12 UA), in dem von einer Gegenwehr der Roswitha Ve»\nnicht dio Rede ist. In der rechtlichen Würdigung ist ausdrücklich ausgesprochen, daß kein Notzuchtsverbrechen vorlieoge,\nder Angeklagte MB sich violmehr nur der Anstiftung zu einen\nVerbrechen der Unzucht mit einem Kindo schuldig gemacht habe.\nDer Angostifteto, Reinhold Sg. ist in dicosem Falle auch\nim Urteilsspruch nur wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt.\nSchon in Anklagescrrift und Eröffnungsbeschluß war diese Tat\nrechtlich ebenso beurteilt. Unter diesen Umständen beruht,\n\nwie die Gründe des Berichtigungsbeschlusses näher darlegen, die\nursprüngliche Fassung auf einem offensichtlichen Versehen bei\nder Niederschrift des Urteilsspruchs. Durch die Berichtigung\nwurde nur der im Urteilsspruch selbst enthaltene „iderspruch\nbeseitigt und das Ergebnis der Beratung klar zum Ausdruck gebracht. Eine solche Berichtigung, die keine sachliche Änderung\ndes Urteils darstellt, ist zulässig (BGHSt 3, 245; 5, 5; 12,\n374).\n\nua wu mm. musn Gun die Gm wm vun men mare vunee ame Ändere\n\nSämtliche Beschwerdeführer, außer dem Angeklagten De,\nrügen, daß die Jugendkammer den Anträgen auf Vernehmung eines\nJugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ve\nnicht gefolgt sei. Dia Ablehnung der Anträge stellt jedoch in\nAnbetracht dor gesamten Umstände keinen Verfahrensverstoß dar.\nDas Landgericht hat über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Tg\nden Landgerichtsarzt Dr. Jggp als Sachverstänäigen gehört.\nDiesor sei, so führt as im Ablehnungsbeschluß und auch im Urteil aus, scit über zehn Jahren als Landgerichtsarzt Tätig und\nhabe Gutachten über die Glaubwürdigkeit von Kindern in zahlreichen Fällen erstattet und hierbei sine Eignung auf Grund\nseiner wissenschaftlichen Erfahrung auf jugendpsychologischen\nund jugendpsychiatrischem Gebiet bewiesen; an seiner Sachkunde\nbestehe kein Zweifel.\n\nDiese Gründe greifen die Revisionen vergebens an. Die\nAuswahl des Sachverstürdigen steht dem Richter zu (§ 73 35tPO).\nZur Vernekmung cines weiteren Sachverständigen wäre die Jugendkammer nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 StPO verpflichtet gewesen. Die Sachkunde Dr, Jungs\nist aber nach den Feststellungen nicht zweifelhaft. Daß sein\nGutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgegangen wäre, ist nicht dargetan. Der Sachverständige\nwar bei der Vernehmung der Angeklagten und bei wesentlichen\nTeilen der Beweisaufnahmg zugegen, Soweit dies nicht der Fall\nwer, ist er bei seiner wiederholten Vernehmung jeweils von\n\n“wuerde. vr\n\n-5-\n\ndem Ergebnis der vorherigen Beweisaufnahme unterrichtet\nworden. Dioses Verfahren stand im üörmessen des Gerichts,\nwie sich aus $ § 0 Abs. 2 StPO ergibt (\".... kann ihm\ngestattot werden, ... der Vernehnung von Zeugen .... beizuwohnen ....\";5 vgl. auch BGHSt 2, 25). Übrigens ist abschließend die Zeugin VB nochmals in Gegenwart des\nSachverständigen vernommen worden.\n\nDas Gutachten läßt, soweit es im Urteil mitgeteilt wird\nkeine Widersprüche ersehen. Es ist auch nicht ersichtlich,\ndaß ein weiterer Sachverständiger über Forschungsmittel\nverfügt hätte, dio denjenigen des Sachverständigen Tg\nüberlogen erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten Ne\nmeint hierzu, daß ein Jugendpsychologe sich außerhalb der\n'Hauptverhandlung lange und eingehend mit der Zeugin \\>\nhätto beschäftigen können. Dies ist jedoch kein Forschungsmittel, das nicht auch dem Sachverstärdigen Jggpzur Verfügung gestanden hätte. Die Jugendkammer konnte es dem\nSachverständigen überlassen, ob er ein solches Vorgehen\nfür erforderlich hielt oder nicht.\n\nDio Verteidiger der Angeklagten hatten forner den\nAntreg gestellt, einen Jugendpsychologen auch zur Glaubwürdigkeit sämtlicher Angeklagter zu vernehmen, wobei es\nihnen insbesondere auf die von ihnen verneinte Glaubwürdigkeit der von den Angeklagten Me, DEE und\nSED in Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisse\nankam. Die gegen dic Ablehnung des Antrags erhobene Rüge\nist unbegründet. Die Begründung der Ablohnung, daß 88\nsich bei der Bewertung der früheren Geständnisse um eine\nFrege der freien richterlichen Boweiswürdigung, nicht\naber um cine Sachverständigenfrage handels, ist zwar\n- wörtlich genommen -— nicht einleuchtend. Denn es gehört\ngerade zu den Aufgaben der Sachverständigen, dem Richter\nıraft ihres Sachwissens bei der Bewertung des Beweis-\n\n-6- ‚Hi\n\nergcbnisses behilflich zu sein. Es kann auch nicht allgemein\ngesagt worden, daß die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben\neines jugendlichen Angeklagten einem Beweis durch Sachverständige nicht zugänglich sei. Die Anhörung eines Sachverstündigen hierüber ist allerdings in der Kegel unnötig, da\ndie Würdigung des Geständnisses oder des sonstigen Verhaltens auch eines jugendlichen Argeklagten zu den ureigenen Aufgaben des Tatrichters selbst gehört. Das ist\n\nauch ersichtlich der eigentliche Sinn der Ablehnungsbegründung, daß nämlich die #Würdigung des Verhaltens der\nAngeklagten Sache des Gerichts sei, das hierzu die erforderliche Sachkunde habe und haben müsse und eines Sachverständigen hierzu nicht bedürfe. Das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, zumal da es sich hier um eine Jugendkammer\nhandelt, dic Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung\n\n16 vis 19 Jehro alt waren und die Art und Weise, wie sich\ndas Urteil mit den früheren Geständnissen und ihrem Widerruf auseinandersctzt, deutlich erkennen läßt, daß die\nJugendkammer die erforderliche Sachkunde in der Tat besaß.\n\nDie nochmalige Vernehmung der Zeugin TB hat das\nLandgericht mit Recht abgelchnt.\n\nDen vom Verteidiger des Angeklagten MB nilfsweise\ngestellten Antrag auf Vernehmung der Frau Walburga I\nzum Bewoisg dafür, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des\nDiebstahlsversuchs bei Kae (28.3.1962) noch keinen dunklen\nAnzug beseosen habe, hat die Jugendkammer in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, es könne als wahr\nunterstellt werden, daß IB damals keinen dunklen Anzug\nbesaß. Entgegen der Rüge des Angeklagten IWW hat sich\ndio Jugendkammer über diese Wahrunterstellung nicht\n“pinweggesetzt\". Daß sie aus der als wahr unterstellten\nTatsache nicht dic Schlüsse gezogen hat, die die\n\nVerteidigung daraus gezogen haben wollte, ist kein Rechtsverstoß. Auch kann von der Verletzung der richterlichen\nAufkläörungspflicht in diesem Zusammenhang keine Rede sein.\nIn welchem Umfange einem Geständnis Glauben zu schenken\nist, ist Sache der richterlichen Beweiswürdigung.\n\nErfolg hat nur die Rüge des Angeklagten I; daß\nder Zeugo Ko@iB entgegen § 59 StPO nicht vereidigt\nworden sei. Dio Jugendkemmer hat den Zeugen gemäß § 60\nNr. 3 StPO unvereidigt gelassen, \"weil er der Teilnahme\nan der Tat, die den Gogenstand der Untersuchung bildet,\nverdächtig erscheint.\" Die Voraussetzungen des § 60\nÜ\\r. 3 StPO waren jedoch bei Koi nicht gegeben. Er war\nüber seine eigenen Beziehungen zu Roswitha VB vernommen worden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nur,\ndaß Ko ebenfalls mit Roswitha \"WW Geschlechtsverkehr hatte, jedoch neben und unabhängig von dem un-\n»üchtigen Treiben der Angeklagten mit dem Mädchen. Er\nwar demit zwar selbst eines Verbrechens gegen § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB verdächtig, nicht aber der Beteiligung\nan den Taton der Angeklagten, ‚dio allcin \"Gegenstand der\nUntersuchung\" im vorliegenden Verfahren sinä,\n\nDaß das Urteil zum Teil auf der Nichtvereidigung\nberuht, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Die\nJugendkammor hat dem Zeugen Ko, soweit seine Aussege von derjenigen der Zeugin Vi abwich, nicht geglaubt. Ob sic ihm geglaubt hätte, wenn er seine Aussage\nbeeidigt hätto, bleibt offen. Es kann daher auch nicht\nausgeschlossen werden, daß sie die Aussage der Zeugin\n«CB in dem einen oder arderen Punkt nicht mehr für\nglaubhaft gehalten hätto.\n\n-B-\n\nDas Urteil gegen den Angeklagten IB ist aaher auf-\n\nzuheben, soweit os auf der Aussage der Zeugin VB beruhen\n\nkann, Das ist der Fall in allen Notzuchts- und Unzuchtsfällen und dem Falle des Diebstahls im Schulgebäude. Auf\ndio diese Fälle betreffenden weiteren Verfahrensrügen\n\ndes Angeklagten IB braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden. Dio wegen eines Verfahrensmangeis gebotene Aufhebung ist nicht auf Mitangeklagte zu erstrecken.\n\nwm me mn mer tur te m u a m\n\nDer Angeklagte Iuber ist im Schuldspruch eines Vorgehens des einfachen Diebstahls in Tateinheit mit zwei\nrechtlich zusammentreffenden Vergehen der leichten vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Es kann\nsich hierbei nur um den Fell Kg (A d der Urteilsgründo)\nhandeln, In diesem Fall kommt jedoch nur ein versuchtes\nVergehen des Diebstahls in Betracht, wie die Jugendkamner\nauf S. 31 UA auch näher ausführt und wie es auch s‘ahon der\nEröffnungsbeschluß angenommen hat. Der Schuldspruch ist\nGaher entsprechend zu berichtigen. Im übrigen hat die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten -\nergeben. Insbesondere ist bei den Verbrechen der Notzucht\nder äußere und innere Tatbestand hinreichend Testgestellt.\nDic Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Jugendkammer\nsind unzulässig (§ 337 StPO).\n\nDen £inwendungen des Angeklagten MB zun Fali A 1\nder Urteilsgründe ist durch den Berichtigungsbeschluß des\nLardgerichts Rechnung getrsgen. Die Ansicht, daß das Vertrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Gosetzeskonkurrenz\nzur kotzucht steho, ist abwegig. Die von der Jugendkamner\nnit Hilfe des Sachverstürdigen gewonnene Überzeugung, daß\ndie Zeugin VW var anfangs zus bestimmten Gründen\n\nBN\n\ngelogen und widersprüchliche Angaben gemacht habe, daß sic\nsich aber nun dazu durchgerungen habe, vor Gericht dio\nYahrheit zu sagen, enthält keinen Zirkelschluß.\n\nDie Kevision der Angeklagten Mn. IB: EB:\nBr ur: SW sind daher in vollem Umfange, die\nRevision des Angeklagten Luber ist insoweit zu verwerfen,\nals nicht wegen Verfahrensfehlers das angefochtene Urteil\naufgehobon werden muß und im Falle Kg der Schuläspruch\nberichtigt wird.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-26/1-str-456-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-26/1-str-456-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.602990+00:00"}}