{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-06-25_1_StR_224_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"1 StR 224/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 _StR_224/63\n\nIm N\n\n2168 093\n\nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Rudolf x ED zu: : MEERE:\n\ndort geboren am ED 1225, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen versuchten 5\n\nhat der 1. Strafse\nvom 25. Juni 1963,\n\nSenats\nals\nBundes\n\njietstahls i.R.\n\nnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nan der teilgenommen haben:\n\npräsident Dr. Geier\nVorsitzender,\nrichter Dr. #illms\n\nBundesrichter Dr. Hütner\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Er. Sanders\n\nals\n\nbeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ED\n\nals\n\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals\n\nfür Recht erkannt:\n\nUrkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\nl. August 1962 im Strafaussrruch in den\nFällen Op, VW una KB (i1ı >,\n\nIII 4 und III 7 der Urteilsgründe) sowie\nim Ausspruch üter die üVesamtstrafe aufgehoten. Die Sache wird insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nürünrde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben\nteils versuchter, teils vollendeter einfacher und schwerer\nDietstähle im Rückfall und wegen einer leichten förververletzung, die er teging, als er tei einem Diebstahlsversuch ertdeckt wurde, als gefährlichen Gewohnheits-\n\nverkr:cher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaur\n\nverurteilt.\n\nI. Die Revision hat nur mit der allgemeinen Sachrige und mit dieser nur zum Teil rrfola.\n\nDie Strafkamner hat die Einzelstrafen für Jie drei\nversuchten schweren Rückfalldiebstähle nach einen unrichtigen Strafrahnen bemessen. Irrtümlich ist sie\nder Ansicht, die Mindeststrafe betrage insoweit für\nden Versuch etenso wie für die vollendete Tat im äegelfall zwei Jahre Zuchthaus. Tatsächlich beträgt sie nach\n€ 44 Aks. 3 StGB 6 Monate Zuchthaus = 9 Monate Gefängnis\nund bei Berücksichtigung der Strafschärfung nach\n§ 20 a Abs. 1 \"tGB ein Jahr Zuchthaus.\n\nNach den Urteilsgründen wollte das Landgericht\nGie gesetzliche Mindeststrafe für den Versuch auf Grund\nmöglicherweise erhetlich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2 StGB mildern. Eine solche doprelte Strafmilderung ist zulässig\n(EGNSt 5, 283, 284; BayOtI6 NdW 1951, 284 Nr. 25).\nDatei darf, wie das Landgericht richtig erkannte, bei\nAnsendung des § 51 Abs. 2 StGB auch die aus § 20 a\nAbs. 1 StGE geschärfte Mindeststrafe von einem Jahr\nZuchthaus unterschritten werden (BGH NJW 1957, 1932\nkr. 18). Möglicherweise hat sich die Strafkammer\ndurch die irrige Annahme, die Nindeststrafe für den\n\nversuchten schweren Rückfalldietbstahl sei zwei Jahre\nZuchthaus, daran gehindert gesehen, auf Linzelstrafen\nvon weniger als einem Jahr Zuchthaus zu erkennen. Das\nkann der Senat für die Fälle Vggpund KilWricht\nausschließen.\n\nIn Falle O@ tezing der Angeklagte tateinheitlich\nmit dem versuchten schweren Diebstahl einen einfachen\nDietrtahl, beides im Rückfall, und mörlicherweise\nim Zustand erheklich verminderter Zurechnun:-sfähirkeit.\nBei den anderen ebenfalls unter den Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB verübten Straftaten (III la und t,\nIII 2 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die Strafe\nzwar gemildert, es aber \"angesichts der Tatumstände\"\nnicht für angebracht zehalten, unter die Windeststrafe\ndes § 20 a Abs. 1 StSE von einen Jahr Zuchthaus zu\ngeben. Der Senat kann dem Urteil nicht mit Sicherheit\nentnehmer, ob diese Erwägung auch für den vollendeten\neinfachen Kückfalldietstahl zum Nachteil der Frau\ngelten soll. Denn während der Angeklagte im Falle IIl 1a,\nteim Diebstahlsversuch ertappt,. sich den Fluchtweg\ngewaltsam, durch eine Körperverletzung, zu sichern\ntrachtete (Fall III 1b) und im Falle III 2 der ÜUrteilsgründe nicht unbeträchtliche #erte stahl, entwendete er der Frau O9 nur einen geringwertigen\nGesenstand.\n\nDer Senat muß daher den Strafausspruch in allen\närei Fällen des versuchten schweren Rückfalläiebetahls\nurd demzufolge zugleich die Gesamtstrafe aufheten.\nbie reststellunren zu den Strafaussprüchen werden jedoch nicht berührt. Sie bleiben bestehen. Durch § 358\nAbs. 2 SEO ist das lLandzericht nicht gehindert, auf\nütrafen von gleicher Höhe zu erkennen.\n\nAr\n\nII. Die Ausführungen der Revision seltst sind großenteils unzulässig und im übrigen unbegründet. Die Aufklärun:srügen entsprechen nicht dem 8 344 Ate. 2 S. 2 StPO\n(ESHSt 2, 162). Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter\nvorkehalten. Sie ist Tür das Revisionsgericht maßgebend,\nricht die andere Auffassung des Angeklagten oder der\nVerteidigung über das Beweisergetnis. Unzulässig ist\nferner das Vorkringen neuer Tatsachen (§ 337 StEC).\n\nDie behaupteten Rechtsfehler sind dem Landgericht\nnicht unterlaufen. Es hat mit Recht ansenomnen, daß\nder Anpreklagte den Diebstahlsvorsatz, den das offenstehende Fenster zur \\ohnung der Eheleute Bir irn\nzeweckt hatte, suszuführen begann, als er sich anscrickte, dort über einen Sockel der Außenwand einzusteigen. kit zutreffender Begründung hat es verneint,\ndaß die Straftaten des Angeklagten im Fortsetzungszusnrmenhang stehen: Der kntschlufß, durch strafbare\nHandlungen \"aufzufallen\", um wieder ins Gefängnis zu\nkommen, enthält entgegen der Meinung der Revision keine\nMerkmale des Gesamtvorsatzes, wie sie die Rechtsprechung\nfür diesen Begriff fordert (zuletzt BGEHSt 16, 124,\n\n128 £f). Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers hatte das Landgericht einen ärztlichen Sachverständigen hinzugezogen, Dieser hat nicht\nallein die Möglichkeit eines pathologischen Rauschzustands ausgeschlossen, sondern den Angeklagten sogar\nfür voll verantwortlich erklärt. In der Nichtanwerdung\ndes 8 51 Abs. 1 StGB ist daher kein Rechtsirrtum zu\nfinden; durch Anwendung des 8 51 Abs. 2 StGB entgegen\ndem Gutachten des Sachverständigen hat die Strafkamner\nden Angeklagten nicht benachteiligt.\n\nAuch das Strafmaß ist — mit Ausnahne der unter I tehandelten Fälle - nicht zu beanstanden. Von einem Ütermaß\nder Strafe kann keine Rede sein. Für die Diebstähle zum\nNachteil N urd Dr. Sg (111 5 und I1I 6 der Urteilssründe) liegen die Einzelstrafen nur wenig über der\n“indertstrafe. Ob und inwieweit im übrigen eine Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB ar Flatze war, darüber\n\n4\n\nhatte die Strafkammer nach ihrem äörmessen zu befinden.\nRechtsfenhler 1l&ßt diese Entscheidung nicht erkennen.\n\nDie Revision ist daher in den Fällen OP, VW ung\nED zur Schuldspruch, in den übrigen Fällen in vollen\nUnfang zu verwerfen.\n\nDr. Geier Wwıllms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-224-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-224-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.846673+00:00"}}