{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-06-25_1_StR_447_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"1 StR 447/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[0 Ye Te pe ZB SEN URS u\n\nIm Naxven des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden ehemaligen technischen Zeichner Alfred W (EEE .\nzuletzt in SC (Saueriand), geboren an EB 1225 in\n\nTBB (Schweiz), deutscher Staatsangehöriger, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Schweren Rückfalldiebstakls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvon 19. November 196%, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seikert\nBundesrichter Dr. Wwillns ,\nBundesrickter Fischer\nBundesrichter Mai.\n\nals keisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bünchen I vom 25. Juni 1963\n\nwird verworfen:\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit deü\n\n26. Juni 196%, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n0 Der schon erheblich einschlägig vorbestrafte Angeklagte\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren\n\nls i.R. in acht Fällen, sechs davon zemeinschsftegangen, und wegen Dietstahls i.R. in fünf Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt,\n{ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre\netuorkannt, auch ist gegen ihn die Sichkerungsverwahrung anscordnet worden» |\n\nNachden der ‚Angeklagte die zuletzt gexen ihn verhängte\nvierjüährige Zuchthausstrafe am 1. Mai 1961 vertüßt hatte,\ntegann er am 21. Januar 1962 die Reihe von Straftaten, die\nzu seiner jetzigen Verurteilung geführt haben.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\n(§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtrmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nll. a) Im Fetruar 1962 hatte der Angeklarte durch eine\n\nieiratsanzeige die geschiedene 30-jährige Frau Christa EB]\n\nsus Sundern (Sauerland) kennengelernt, nit der er sich im\n“ärz 1962 verlobte und die er im Septemker 1952, in der\nUntersuchungshaft, geheiratet hat (S. %, 14 UA). Als sie\n\nihm gegenüber den Yunsch aussprach, er möge sich bei der\nFolizei stellen, kam er dem nicht nach. Vielmehr ertfloh\n\nals Folizeitesmte in der Wohnung der Braut erschienen,\nand beging im Anschluß daran in Sundern einen Zirbruchsicbotahl (Fall Nr. 7, S. 9, 10 UA). Dann begat er sich\nieder nech Zünchen zurück, um seine frühere Braut, äie ehezalice Frostituierte Ursula Iggw (S. 6 UA) zu treffen und\nihre Unterstützung zu erkbitten. Sodann beging er die weiteren\nStraftaten Nr. & bis 13, bis er iz Juli 1962 unter den\nfalrchen Namen \"Alfred Vie\" festgenommen werden konnte\n{S. 12 UA). Unter der sichergestellten Beute tefanden eich\n„zahlreiche Behördenstempel und Ausweisvordrucke.\n\n“it Eingabe vom 14. Mai 1963 hatte er beantragt, seine\nEhefrau Christa als Zeugin zur Hauptverhandlung zu laden.\nDiesem Antrag wurde vom Vorsitzznden entsprochen (El. 750,\n\n50 R Rd. IV d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1963\nerrzchien jedoch die Ehefrau nicht. Darauf verzichtete der\n„ngeklagte, dem cin Verteidiger zur Seite stand, auf Yorirdung und Vernehmung seiner Ehefrau. Der Staatsanwalt ver-\n\nchtete etenfalls (Bl. 768, 772 Bd. IV d.A.\\\n\nDa die Zeugin nicht erschienen war, lag kein Fall des\n§ 245 Uüntz 1 StPO vor. Der Angeklagte und sein Verteidiger\nhaben in der Hauptverkandlung auch keinen erneuten Beweis-\n„strag auf Vernehnmung der Ehefrau des Angeklagten als geugin\nScotellt, sie haben vielmehr im Gegenteil auf ihre Vorladung\nausdrücklich verzicktet. Ein solcher Verzicht tindet das\nGericht allerdings nicht. Es hätte vielmehr die Zeugin :trotzde\nrechrals vorladen und die Hauptverhandlung bis dahin unter-\n\nwenn ihm die Aufklärungspflicht {8 24\n\n&\nio)\nI\n9)\npe}\n23\nFer\n(a\n[77\nj4)\n\na 5\n.\n\n4\nAbs. 2 SUFO in solches Verhalten geboten hätte. Es is\ni\n\n)\njedoch ricehtu ersichtlich und auck von der Revision n\nzeltend gemacht, was das Lanägericht hätte veranlassen\nrollen, diese Zeugin nochmals vorzuladen und zu vernehmen.\nDer Angeklagte hat die Reihe seiner jetzt abgeurteilten\nStraftaten ohne Rücksicht darauf fortgesetzt, daß er frau\nührirta kennen gelernt und sick mit ihr verlokt hatte; vel.\n\ninsbesondere den schon genannten Fall Er. 7 und die Fahrt\nnach Nünchen zu Ursula Tg»:\n\nb) Auch in sachlich-reeutlicher Hinsicht ist das Urteil nicht angreiftar.\n\nce) Die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 St6P sind\ndargetan. Zur Gesamtwürdigung gehört allerdings auch die\nkurze Darstellung der hierzu heiangezogenen früheren Straftaten, damit sich ein ninreichendes Bild von dem Täter und\nseinem Hang gewinnen 15ßt (8 I NW 1953, 673, €74 Nr. 16;\nSchwarz/Dreher, 25. Aufl., Ann. 2 B zu § 20 a StGB). Diesen\nAnforderungen genügen die Ängaken der Urteilsgründe {S. 3\nunten bis 7 oben UA) gerade noch. Jedenfalle wird deutlich\ngemacht, daß die früheren und jetzigen. Straftaten des Angezlagten der Ausiluß ein und desselben Wesenszuges sind,\nEr iet ein ungewöhnlic :h halt- und hemmunzsloser strafunervfindlicher Verbrecher, der es vorzieht, sein Leben durch\nGewinnung von Diebstshls- und Einbruchsbeute zu fristen,\nangtatt sich äurch ehrliche Arbeit zu ernähren. Dazu wäre\nır in der Lage gewiesen, wenn er gewollt hätte (S. 19 UA),\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung 15ßt rleichfalls\nkeinen Rechtsfchler erkennen. Auch die letzte Ersut und\n\nHalt zu\n\ntieten, wie die tatrichterlichen Entscheidungen ergeben -\n\n„etzige ühefrau vermag dem Angeklagten keinen\n\n(5. 9, 22 UA). Daß Polizeiaufsicht nutzlos wäre, bedarf hei\nder gegebenen Sachlage keiner weiteren Ausführung.\nDe das Urteil auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden\nist, muß die Revision als unbegründet verworfen werden,\nDr. Geier Seibert Wwillms\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-447-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-447-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.869743+00:00"}}