{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-23_1_StR_555_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-23","aktenzeichen":"1 StR 555/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2108 032\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsac.ue\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ludwig MB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am NEED 1937 ir TEE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uam\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter reg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 28, August 1962\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen\n\ni. zur Festsetzung einer Einzelstrafe in dem rechtskräftig festgestellten Diebstahlsfall KB: Co,\n\n2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die\nGesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsnittels.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten am 2. November\n1961 wegen cines schweren Einzeldiebstahls (Fall Kl & Co)\nund wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls, beide\nim Rückfall begangen, zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat die Entscheidung mit Ausnahme\ndes Schuldspruchs im Falle KB & Co auf (Urt. vom\n13. Februar 1962 - 1 StR 33/62 -) und verwies die Sache\ninsoweit an das Landgericht zurück. Dieses hat den Angeklagten nunnchr wegen neun einfacher und wegen fünfundzvanzig schwerer Diebstähle im Rückfall als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nfünf Jahren verurteilt,\n\nDie Revision erhebt allein die Sachrüge, stützt\nsie aber zum Schuldspruch ausschließlich auf Tatsachen,\ndie nicht Urteilsinhalt sind. Das ist unzulässig (§ 337\nStPO). Der Beurteilung des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers setzt die Revision bloß\nihre andere Ansicht entgegen; Rechtsfehler in dem Urteil\nzeigt sic nicht auf. Wohl aber irrt sic rechtlich selbst,\nwenn sie in Einbruchsdiebstählen weder den Ausdruck starken verbrecherischen Willens noch einc erhebliche Gefahr\nfür die Allgemeinheit findet. Ebenso irrt sie, wenn sie\ndic Gefährlichkeit eines Gewohnheitsdiebes nur an dem Wert\nsciner Beutc messen will. Diese war übrigens keineswegs\nin allen Fällen gering, so nicht in den Fällen II 3, 5, 7;\n19 und 22 der Urteilsgründe.\n\nm.\n\nEin Rechtsfehler ist der Strafkammer jedoch insofern\nunterlaufen, als sie die Gesamtstrafe \"unter Einbeziehung\nder durch Urteil vom 2. November 1961 rechtskräftig\" festgesctzten Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus gebildet\nhat. Diese Strafe hattc der Senat, wie schon erwähnt, durch\nsein früheres Urteil mitaufgehoben. Das Landgericht hätte\nsie daher neu festsetzen müssen. Das muß es nachholen.\nDurch § 358 Abs. 2 StPO ist es daran nicht gehindert\n(BGHSt 4, 345). Die Gesamtstrafe ist dann aus der neuen\nEinzelstrafe im Falle Kl & Co und aus den übrigen\n- infolge Verwerfung der Revision rechtskräftigen - Einzelstrafen zu bilden. Sie darf die bisherige Gesamtstrafe nich\nübersteigen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-23/1-str-555-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-23/1-str-555-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.405082+00:00"}}