{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-16_1_StR_118_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-16","aktenzeichen":"1 StR 118/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer den verbrecherischen Befehl durch einc bewußt unwahre\nMeldung ausgelöst hat, kann sich nicht auf § 47 MStGB\nberufen.\n\nStPO § 261\n\nZur Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den\nAngeklagten\".","text_plain":"2123 019\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nMStGB § 47\n\nWer den verbrecherischen Befehl durch einc bewußt unwahre\nMeldung ausgelöst hat, kann sich nicht auf § 47 MStGB\nberufen.\n\nStPO § 261\n\nZur Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den\nAngeklagten\".\n\nBGH, Urt. v. 16. Juli 1963 - 1 StR 118/63 - SchwG Stuttgart\n\nStR_118/63\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Professor Dr. Kurt Gustav Adolf Max L GE\naus S , geboren am EBD 914 in zB-\n\nwegen Mordes\n\n. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juli 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Wir ser Verhanälung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter \"> Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nStuttgart vom 2. Oktober 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverviesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte, damals Chef einer Eisenbahnpionierkompanic, befehl gegen Ende August 1944 in Südfrankreich,\nsämtliche sciner Kompanie zugeteilten italienischen Hilfswilligen zu erschießen, Infolge dieses Befchls wurden\nmindestens 22 Italiener getötet. Mindestens 11, darunter\n6 Verwendete, entkamen,\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes freigesprochen,\nweil ihm nicht zu widerlegen sei, daß er die Erschießung\nder Hilfowilligen auf Grund eines Befehls seines Regimentskommandcurs angeordnet und daß er das Verbrecherische\neines solchen Befehls nicht sicher erkannt habe.\n\nDie Darlegungen des von der Staatsanwaltschaft\nneben Verfahrensbeanstandungen auch mit der Sachrüge angcgriffenen Urteils können dieses Ergebnis nicht rechtfertigen.\n\nDem Urteil zufolge hat allein der Angeklagte eine\nDarstellung darüber gegeben, wie es zu der angeblichen\nErteilung des Befehls an ihn gekommen ist. Danach meldete\ner dem Regimentskommandeur am Abend des 21. August 1944\ndrei in den Einzelheiten geschilderte Vorfälle angeblicher\nAufsässigkeiten italienischer Hilfswilliger seiner Kompanic; der Kommandeur befahl daraufhin unter Hinweis auf\neinen Armeebefehl die Erschießung der Hilfswilligen. Die\narci Vorfälle haben sich, wie das Schwurgericht feststellt,\njedoch überhaupt nicht zugetragen. Trotzdem ist das Schwur-\n\ngericht der Ansicht, dem Angeklagten lassc sich die Erstattung einer Falschmeldung nicht nachweisen, da ohnehin\nfraglich sei, ob er die Meldung erstattet und von dem\nKommandeur den Erschießungsbefehl erhalten habc,\n\nDicse Begründung verstößt gegen die Denkgesctze\nund die bei der Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" zu beachtenden Regeln. Nach der Darstellung des Angeklagten kam es zu den von ihm gemeldeten\nAufsässigkeiten der Hilfswilligen vom 17. und vom Vormittag\ndes 21. August 1944 in seinem Beisein. Wenn nun, wie das\nSchwurgericht feststellt, beide Vorfälle sich überhaupt\nnicht ereignet hatten, so konnte die Meldung des Angeklagten insoweit nur inhaltlich frei erfunden und damit bewußt\nfalsch sein. Diese zwingende Folgerung ist unabhängig davon,\nob die Schilderung, die der Angeklagte von seinem angebliche:\nZusammentreffen mit dem Regimentskommandeur am Abend des\n21. August 1944 gegeben hat, wahr oder unwahr oder nicht\nnachweisbar unwahr ist. Für ein als bloß möglich beurteiltes Geschehen können denknotwendige Zusammenhänge nicht\ndeshalb beiseitegesetzt werden, weil es sich um ein nur als\nmöglich beurteiltes Geschehen handelt. Es unterliegt vielmehr im Ganzen den gleichen Maßstäben, die für die Beurteilung eines als erwiesen angesehenen Sachverhalts gelten.\nInsbesondere kann ein Geschehensablauf, der zum Teil den\nvom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen widerspricht,\nnicht als möglich angesehen werden, Als mögliche Fallgestaltungen kommen nicht alle rein gedanklich möglichen\nSachverhalte in Betracht, sondern nur diejenigen, die sich\nunter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht\n\nausschließen lassen.\n\nHätte das Schwurgericht dies beachtct, so wäre es\nvielleicht schon bei seiner Beweiswürdigung zu einem\nanderen Ergebnis gelangt. Auf keinen Fall hätte es jedoch\nsagen können, die Veranlassung des angeblichen Befehls\ndes Regimentskommandeurs durch die angebliche Meldung des\n\n‚Angeklagten habe auf die Anwendung des § 47 MStGB keinen\n\nEinfluß, Denn auf einen Befehl in Dienstsachen kann sich\nzu seiner Entschuldigung nicht berufen, wer einen solchen\nBefehl durch bewußt unwahre Behauptungen ausgelöst hat.\n(vgl. BGH Urt, v. 11. Juni 1963 - 1 StR 502/62). Das gilt\nnicht nur für den Fall, daß der Täter den verbrecherischen\nBefchl durch seine Falschmeldung bewußt herbeigeführt,\nalso erschlichen hat, sondern auch dann, wenn er bei Erstattung seiner Falschmeldung einen solchen Erfolg weder\nvorausgeschen noch gewollt, aber immerhin erkannt hat, daß\nscinc Falschmeldung den Befehl tatsächlich herbeigeführt\nhat. Dabei macht es nach Ansicht des Senats für die Frage\nder Verantwortlichkeit des Untergebenen keinen Unterschied,\nob dem durch die Falschmeldung getäuschten und daher von\nunfichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehenden Vorgesotzten verborgen blieb, daß sein Befehl in Wahrheit auf\ndic Begehung eines Verbrechens gerichtet sei, oder ob sein\nBefehl. auch unter der Voraussetzung, daß die falsche Meldung der Wahrheit entsprochen hätte, noch auf einen verbrechcrischen Zweck gerichtet gewesen wäre. Denn die Anwendung des § 47 MStGB setzt voraus, daß der Untergebene\nden Befehl, .dem er gehorcht, nicht in rechtswidriger und\nvorwerfbarer Weise ausgelöst hat, weil es widersinnig\nwäre, annehmen zu wollen, daß eine durch eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten herbeigeführte Folge\ndic Kraft haben könnte, für weiteres sonst verbotenes, ja\nstrafbarcs eigenes Verhalten einen Entschuldigungsgrund\nabzugeben.\n\nDas Schwurgericht durfte den Angeklagten also nicht\nunter Anwendung des § 47 MStGB freisprechen, wenn es nur\ndavon ausging, daß der Angeklagte die Tötung der Hilfswilligen entweder aus eignem Entschluß oder auf einen\nunter den von ihm selbst näher bezeichneten Umständen er-\n‚teilten Befehl seines Regimentskommandeurs veranlaßte.'\nDie Ungewißheit, ob das eine oder andere der Fall war,\nkönnte daran auch im Hinblick auf den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" nichts ändern. Die Berufung auf\n§ 47 MStGB wäre ihm abgeschnitten, wenn 'feststünde, daß\ner den Tötungsbefchl des Regimentskommandeurs in der von\nihm geschilderten Weise herbeiführte. Nichts anderes kann\ngelten, wenn der Zweifel an diesem Tathergang nur darauf\nberuht, daß der Angeklagte die Hilfswilligen möglicherweise\nsogar ohne einen solchen Befehl auf Grund eignen Entschlusses töten ließ. Der Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\", der im Falle der Urmöglichkeit bestimmter\nFeststellungen die Berücksichtigung der dem Angeklagten\ngünstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung gebictet, durchbricht nicht den Zusammenhang von Ursache und\nFolge in dem Sinne, daß das Gericht nur von der dem Angeklagten günstigen Folge, nämlich der Erteilung des Erschießungsbefehls durch den Regimentskommandeur, ausgehen.\nmüßte, die dieser Folge aus Rechtsgründen ihre günstigen\nWirkungen nehmende Ursache, nämlich die Falschmeldung des\nAngeklagten über die Aufsässigkeiten der Italiener, hingegen außer Betracht zu lassen hätte,\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nkönnte also eine Anwendung des § 47 MStGB zugunsten des\nAngeklagten nur in Betracht korımen, wenn die dritte gedanklich vorstellbare tatsächliche Möglichkeit einer vom\n\nm Hmm in wenn rn dan nam m\n\nAngeklagten unbeeinflußten Befehlserteilung des Regimentskommandeurs gegeben wäre..Welche Vorstellungen das Schwurgericht in dieser Bezichung hattc, ist dem angefochtenen\nUrteil nicht zu entnchmen. Es stellt insoweit keine besonderen Erwägungen an, Insbesondere setzt es sich nicht\n\nmit zwei Umständen auseinander, für die bei diesem angenommenen Geschehensablauf eine glaubhafte, mindestens verständliche Erklärung gefunden werden müßte. Einmal müßte\nsich dann nämlich erklären lassen, weshalb der Angeklagte,\nden das Schwurgericht als einen klugen, lebenserfahrenen und\nüberdurchschnittlich intelligenten Mann kennzeichnet, für\nden von ihm behaupteten Befehl eine Begründung glaubte erfinden zu müssen, die der Wahrheit nicht entsprach. Zum\nanderen müßtc erklärt werden, weshalb der Regimentskommandeur dic Erschießung der Hilfswilligen in der Kompanie des\nAngeklagten liefohlen haben könnte, ohne zugleich einen entsprechenden Befehl für die anderen ihm unterstellten\nKompanien zu geben. Allgemein bleibt zu sagen: Die richtigc Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nsetzt voraus, daß die möglichen Fallgestaltungen klar und\ndeutlich voncinander geschicden sind und dargelegt ist, weshalb jede von ihnen als Möglichkeit nicht ausgeschlossen\nwerden kann. Auch diese notwendige Klarheit 1äßt das Urteil\ndes Schwurgerichts vermissen.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis wie auch im\nKernstück der Begründung,dem Antrage und der Auffassung\nder Bundesanwaltschaft. Auf die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft, die der Senat für unbegründet hält, und die\nweiteren sachlichrechtlichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 1963, die\nfür die notwendig gewordene neue Hauptverhandlung vor dem\n\nSchwurgericht nicht unbeachtlich sind, brauchte hiernach\nnicht besonders eingegangen zu werden. Die neue Verhandlung wird der Staatsanwaltschaft auch Gelegenheit geben,\nihre Auffassungen. zur Beweiswürdigung darzulegen und zur\n\nGeltung zu bringen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-16/1-str-118-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-16/1-str-118-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.217319+00:00"}}