{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-09_1_StR_237_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-09","aktenzeichen":"1 StR 237/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ERLE 2108 073\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Wilhelm PHP zus ED >ei\nED, zeboren ar EEE 1024 ir SER,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 7. Dezember 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu cinem Jahr Gefängnis verurteilt, ihn die bürgerlichen\nEhrenrechte für ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten, die das\nVerfahren beanstandet, hat Erfolg. Sie rügt mit Recht die\nVerletzung des § 140 StPO.\n\nDer Angeklagte hat zwar keinen Antrag auf Bestellung\neines Verteidigers gestellt, so daß die Verteidigung nicht\nschon nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig war. Ob der\nAngcklagte, wie die Revision vorbringt, nicht über sein\nRecht zur Antragstellung belehrt worden ist (§ 140 Abs. 3,\n\n-§ 201 StPO), kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Umständen muß angenommen werden, daß dem Angeklagten unter\nVerletzung des § 140 Abs. 2 StPO kein Verteidiger bestellt\nworden ist.\n\nVor dem Landgericht kann in Sachen des ersten Rechtszuges von der Bestellung eines Verteidigers nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Daß ein solcher Ausnahmefall vorlag, 1äßt sich weder dem Urteil noch dem Verfuhren, soweit es auf die Verfahrensrüge nachprüfbar ist,\nentnehmen. Mag es sich letzten Endes um einen verhältnismäßig cinfachen Sachverhalt gehandelt haben, so bot seine\nFeststellung doch erhebliche Schwierigkeiten. Das 1äß8t sich\nschon dem Umstand entnehmen, daß an vier Tagen verhandelt\nwurde. Dic Revision bringt außerdem noch vor, daß der Angeklagte Analphabet sei, was dieser schor im Vorverfahren behauptet hatte (s. Bl. 69 d.A.). Die Urteilsfeststellungen\nsprechen nicht gegen die Richtigkeit dieser Behauptung,\nda sie jede Angabe zur Persönlichkeit und zum Lebenslauf\n\ndes Angeklagten vermissen lassen. Abgesehen davon hätte\nberücksichtigt werden müssen, daß die Hauptzeugin Lin\n\nvon ihren früheren Aussagen, die sie freilich in einem anderen\nVerfahren gemacht hatte, abwich und im Vorverfahren die\nAussage zunächst verweigert hatte. Unter solchen Umständen\nwird zur ausreichenden Verteidigung regelmäßig die Kennt-\n\nnis der Akten notwendig sein, die nur er Verteidiger einsehen\n\nkann (§ 147 StPO).\n\nEs ist nirgends ersichtlich, daß der Vorsitzende geprüft hat, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich\nsei und daß er hierbei alle Gesichtspunkte in Erwägung gezogen\nhat, aus denen nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines .\nVerteidigers geboten sein kann (BGH in IM Nr. 6 zu § 140 StPO\n= NIW 1953, 116), also außer der Schwere des Tatvorwurfs\nauch die Schwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit\ndes Angeklagten. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß\ndies nicht geschehen ist und daß andernfalls dem Angeklagten\nein Verteidiger bestellt worden wäre. Da die Hauptverhandlung\nin Abwesenhelt eines Verteidigers stattgefunden hat, ist der\nunbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben\n(BGHSt 15, 306), so daß das angefochtene Urteil aufzuheben\nist, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen\n\nvrerden müßte.\nDr, Geier Seibert Fis cher\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-09/1-str-237-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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