{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-07-02_1_StR_190_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-02","aktenzeichen":"1 StR 190/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_190/63 21 29 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Metzger Josef s EEE aus AU:\ngeboren om ED 1923 ir CHE IE zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mei\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ,)\nals Urktndsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚. Dice Revision dcs Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 16. November 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft scit dem 17, Novenber 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndic Freiheitsstrafe angercchnot.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe?:3\n\nL um.\n\n| Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\n\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in vier Fällen\nzu sechs Jahren Zuchthaus und vier Geldstrafen verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahrc aberkannt\nund seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet\nsich der Angeklagte mit der Revision, die cr auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Revision meint, ein betrügerisches Verhalten gegenüber\ndem früheren Mitangeklagten Sn sei dem Beschwerdeführer weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß\nzum Vorwurf gemacht worden; soweit er deshalb verurteilt\nworden sei, fehle es an den Verfahrensvoraussetzungen der\nErhebung der öffentlichen Klage und der Eröffnung des Hauptverfahrens. Das trifft nicht zu.\n\nDem Angeklagten war in Anklage und Eröffnungsbeschluß zur\nLast gelegt worden, vom Dezember 1958 bio September 1959\nverschiedene Personen durch die Vortäuschung erdichteter\ngewinnbringender Geschäfte und das Versprechen der Beteiligung\ndaran zur Hingabe größerer Geldbeträge veranlaßt zu haben,\ndie er abredewidrig für sich verbrauchte, Dabei war die\ngesamte in dieser Richtung entfaltete Tätigkeit des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung angesehen worden.\n\nAuf Grund der Hauptverhandlung ist die Strafkammer zu dem\nErgebnis gelangt, daß das strafbarc Verhalten des Beschwerädeführers sich aus vier selbständigen Betrugstaten zusammensetzt, von denen sie das Erschwindeln von Geld durch das\nVorspiegeln der Geschäfte mit Öl, Kühlschränken, Mikroskopen\n\nI...\n\n- 3 —\n\nund Röntgengeräten in Übereinstimmung mit Anklage und Eröffnungsbeschluß als einc fortgesetzte Handlung gewürdigt\n\nhat. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren allerdings davon\neusgegengen, daß der frühere Mitangeklagte Scwwuste;\n\ndaß die Angaben des Angeklagten unwahr waren und daß er gereinschaftlich mit ihn die anderen Opfer prelilte. Auf Grund\n\nder Hauptverhandlung hat das Landgericht jedoch die Überzeugung gewonnen, daß SchB - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten von ihm selbst gelcisteten Zahlung am\n\n28. August 1959 - gutgläubig war und selbst betrogen wurde.\n\nSie hat deshalb euch die Handlungen des Beschwerdeführers,\ndurch die or Sc zur Zahlung von Geld veranlaßte und\n\nihn so schädigte, als Einzelaktc des fortgesetzten Betruges\n\nsum Nachteil mehrerer Personen und als feil eines selbständigen\nBetruges zum Nachteil Sci: und dcs Bauingenieurs cn\ngewertet, Dabei hat sie kcinen Unterschied gemacht, ob es\n\nsich um Geldhingaben handeltc, die in Anklage und Eröffnungsbeschluß ausdrücklich erwähnt waren, oder um solche, die\n\nerst in der Hauptverhandlung ermittelt wurden. Diese Verfahrensweisc ist nicht zu beanstanden.\n\n1. Das Urteil nimmt an, die Schädigung verschiedener Personen, darunter SCHE > »„ durch die Vortäuschung der Geschäfte mit Öl, Kühlschränken, Mikroskopen und Röntgengträten (Abschnitt B II des Urteils) sci als ein fortgesetzter\nBotrug anzuschen (UA 79, 80). Diesc Ausführungen, die mit der\nAnklage und mit dem Eröffnungsbeschluß übereinstimmen, treffen\nzu. Die Zehlungen, die Sc in Hinblick auf diese Gcschäfte gelcistet hat, waren also unselbständige Teilstücke\nder dcm Beschwerdeführer in Anklage und Eröffnungsbeschluß\nzur Last gelcogten fortgesetzten Straftat, Die Strafkammer\nmußte sie deshalb prüfen und in ihre Entscheidung einbezichen ohne Rücksicht darauf, ob sie in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnt und wie sie darin gewürdigt waren; denn sie\n\n- A -\n\nmußte über alle zu diesem fortgesetzten Betrug gehörenden\nEinzclakte entscheiden, die der Angeklagte bis zu der Hauptverhandlung begangen hatte und die daher auch nach Art. 103\nAbs. 3 GG nicht mehr zum Gegenstand eines neuen Strafverfahrens gemacht werden dürfen (vgl. RG GA 73, 107;\n\nBGHSt 9, 324, 326).\n\n2. Das Verhalten des Angeklagten, durch das er Geld\nangeblich zur Befriedigung FED: erschwindelte, war\ndurch Anklage und Eröffnungsbeschluß (jeweils S. 31) dem\nLandgericht zur Entscheidung unterbreitet worden. Bei der\nWürdigung dieser Tat hat die Strafkammer abweichend von\nAnklage und Eröffnungsbeschluß dic Schädigung S HB:\num 2 5oo DM als Teil des Betruges gewertet. Das war ebenfalls\nzulässig; denn dieses Verhalten des Beschwerdeführers war\nso, wic cs sich dem Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung\ndarstellte, ein Teil der einen einheitlichen Straftat, die er durch diese eine Täuschung Schreibers\n\nund CB begangen hatte.\n\nIn beiden Fällen spielte es ontgegen der Meinung der\nRevision keine Rolle, ob der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf die Verschaffung des von Sue\nhingegebenen Geldes erstreckte; die in LM StPO § 264 Nr. 19\nmitgetceilte Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht nicht\nentgegen, wcil es sich bei den in jenem Urteil behandelten\nVorgängen um zwei selbständige geschidtliche Ereignisse\nund damit um zwei. verschiedene Taten im Sinne des § 264 StPO\nhandelte (BGHSt 16, 200, 202),\n\nDe\n\nII. V re n\n\nDic verfahrensrechtlichen Angriffe haben keinen Erfole.\n\n-5-\n\nA. Dic Revision macht geltend, die Strafkammer sei nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ihr - vom Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenhcit abgelchnter - ordentlicher Vorsitzender nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen\nhabe und weil in ihr Richter mitgewirkt hätten, deren Ablehnung zu Unrecht für unbegründet erklärt worden sei.\n\n1. Ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt nicht\nvor. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer war vom\n31. Oktober bis 7. November 1962 beurlaubt; er konnte daher\nen der an 7. November 1962 beginnenden Hauptverhandlung\nnicht teilnehmen.\n\n2. Auf § 338 Nr. 3 StPO kann dic Revision ebenfalls nicht\ngestützt werden.\n\nDer Beschwerdeführer mcint, seine Ablehnungsgesuche seien\nschon deshalb nicht wirksam beschieden worden, weil über sie\nnicht die nach dem Gesetz dazu berufenen Richter befunden\nhätten. Damit dringt er nicht durch.\n\nDic Revision führt aus, über das Ablehnungsgesuch vom\n26. Oktober 1962 hätte statt der Strafkammer der Strafsenat\ndes Oberlandesgerichts entscheiden müssen. Das ist nicht\nrichtig. Mit diesem Ablehnungsamtrag hatte der Angeklagte\nsäntliche der 4. Strafkammer ständig angehörenden Richter\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Damit war die\nStrafkammer jedoch nicht beschlußunfähig im Sinne des § 27\nAbs. 4 StPO geworden; denn nach den Geschäftsverteilungsplan\ndes Landgerichts standen zur Entscheidung über den Antrag\nanstelle der abgelehnten Nitglieder der 4. Straikammer die\nder 1. Strafkemmer als regelmäßige Vertreter und danach alle\nständigen Richter des Lendgerichts als weitere Vertreter zur\nVerfügung, von denen der dienstältcste den Vorsitz zu führen\n\nDee an 4\n\n- 6 -\nhatte (BGH NJW 1959, 1141).\n\nUnter Gericht im Sinne des § 27 Abs. 1 StPO ist nicht\ndas genzc Lendgericht, sondern nur die Strafkammer als der\nzur Entscheidung im Verfahren gegen den Angeklagten berufene\nSpruchkörper zu verstchen. Das hat das Landgericht entgegen\nder Meinung dcs Beschwerdelührers beachtet, wie der in der\nHouptverhandlung verkündete Beschluß über den Ablehnungsamtrag vom 7. November 1962 beweist. Aus den Bezeichnungen der\nEntscheidungen vom 30. Oktober und 5. November 1962, durch\ndic zwei vorausgegangene Ablchnungsgesuche zurückgewiesen\nworden waren, als Beschlüsse der \"1.\" statt der 4, Strafkammer\ndcs Lendgerichts kann das Gegenteil nicht entnommen werden;\ndenn dabci handelt es sich offensichtlich um falsche Bezeichnungen, die darauf zurückzuführen sind, daß die als Vertreter der abgelehnten oder anderweitig verhinderten Mitglieder\nder 4. Strafkammer tätig gewordenen Richter sämtlich der 1. Strafkammer angehörten.\n\nOb die Strafkammer bei den Beschlußfassungen über die\nAblehnungsgesuche stets richtig besetzt war, braucht nicht\nerörtert zu werden. Sämtliche Ablcehnungsgesuche sind, wie\nnoch dargelegt werden wird, mit Recht für unbegründet erklärt worden. Eine etwaige falsche Besetzung der Strafkammer\nbei der Entscheidung über die oder eines dieser Gesuche\nallein würde die Annahme des unbedingten Revisionsgrundes\ndes § 338 Ur. 3 StPO nicht rechtfertigen (BGH JR 1957,\n\n68; BGHSt 18, 200), zumal die fehlerhafte Zusammensetzung\ndes Gerichts nicht auf Willkür, sondern allenfalls auf\ncinen Irrtun beim Verfahren zurückzuführen wäre und durch\ncin solches Verschen nicmand scincem gesetzlichen Richter\nentzogen wird (BVerfGE 3, 359, 365; vel. ferner BVerfGE 7,\n327, 329; 9, 223, 230; 11, 1, 6).\n\n- 7 -\n\nBei der Untersuchung der Frage, ob eincs der Ablchnungsgesuche begründet war oder nicht, hat der Senat, der\nständigen Rechtsprechung folgend, entsprechend den für das\nBeschvcerdeverfahren geltenden Regeln dic Ablehnungsgründe\nnicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher\nHinsicht sclbständig gewürdigt. Diese umfassende Nachprüfung\nhat ergeben, daß entgegen den Ausführungen der Revision das\nLandgericht dic Ablchnungsgesuche mit Recht für unbegründet\nerklärt hat. Sowcit cs Landgerichtsdircktor Dr. Dr. Hoi\nbetrifft, braucht das nicht näher begründet zu werden, weil er\nen der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht teilgenommen hat. Zutreffend hat die Strafkammer auch dargelegt,\ndaß der Beschwerdeführer keinen stichhaltigen Grund hatte,\nan der Unvoreingenommenheit der Landgerichtsräte Br und\n\nUND und des Gerichtsasscssors BB U zweifeln.\n\nDer die Ermittlungen führende Staatsanwalt hatte, nachdcn\ner sich mit dem zuständigen Ermittlungsrichter ins Benehmen\ngesetzt hatte, fernmündlich angeordnet, die Untersuchungshaft\ngegen den Angeklagten in der Form des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BayUVoll:\n(BaydJiBl 1953, 76 = BayBSVJu IV Nr. 75) zu vollziehen. Die\nLendgerichtoräte Brenner und Lindenberg haben auf den Vollzug\nder Untersuchungshaft überhaupt keinen Einfluß genommen,\n\nEs bestand für sie auch keine Pflicht, von sich aus laufend\nzu prüfen, wie der Angeklagte in der Untersuchungshaft gehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde bei der alle drei\nMonate vorgenommenen Prüfung, ob dic Untersuchungshaft fortzudauern hat, gchört. Unabhängig davon hat er nach\n\n88 73 ££f BayUVollzO das Recht, sich über Anordnungen und\nMaßnehnen zu beschweren, durch die cr im Vollzug der Untersuchungshaft betroffen wird. Der Angeklagte ist in gerichtlichen Dingen erfahren, wort- und schreibgewandt und verstcht es, scine Rechte zu wahren. Er hat gegenüber dem\nGericht niemals Einwendungen gegen die Einzelheft erhoben.\n\n-8-\n\nFür die Landgerichtsrütc Dr und TB pcstand\ndaher überhaupt kein Anlaß zur Annahme, daß der Angeklagte sich durch die Art und Weise des Vollzugs der\nUntersuchungshaft beschwert fühlen konnte.\n\nBei Gerichtsassessor BEWW lag der Sachverhalt etwas\nanders, Er wußte durch die Anfrage der Strafanstalt vom\n7. August 1961, daß der Beschwerdeführer nicht mit anderen\nGefangenen zusammen kommen konnte, auch nicht bei der\nBewegung im Freien, und dem Anstaltspersonal gegenüber die\nBitte geäußert hatte, von dieser strengen Trennung abzuschen.\nEine Anrufung des Gerichts kann darin jedoch nicht erblickt\nwerden. Gleichwohl kann es zweifelhaft sein, ob es richtig\nwar, daß Gerichtsassessor MB dic Anfrage der Anstalt\nallein beantwortete. Die Frage kann jedoch dahingestellt\nbleiben. Sclbst wenn dem Richter insofern ein Versehen\nunterlaufen sein sollte, würde das allein keine Besorgnis\nder Befangenheit begründen; denn sein Bescheid entsprach der\nSachlage. Aus dem Schreiben der Anstalt war nur zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht mehr in der mit einer\ndauernden Trennung von anderen Gefangenen und\nbesonderer Bevraachung verbundenen sogenannten strengen Einzelhaft gehalten werden wollte, in der die Untersuchungshaft\nnach der bei ihrem Beginn mündlich getroffenen Anoränung\ngegen ihn vollzogen wurde - Aus ihm ging aber nicht hervor,\ndaß er sich überhaupt gegen eine weitere Einzelhaft wenden\nwollte. Tatsächlich wollte der Beschwerdeführer das auch\nnicht; denn wic auf Grund des Berichts der Anstalt vom\n5. März 1965 feststcht, hat er sich dem Anstaltspersonal\ngegenüber immer in dem Sinne geäußert, daß er keine Zusammenlegung mit anderen Gefangenen wünsche. Von der\nTrennung von anderen Anstaltsinsassen bei der Bewegung im\nFreien sowie der strengen Bewachung, gegen die er sich gegenüber dem Anstaltsleiter allcin gewandt hatte, konnte nicht\nabgeschen werden. Nach der Persönlichkeit des Angeklagten,\n\n-9-\n\nder von ihn oft gezeigten Unbedenklichkeit und Geschicklichkcit war zu befürchten, daß er das Zusammenkommen mit\nenderen Häftlingen dazu benutzen würde, um über Mittelsmänner frühere Nitangeklagte oder Zeugen zu beeinflussen\n\nund scin Verhalten, das den Gegenstand dieses Verfahrens\nbildet, zu verdunkeln.\n\nDanach konnte der Angeklagte, der trotz regelmäßiger\nAnhörung gegenüber dem Gericht nicmals Einwendungen gegen\ndic Art und Weisc des Vollzugs der Untersuchungshaft erhoben hat (vgl. Bl. 203/204, 602 b, 646, 730, 941, 1021,\n1047, 1053, 1073 d.A.), bei sachlicher und ruhiger Betrachtung\neuch von seinem Standpunkt aus dem Vollzug der Unter- |\nsuchungshaft nicht die Besorgnis entnehmen, einer der an\nder Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter sei ihm\ngegenüber nicht unvoreingenommen.\n\nLandgerichtsrat Lindenberg, den Berichterstatter in der\nersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht, hat der\nBeschwerdeführer ferner abgelehnt, weil auf ihn der in dem\nUrteil vom 15. November 1961 enthaltene Satz zurückzuführen\nsci: \"Das Krobsübel, SB; ist nun beseitigt.\" Auch\ndarin hat dic Strefkzemmer im Ergebnis mit Recht keinen\nBefzengenheitsgrund gesehen. Es kann davon abgeschen werden,\ndaß wegen des Beratungsgeheimnisses (§ 198 GVG) niemals\nfestgestellt werden kann, welches Gerichtsmitglied die\nAufnahme eines bestimmten Satzes in ein Urteil veranlaßt\nhat. Sclbst wenn man dem Angeklagten zubilligt, daß er\ndavon ausgehen konnte, der Berichterstatter habe den angeführten Satz vorgeschlagen, bot ihm das bei verständiger\nBeurteilung keinen Anlaß, den Richter für voreingenommen\nzu halten. Der Senat hält zwar die beanstandete Wendung\nin einem Strafurteil, bei dessen Abfassung allgemein und\n. bei der Charaktcrisicrung eincs Angeklagten im besonderen\nZurückhaltung und cin maßvoller und ruhiger Ton geboten\n\n- 10 -\n\nsind, für wenig angebracht. Bei ihrer Würdigung müssen aber\ndie besonderen Umstände, die sie veranlaßt haben, und der\nZusemmenheng, in dem sic ausgesprochen worden ist, berücksichtigt werden. Der Satz ist nicht Ausdruck einer leicht\nund vorcilig getroffenen Wertung. Er stcht vielmehr in\ncinen Urteil, das auf Grund cincr zehntägigen Hauptverhandlung gefällt wurde, den Beschwerdeführer als gefährlichen\nGewohrheitsverbrecher zu ciner mehrjährigen Zuchthausstrafe\nverurtcilte und seine Sicherungsverwahrung anordnete. Die\nWendung steht zudem nicht in dem Teil des Urteils, der sich\nunmittelbar mit dem Angeklagten befaßt, sondern dient nur\nder Begründung, weshalb das Landgericht geglaubt hat,\n\n_ die Strafe einer Mitangellagten, die bis dahin unbestraft\nscblieben und nur unter dem Einfluß des Beschwerdeführers\nstraffällig geworden war, zur Bewährung aussetzen zu\nkönnen. Das alles war dem Angeklagten bekannt. Er hatte\ndeshalb bei sachlicher Betrachtung auch von seinem Standpunkt aus keinen Grund, wegen des angeführten Satzes in dem\nfrüheren Urteil zu befürchten, Landgerichtsrat Le\nsci ihm gegenüber nicht mehr unbefangen.\n\nDic Meinung der Revision, die Eingabe des Angeklagten\nvon 29. Oktober 1962 enthalte ein selbständiges weiteres\nAblehnungsgesuch und dieses sei nicht beschieden worden,\ntrifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben\nsclbst als \"Nachtragsergänzung\" zu scinem \"Richterablehnungsgcsuch von 26.10.1962\" bezeichnet; es bringt nur Rechtsausführungen und keine... neuen Tatsachenbehauptungen. Die\nStrafkammer brauchte deshalb nach der Verwerfung des Gesuchs\nvon 26. Oktober 1962 durch den Beschluß vom 30. Oktober 1962\nüber die Eingabe nicht ncu zu befinden.\n\nB. Einen weiteren Verfahrensfehler sicht die Revision\ndarin, daß das Landgericht den früheren Mitangeklagten\nund jetzt als Zeugen gehörten Kaufmann SED als\n\n- 11 -\n\nGeschädigten nach § 6i Nr. 2 StPO und als Beteiligten nach\n§ 60 Ur. 3 StPO unvereidigt gelassen hat. Sie meint, beim\nBetrug könne jemand nicht zugleich Verletzter Sein und\n\nim Verdacht der Teilnahme stehen; die Entscheidung der\nStrafkammer über ScBs Nichtvercidigung sci daher in\nsich widerspruchsvoll und rechtlich fehlerhaft. Auch\n\ndiese Rügc ist unbegründet.\n\nOb jemand bei ciner einzelnen Betrugshandlung - anders\nals bei einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB (BGHSt 1,\n274, 275) - verletzt und zugleich teilnahmeverdächtig\nsein kann, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer\nist nämlich, soweit es den Kaufmann Sc petrifrt,\nnicht nur wegen eines Betruges verurteilt\nworden. Bci der Urteilsfindung ist die Strafkammer vielmchr zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte einen\nRückfallbetrug gegenüber Sch una EP (vu 45;\n\n49) und einen fortgesetzten Rückfallbetrug zum Nachteil\nSCHE: una ürci weiterer Personen (UA 16 bis 47) begangen hat. Bei dem vom Beschwerdeführer zugegebenen\n\n(UA 68) Darlichensbetrug gegenüber SÜD unı EEE\nver SC nur Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO;\ndas liegt cuf der Hand. Bei dem fortgesetzten Betrug hat\ndas Landgericht Sc zunächst, solange er selbst im\nRehmen dieser Straftat und im Rahmen des erwähnten Darlichensbetruges Geld an den Angeklagten gezahlt hat, d.h. bis\n\nzum 28. August 1959, als gutgläubig und damit als durch\nden Angeklagten geschädigt angesehen. Gleichwohl konnte\n\ncs den Verdacht bejahen, daß SchlB später die Schwindeleien des Angeklagten durchschaute und sich an den noch\nfolgenden Betrugsakten zum Nachteil Cs und Hp:\nim Sinne des § 6o Nr. 3 StPO beteiligte in der Hoffnung,\n\nso etwas von seinem früher gegebenen Geld zu retten. So\n\n- wie der Fall hier liegt, ist daher die Ansicht der Straf-\n\n- 12 -\n\nkarmer, daß Sc Hei acm fortgesctzten Betrug sowohl\ngeschädigt alo auch teilnahmeverdächtig sei, rechtlich\nmöglich und nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung über die Nichtvereidigung Schreibers\nhat das Landgericht am Schluß der Beweisaufnahme getroffen\n(Ss. 32 der Niederschrift). Trotz der sehr knapp gefaßten\nBegründung konnte der Angeklagte, der zu der Frage, ob\nSchreiber zu vercidigen sei, keinen Antrag gestellt hatte,\nden Sinn des Beschlusses verstehen. Er war schon vorher\n(S. 28, 29 der Niederschrift) darauf hingewiesen worden, daß\ndas Landgericht in seinem Verhalten anstelle eines fortgescotzten Betruges vier Betrugsfälle sehen könnte, von\ndenen eincr als fortgesetzter Betrug zu werten sei; dabei war Sc in den Fällen II und III unter den\nanderen von Anfang an als geschädigt angesehenen Geldgebern\naufgeführt und damit als Person gekennzeichnet, die das\nLandgcricht als verletzt im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO\nbetrachtete.\n\nIII. Sachrüge\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht hat der Senat das\n\n- 13 -\n\nUrteil im ganzen geprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfchler\nergeben, der den Angeklagten beschwert und den Bestand\nder Entscheidung gefährden könnte,\n\nDr. Geier Seibert YWillms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/1-str-190-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-02/1-str-190-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.204113+00:00"}}