{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-18_1_StR_387_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-18","aktenzeichen":"1 StR 387/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Kraftwagen als Jagdgerät.\n\nb) Im Eigentum Dritter stehende Gegenstände dürfen auch\nnach § 295 Abs. 2 StGB nur noch eingezogen werden,\nwenn ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben ist.\nEin Institut, das einem Käufer, der einen Führerschein\nhat, den Ankauf eines Kraftwagens gegen Übertregung\ndes Sicherungseigentums am Wagen finanziert, ist regelmäßig nicht gehalten, über die Zuverlässigkeit eines\nsolchen Käufers besondere Ermittlungen anzustellen\noder die Verwendung des Kraftwagens stündig zu überwachen, so daß die Unterlassung solcher Maßnahnen\nkeinen rechtfertigenden Grund für die Einziehung\nabgibt.\n\nEGl, Urt. v. 29. Oktober 1963 - 1 StR 387/63 - LG Weiden/Opf,\n\n1_StR_ 587/63\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Joscf R EEE aus op /\\., -gceboren\nam GB 1930 in En Ikrs. Tp/\\N..\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. U.de\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nEundesrichtcer Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. BB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Weiden/Opf. vom 18. Juli 1963\n\n1. dahin geändert, daß im Urteilssatz\n\nal zu 1 b die Worte \"davon zwei gemeinschaftlich\nverübt\" und |\n\nb) zu 2 die Worte \"die in Wegfail kommt\" und \"mit\nden dazugchörigen Ersatzfreiheitsstrafen\" entfallen, und die Worte \"je 10 Tage Zuchthaus\"\ndurch die Worte \"je 10 Tage Gefängnis\" ersctzt\nwerden,\n\n2, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einzichung des Volkswagens mit dem letzten amtlichen\nKonnzeichen VE ausgesprochen ist; in\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwic","text_plain":"Machschlagscevierk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 295°\na) Kraftwagen als Jagdgerät.\n\nb) Im Eigentum Dritter stehende Gegenstände dürfen auch\nnach § 295 Abs. 2 StGB nur noch eingezogen werden,\nwenn ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben ist.\nEin Institut, das einem Käufer, der einen Führerschein\nhat, den Ankauf eines Kraftwagens gegen Übertregung\ndes Sicherungseigentums am Wagen finanziert, ist regelmäßig nicht gehalten, über die Zuverlässigkeit eines\nsolchen Käufers besondere Ermittlungen anzustellen\noder die Verwendung des Kraftwagens stündig zu überwachen, so daß die Unterlassung solcher Maßnahnen\nkeinen rechtfertigenden Grund für die Einziehung\nabgibt.\n\nEGl, Urt. v. 29. Oktober 1963 - 1 StR 387/63 - LG Weiden/Opf,\n\n1_StR_ 587/63\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Joscf R EEE aus op /\\., -gceboren\nam GB 1930 in En Ikrs. Tp/\\N..\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. U.de\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nEundesrichtcer Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. BB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Weiden/Opf. vom 18. Juli 1963\n\n1. dahin geändert, daß im Urteilssatz\n\nal zu 1 b die Worte \"davon zwei gemeinschaftlich\nverübt\" und |\n\nb) zu 2 die Worte \"die in Wegfail kommt\" und \"mit\nden dazugchörigen Ersatzfreiheitsstrafen\" entfallen, und die Worte \"je 10 Tage Zuchthaus\"\ndurch die Worte \"je 10 Tage Gefängnis\" ersctzt\nwerden,\n\n2, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einzichung des Volkswagens mit dem letzten amtlichen\nKonnzeichen VE ausgesprochen ist; in\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicosen.\n\nDic weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nJedoch wird ihm die Untersuchungshaft scit den\n19. Juli 1963, soweit sie drei Monate überstoigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer vor allem wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte\nAngeklagte ist vom Landgericht wegen dreier gemeinschaftlich\nverübter Verbrechen des Diebstahls im Rückfall, dreior Ver-\n\ngchen der erschwerten Unterschlagung in Tateinheit mit\nUntreue, \"davon zwci gemeinschaftlich verübt\", wegen Tortgesetzter, teilveise gemeinschaftlich verübter Jagdvwilderei\nin besonders schwerem Falle in Tateinheit mit unbefugten\nWaffentführen, wegen zweier Verbrechen der - in einen Fello\ngemeinschaftlich verübten - Abtreibung und zweier Verbrechen der - wiederum in einen Falle gemeinschaftlich\nverübten - versuchten Abtreibung unter Einbezichung ciner\nbercits rechtskräftigen Verurteilung von zwei Monaten Gcfüngnis, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs lionaten Zuchthaus und drei Geldstrafen verurteilt worden. Dic\nbürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von vier\nJahren aberkannt., Das Landgeficht hat ferner den vom Anscklagten benutzten Kraftwagen und ein Kleinkalibergevwchr\nnebst Munition eingezogen und die Sperrfrist zur leuerteilung der dem Angeklagten bereits entzogenen Fahrerl:ubnis un weitere vier Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert,\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nit\nAusnahme der Verurteilung wegen Jagdwilderei in Tateinhcit\nmit unbefugtem Waffenführen und der Einziehung des Kleinkalibergewchrs mit dor Sachrüge en.\n\nDas Rechtsmittel hat nur in Nebenpunkten Erfolg.\n\nI, Die Verurteilung wegen äreier Verbrechen dcs einfachen gemeinschaftlich verübten Diebstahls im, Rückfall\nwird von den Feststellungen getragen. Die Revision beruft\nsich mit ihrer Meinung, das Landgericht habe den Angcklegten insofern nur wegen Unterschlagung verurteilen dürfen\nund außerdem Fortsctzungszusammenhang annehmen müssen, in\n\nunzulässiger Weise auf Tatsachen, die den für dic Revision\nallein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen sind. Im übrigen würden selbst\ndiese Tatsachen, hätte das Landgericht sic zusätzlich [estgestellt, keine andere rechtliche Beurteilung zur: Folge\nhaben. Der Eigentümer eines Warenlagers verliert den Gewehrsean daran nicht dadurch, daß er zeitweilig abwesend\n\nist und einer seiner Angestellten während dieser Zeit freien\nZugang zu den Lagerräumen hat.\n\nII. Zu den Verurteilungen wegen Unterschlagung in\nTateinheit mit Untreue bringt die Revision. im einzelnen\nnichts vor. Hier sind jedoch auf die allgemeine Sachrüge\nhin folgende Berichtigungen geboten:\n\nZunächst hat das Landgericht zu Unrecht in zwei Füllen Mittäterschaft des Angeklagten angenommen, obwohl diceser Allcingewahrsem an dem unterschlagenen Geld hatte. Es\nhat damit verkannt, daß zur Nittäterschaft bei der Unterschlagung Mitgevahrsam sämtlicher Mittäter gehört (OGHSt 1,\n253, 256; BGHSt 2, 317; 8, 273}. Dementsprechend sind im\nUrteilssatz zu 1 b die Worte \"davon zwei gemeinschaftlich\nverübt\" zu streichen. Die Strafzumessung ist durch die\nirrige Annahme von Mittäterschaft ersichtlich nicht becinflußt worden:\n\nAls Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafen, die\nmit Rücksicht auf dic mit der Unterschlagung in Tateinheit\nstehende Untreue auszusprechen war, hat das Landgericht\nZuchthaus verhängt und dabei übersehen, daß die Unwandlung\neiner Gefüngnisstrafe in eine Zuchthausstrafe zum Zwecke der\nGesamtstrafenbildung an der Bestrafung mit Gefängnis Tür\nden Einzelfall nichts ändert und daß demgemäß auch nur\n\nGefängnis als ürsatzfrceiheitsstrafe in Betracht kam. Wur\nwenn die Einzeltat mit Zuchthaus bestraft wird, ist auch\ndie Ersatzfreiheitsstrafe einer daneben verwirkten Geldstrafe Zuchthaus (siehe BGHSt 3, 40, ferner Urteil von\n\n5. Juli 1951 - 3 StR 372/51 und von 10. Juli 1952 - 5 StR\n434/52, angeführt bei Dallinger MDR 1952, 657). Der Senat\nkann das Versehen von sich aus richtigstellen.\n\nIII. Dice Verurteilungen des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Fremdabtreibung lassen. gleichfalls\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich insoweit mit besonderen Ausführungen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle III 1 der Urteilsgründe. Sie\nmeint, das Lendgericht habe hier den Angscklagten allenfulls\nwegen versuchter Abtreibung verurteilen dürfen, weil der\nFruchtatgang möglicherweise durch die von einer anderen\nPerson vorgenommene Abtrceilungshandlung und nicht durch\ndie vor Angeklagten vorgenommene Einspritzung bewirkt wurde.\nSie übersicht damit, daß der Angeklagte auch bei jenen Eingriff die Tatherrschaft hatte und die treibende Kraft var.\n\nIV. Das LJandgericht hat in die Gesamtstrafe eine\ndurch Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 19. April 1963\nrechtskräftig erkannte Gefängnisstrafe von zwei Monaten\neinbezogen. Weshalb dicse Strafe ausgesprochen war und warn\njene Tat begangen wurde, teilt es in den Urteilsgründen nich!\nmit. Der Scnat kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Lendgericht den § 79 StGB zutreffend angewandt hat. Doch könnte hier, wenn überhaupt, nur ein Fehler zu Gunsten des Angeklagten vorliegen, der ihn nicht beschweren kenn.\n\nDaß das Landgericht fülschlich ausgesprochen hat,\ndic als Einzelstrafe einbezogene frühere Bestrafung komme\n\nin Wegfall, kann der Senat durch Streichung der entsprechenden Worte im Urteilssatz richtigstellen. Nur eine bei einer\nGesamtstrafenbildung aufgelöste frühere Gesamtstrafe füllt\nweg, eine linzelstrafe niemals. Sie besteht in der Gesamtstrafe Sort und gewinnt wieder sclbständige Bedeutung,\n\nwenn — aus welchen Gründen auch immer - die Gesamtstrafc\nhinfällig wird (BGHSt 12, 99).\n\nEin weiterer durch Berichtigung des Urteilssatzes\nbehebkarer Formfehler ist dem Landgericht unterlaufen, inden es einen Teil der Untersuchungshaft auf die Geldstrafen\n!mit den dazugehörigen Ersatzfreiheitsstrafen\" anrechnete.\nBei Geldstrafen findet die Anrechnung der Untersuchungshaft\nnur auf die Geldstraie, nicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe\nstatt (IGHESt 10, 235, 237).\n\nV. Nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht ausgesprochene Verlängerung der Sperrfrist des § 42 m Abs. 3\nStGB. Die dafür gegebene Begründung wird vom Beschverdeführer zu Unrecht als formelhaft hingestellt. Es genügte,\ndaß das Landgericht auf die Tatsachen hinvies, aus denen\n. sich ohne weiteres ergibt, daß dem Angeklagten dic zun\nFühren von Kraftfahrzeugen erforderlichen charakterlichen\nEigenschaften fehlen (vgl. BGEHSt 5, 179; 10, 333, 335}.\n\nVI. Dagegen muß die Revision durchgreifen, soweit\nsic sich gegen die! Einziehung des Kraftwagens richtet.\n\nZu beanstanden ist allerdings nicht, daß das Londgericht den Kraftwagen im Sinne des § 295 StGB als \"Jegdgerät\" angeschen hat. Jagdgeräte im Sinne dieser Vorschrift\nsind nicht nur Gerätschaften, die allgemein und für jeden\n\nerkennbar zur Ausübung der Jagd dienen, sondern auch solche\nSachen, die erst der Täter zur Ausübung der Jagd bestimmt\nund benutzt, demgemäß auch ein Kraftwagen, mit den der Tätor\ndem Wild nachstellt, um cs zu blenden und es zu überführen,\nund aus dem er auf Wild schießt. Das hat der Bundesscrichts..\nhof bereits entschieden (BGH Urt. v. 24. Januar 1962 - 2 StR\n554/61).\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch dic Begründung, mit\nder das Landgericht sich mit dem Umstand auseinandergesetzt\nhat, daß der Kraftwagen nicht im Eigentum des Angeklagten\nsteht, sondern Sicherungseigentum einer Kreditgesellschaft\nist. Das Landgericht meint, daß deshalb keine Veranlassung\nbestcht, gemäß § 295 Abs. 2 StGB von der Einziehung abzuschen. Zwar habe der Sicherungsnehmer mit den Taten des\nAngeklagten nichts zu tun, er habe auch offensichtlich\nnichts von ihnen gewußt, Doch habe das Kreditinstitut dem\nAngeklagten einen hohen Kredit gewährt und ihm den Wagen\nleihweise überlassen, obwohl der Angcklagte viclfach,\ndarunter wegen Eigentumsdelikten, vorbestraft sei. Das\nKreditinatitut habe sich auch. nicht darum gekümmert, was\ndcr Angeklagte mit dem Auto machte. Es sei ihm also gleichgültig gewesen, ob der Angeklagte in jeder Hinsicht zuverlässig sei, und es habe daher die Folgen dieses Leichtninns,\nnämlich die Einzichung des Fahrzeugs, selbst mit zu vertreton:\nzumal auch das Auto zu einem erheblichen Teil bereits bezahlt sei.\n\nMit diesen Ausführungen Überspannt das landgericht\ndie Anforderungen, dic an ein Kreditinstitut bei der Vergabe von Darlehen zur Beschaffung eincos Kraftwagens gestellt werden können. Ein solches Institut wird sich im\n\nallgemeinen darauf verlassen dürfen, daß eine Person, der\nvon Staats wegen das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt\nist, auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und\nschon gar keinen Anlaß haben, nachzuforschen, was der Erwerber des Kraftfahrzeugs dann mit diesem im einzelnen\nmacht, Nur wenn cs bestimmte Anhaltspunkte dafür hat, daß\nes eich bei dem Kreditnehmer um cine unzuverlässige Person\nhandelt, könnte ihn ein Verschulden im Sinne des § 295\n‚Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Im gegebenen Falle fehlt\nes jedoch an einer entsprechenden Feststellung. Das gilt\ninsbesondere für die Vorstrafen des Angeklagten. Das Landgericht scheint insoweit vom Kreditgeber zu erwarten, daß\ner sich Aufklärung darüber verschafft, ob ein Kreditnehrer\nvorbestraft ist. Es teilt jedoch nicht mit, wie es sich das\nvorstellt. Frivatpersonen wird Auskunft aus dem Strafregister nicht erteilt (§ 36 Abs. 1 StrafregVO). Daß der\nKreditgeber seinen Kunden nach Vorstrafen fragt, wird man\nihrı schwerlich zumuten können, ganz abgesehen davon, daß\nsolche Fragen gerade bei unzuverlässigen Kunden kaun ein\nbrauchbares Mittel sein dürften, die Unzuverlässigkeit zu\n\nermittolne\n\nHiernach kann dic Einziehung des Kraftwagens keinen\nBestand haben. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht die Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen haben,\ndie der Eundesgerichtshof zu § 414 aF AO entwickelt hat\nund die in.der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift\nmitberücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 1, 351; 2, 311, 5320,\n328; 3, 2275 4, 3445 6, 11; 8, 70). Angesichts der Verfassungsgarantic des Eigentums (Art. 14 GG) kann die Einzichung im Eigentum Dritter stehender Gegenstände nur noch\ndann zulässig sein, wenn ein besonderer rechtfertigender\n\nGrund gegeben ist, insbesondere den tatunbetceiligten Dritteigentümer ein Verschulden daran trifft, daß die ihn gehörerde Sache der Begehung einer Straftat diente (vgl.\n\nStGB E 1962 § 113 BT Drucks. IV/650 S. 246):\n\nAbschließend sei noch bemerkt, daß es üblich ist,\nals Einsatzstrafe nur die verwirkte schwerste Einzelstrafe\nzu bezeichnen, welche nach § 74 StGB zu erhöhen ist.\n\nDr. Geier Seibert willnms\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-18/1-str-387-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-18/1-str-387-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.283754+00:00"}}