{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-02_1_StR_216_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"1 StR 216/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_.\nem)\n0 6)\nem)\nBERN\nND\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinz Günther R (u\n\nus / NIE. geboren am ED 1920 in DE,\n\nzur Zeit in anderer Suche in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs I:.R>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Mei\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zangesto11:cr il\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 14. Februar 1963\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat die Hausgehilfin Karolina\nBED auf ihre Zeugenaussage \"mit allseitigem Einverständnis\"\nnicht vercidigt. Das rügt die Revision mit Recht. Anders als\ndie Zivilprozeßordnung (§ 391) entnimmt die Strafprozeßordnung\ndem Verzicht der Beteiligten auf die Vereidigung eincs Zeugen\nkeinen gesctzlichen Grund, von der Vercidigung abzuschen.\nNicht zu erörtern braucht der Senat, ob das Landgericht\nKarolina DB als Verlobte dcs Beschwerdeführers hätte\nunverceidigt lassen dürfen. Tatsächlich ist das nicht geschehen, wie die Sitzungsniederschrift beweist (§ 274 StPO).\nFreilich bezeichncot das Urteil die Zeugin wiederholt als Braut\ndes Angeklagten; jedoch bezieht cs diese Angabe nach dem\nZusammenhang der Gründe auf eine frühere Zeit, nicht auf\nden maßgeblichen Zeitpunkt der Vernehmung; auch hat bei Förnlichkeiten der Hauptverhandlung die Sitzungsniederschrift |\ndie alleinige Beweiskraft; denn ihr - und nicht dem Urteil -\nist die Aufgabe zugewiesen, für die Beobachtung der wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung Beweis zu erbringen.\n\nTrotz des Verfahrensfchlers bleibt das Urteil bestehen, weil es nicht auf dem Verstoß beruht. Bei der zusammenfassenden Anführung der Beweismittel erklärt das Landgericht zwar, es habe den Sachverhalt auf Grund des Geständnisses des Angeklagten \"in Verbindung\" mit den glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen, darunter der Karolina\nBEE festscstcllt. Wie jedoch andere Urteilsstellen ergeben\n(UA 10, 12, Nr. 6), genügte ihm das Geständnis des Ange-\n\n. klagten für sich allein zum Nachweis seiner Schuld. Er hatte\nnämlich nicht bloß den äußeren Sachverhelt zugegeben, sondern\nunumwunden — und entgegen der Ansicht der Revision rechtlich\n\nbedeutsam -— auch den Vorsatz und die Betrugsabsicht eingeräumt. Dem übrigen Beweisergebnis entnahm die Strafkammer\nbloß zusätzlich die Bestätigung ihrer ohnehin aus der Einlassung des Angeklagten gewonnenen Überzeugung von den Tatumständen und seiner Schuld.\n\nDie Aufklärungsrügen entsprechen nicht der durch\n§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form (BGHSt 2,\n186).\n\nII. Der Beschwerdeführer hat nach dem Geständnis\nsein Vermögen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu\nerbringen, und seine Bereitschaft dazu vorgetäuscht, weil\ner die vertragliche Gegenleistung entgegen seinem Bestreben\nsonst nicht alsbald erlangt hätte. Wenn er nämlich wahrheitsgemäß angegeben hätte, er könne bei seinen schlechten\nwirtschaftlichen Verhältnissen und bei seiner nicht unbeträchtlichen Verschuldung neue Schuldverpflichtungen nur\nganz allmählich abtragen, nach seiner in Aussicht genonmmenen Heirat mit Karolina BEE, und viel später als vertraglich zugesagt, so würde sich keiner der Warenlieferer\n(Fülle II 1 bis 5 der Urteilsgründe) auf ein Geschäft mit\nihm eingclassen haben. Darüber war er sich klar. Dieser\nSachverhalt enthält alle Merkmale des Betrugstatbestandes.\nDas gilt ebenso für den Einmietbetrug (II 7 der Urteilsgründe) und ferner im Fall II 6 der Urteilsgründe, in dem\nder Angeklagte durch die Vorspiegelung, er könne verbilligt\nStoffe liefern, eine Anzahlung auf den Kaufpreis erschwindeltce. Die Rückfallvoraussetzungen sind ordnungsmäßig\nfestgestellt. Mithin besteht die Verurteilung des Angeklagten aus den §§ 263, 264 StGB schon auf Grund seines\neigenen Geständnisses zu Recht. Der Senat kann daher über\nUnstimmigkeiten hinwegsehen, dic im Urteil zwischen der\n\nSachverhaltsschilderung und ihrer Ergänzung durch einige\nerst im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene\nFeststellungen bestehen.\n\nNicht erörtert hat die Strafkammer, ob der Angeklagte mit Gesamtvorsatz handelte. Hierin liegt entgegen der\nMeinung der Revision kein Rechtsfehler. Der Einmiet- und\nder Warcnlieferungsbetrug (II 6 und II 7 der Urteilsgründe)\nunterscheiden sich schon dem Gegenstande nach von den\nFällen des Warenbezugsbetrugs. Diese wiederum sind teils\nnach der Ausführung untereinander verschieden, teils\nlicgen sie zeitlich nicht so nahe beieinander, daß sich\ndem Landgericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs\nhätte aufdrängen müssen.\n\nDer Strafausspruch läßt ebenfalls keinen Rechtsfchler\nerkennen. Das Rechtsmittel ist somit zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/1-str-216-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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