{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-23_1_StR_260_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-23","aktenzeichen":"1 StR 260/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_StR_260/63 | 2123 022\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf GC ED zus SE Kreis\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter En\n. als Urkundsbeamtcer der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 8. März 1963 aufgchoben,\nsoweit cr im Fall 5 wegen Betruges im Rückfall verurteilt ist, und zum Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Feststellungen werden nur aufgehoben, soweit sie\ndie Gesamtstrafe und im Fall Sg acn Rückfall und die\nStrafe betreffen.\n\nIn dem Umfeng der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nji\n\ner\nf EM\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nund wegen Rückfallbetruges zu fünf Jahren und einem Monat\nZuchthaus Gesamtstrafe und einer Geldstrafe verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist\nnur zum Teil begründet.\n\n1. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung wegen schweren Raubes richtet. Der Schuldspruch läßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nwegen dieser Verfehlung verhängte Einzelstrafe ist die gesetzliche Nindeststrafe;\n\n2. Dagegen ist die rechtliche Beurteilung in dem Fall\nSIEB; in dem die Strafkammer den Angeklagten des Rückfallbetruges schuldig gefunden hat, nicht rechtsfehlerfrei.\n\nDas Landgericht hat dazu festgestellt: Der Beschwerdeführer\nverkaufte und übergab nach Erhalt des Preises sein Moped\neinem italienischen Gastarbeiter. Anschließend bat er den.\nKäufer, ihn in einen acht Kilometer entfernten Ort zu fahren,\nin dem er angeblich wohnte. Während der Fahrt wollte er das\nFahrzeug wieder an sich bringen und davonfahren. Der Italiener\nbeauftragte seinen Sohn, den Angeklagten nach Hause zu\nbringen. Untervegs erklärte der Beschwerdeführer dem jungen\nItaliener, an dem Fahrzeug stimme etwas nicht, er möge anhalten und ihn nachschen lassen. Der Fahrer befolgte den\nWunsch und \"überließ dem Angeklagten das Moped\". Der machte\nsich daran zu schaffen, stieg auf und fuhr weg.\n\nve\n\n- 3.\n\nDie Strafkammer meint, der Käufer habe dadurch, daß er\ndas socben erworbene Fahrzeug seinem Sohn überließ und ihn\nbeauftragte, den Angeklagten damit heimzufahren, über sein\nVermögen verfügt und seinen Besitz an dem Moped \"bereits\neiner Gefährdung ausgesetzt, die schließlich zum Besitzverlust, also einem Vermögensschaden führte\". Diese Auffassung\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Der Tatbestand des Betruges sctzt voraus, daß das Opfer aus freiem, mur durch\nIrrtum becinflußten Willen (vgl, BGHSt 7, 252, 255; 18,\n221, 223) über sein Vermögen verfügt und es dadurch unmittelbar (BGHSt 14, 170, 171) schädigt. Er ist aber nicht gegeben,\nwenn die Täuschung dem Täter nur die Herbeiführung des\nSchadens durch seine eigene Handlung ermöglichen soll, die\nden Gewahrsam des bisherigen Inhabers ohne dessen Willen\neigenmächtig aufhebt (BGHZ 5, 365, 368 f; BGH Urt. v.\n\n29. Juni 1954 - 2 StR 122/54; S. 10; Schroeder, Z2StrW'60,\n353, 38 ff; vgl. ferner BGHSt 17, 205, 209). So war es hier...\nDer Käufer behielt Besitz und Gewahrsam an dem Moped, als\ner es seinem Sohn überließ und ihn beauftragte, den Angeklagten an dessen angeblichen Wohnort zu fehren. Der Sohn\nübte als Besitzdiener für seinen Vater die tatsächliche\nHerrschaft über das Fahrzeug während der Fahrt aus. Er.\n\ngab sic auch nicht dadurch auf, daß er das Moped dem Beschwerdeführer zum Nachschen nach dem angeblichen Fehler\naushändigte,. So wie die Feststellungen der Strafkammer nach\nihrem Zusammenhang zu verstehen sind, sollte der Angeklagte\ndas Fahrzeug nämlich sofort auf der Straße im Beisein des\njungen Italieners prüfen. Dieser behielt daher auch während\ndes Nachschens die Möglichkeit, auf das Moped einzuwirken\nund die Herrschaft darüber auszuliben. Danach befand sich\ndas Fahrzeug im Gewahrsam des Käufers, bis der Angeklagte\ndemit wegfuhr und es so im Sinne des § 242 StGB wegnahn.\nDie Tat ist also Diebstahl und kein Betrug.\n\n-4-\n\nWeitere Feststellungen zu diesem Vorgang sind nicht zu\ncrwarten. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darüber\nbelehrt worden, daß er unter Umständen statt wegen Betruges\nwegen Diebstahls bestraft werden könnte; der Hinweis bezog\n-‚sich für ihn erkennbar auf scin Verhalten gegenüber dem\nitalienischen Gastarbeiter Sp; da das Verfahren in allen\nübrigen Fällen, in denen er des Betruges angeklagt war,\nzuvor abgetrennt worden war. Gleichwohl sieht der Senat\nsich gehindert, selbst den Angeklagten des Diebstahls\nschuldig zu sprechen. Er müßte nämlich offen lassen, ob der\nnech dem Urteil \"corheblich vorbestrafte'\" Beschwerdeführer\neinen Diebstahl (§ 242 StGB) oder einen Rückfalldiebstahl\n(§ 244 StGB) begangen hat, weil das Landgericht - von\nsciner Rechtsauffassung folgerichtig - zu diesem Punkt\nnichts festgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung\nkenn die Rückfallfrage zwar von der Entscheidung im\nübrigen abgetrennt werden (RGSt 65, 237; BGHSt 5, 252;\n\nBGH Urt. v. 13. März 1951 - 1 StR 20/51; Sarstedt, Die\nRevision in Strafsachen 4. Aufl. S. 63 f). Es ist aber zu\nbedenken, daß der Rückfall das Vergehen des Diebstahls\n\nzun Verbrechen macht. Deshalb beschränkt sich der Senat\ndarauf, dic von der begründeten Sachrüge nicht be-\n\n rührten Feststellungen aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht\nden Rückfall und die Einselstrafe in diesem Fall sowie\n\ndic Gesamtstrafe betreffen; im übrigen hebt er das Urteil\nmit den Feststellungen im Fall Spena und im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe auf.\n\n‘ Danach wird das Landgericht in der neuen Verhandlung festzustellen heben, ob der Angeklagte den Diebstahl gegenüber\nSED unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen\nhat oder nicht, und ihn dann auf Grund der bestehen gebliebenen Feststellungen seines ersten Urteils und auf\nGrund der neuen Feststellungen entweder des Diebstahls oder\n\n-5_\n\ndes Rückfalldiebstahis schuldig zu sprechen haben. Ferner\nwird es neue Feststellungen zur Straffrage im Fall SED\n\nund zur Gesamtstrafe zu treffen und über diese beiden Strafen\nsowie über die von der Aufhebung der Gesamtstrafe er-\n\nfaßte (§ 76 StGB) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nneu zu entscheiden haben. Dabei wird es sowohl bei der\nBestimmung der neuen Einzelstrafe im Fall Sg als auch\n\nbei der Bemessung der neuen Gesamtstrafe § 358 Abs. 2 StPO\n\nzu beachten haben (BGHSt 1, 252).\n\nDr. Geier on Seibert Willms\n\n_ Hübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-23/1-str-260-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-23/1-str-260-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.383337+00:00"}}