{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-06-25_1_StR_210_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-25","aktenzeichen":"1 StR 210/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vchrotrafe (WSt@) v. 30. März 1957, BGBl. I 298, § 35 Abs. 2\nDer Tatbestand der Unterdrückung einer Meldung kann schen\ndann gegeben sein, wenn der Täter die Meldung nur vorüber-\n\ngchend der dienstlichen Behandlung entzieht und nur cinco\nsolche vorübergehende Entziehung im Auge hat.","text_plain":"2168 094\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nVchrotrafe (WSt@) v. 30. März 1957, BGBl. I 298, § 35 Abs. 2\nDer Tatbestand der Unterdrückung einer Meldung kann schen\ndann gegeben sein, wenn der Täter die Meldung nur vorüber-\n\ngchend der dienstlichen Behandlung entzieht und nur cinco\nsolche vorübergehende Entziehung im Auge hat.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63 - LG Verden/Aller\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Leutnant Ludwig ı EB us \"EEE\ngeboren om EEE :9:5 ir en\n\nwogen Unzucht mit einem Abhängigen u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben;\n\nScnatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden/Aller vom 20. Februar 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit eincom\nAbhängigen in Tateinheit mit versuchter Verführung\neines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu ncucer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervicsen>\n\nDie weitergenende Revision wird verworfen.\nYon Rechts wegen\n|\n\nji\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, damals Leutnant und Kompanieoffizicr,\nunternahm am Abend des 14. März 1962 mit dem zu seiner\nKompznic gehörenden 19jährigen Sanitätsgefreiten Mn\ncine Zechtour. Als sie gegen Mitternacht angetrunken in6ic\nUnterkunft zurückgekehrt waren, suchten sie dort, obwohl\ndie Pissoirs frei waren, gemeinsam ein Sitzklosett auf und\nurinierten - zuerst der Angeklagte, dann Mb - in den\nTrichter. Dabei äußerte der Angeklagte zu YEB:; sein\n- “ON: - Glica sci ja nicht gerade besonders groß, cr\nbekomme bestimmt keinen hoch. Als MB seinen Geschlechtsteil anschließend wieder in der Hose verbergen wollte, faßte\nGer Angeklagte mit einem schnellen Griff an das Glicd.\nVREEB verbat sich das. Der Angeklagte meinte darauf, er\nsolle sich nicht so anstellen. Als sie sich anschlicßend\ntrennten, weil MB seine Nachturlaubskarte abgeben\nmußte, sagte der Angeklagte zu ihm; \"Du kommst aber wieder,\nich warte hier auf dich!\"\n\nAm 18. Juni 1962 schrieb der zur selben Einheit gehörende Gefreite Me@pauf Veranlassung eines Oberfeldwebels der Kompanie eine an den Bataillonskommnandeur gerichtete Meldung, in der er von den in der Kompanie umgehenden\nGerüchten über homosexuelle Neigungen des Angeklagten berichtotce, und übergab sie dem Kompaniefeldwebel. Dieser händigte den Umschlag dem gerade als stellvertretenden Konpanieführer eingesetzten Angeklagten mit dem Bemerken aus,\nder Verfasser der Meldung habe - wie dies auch zutraf -\ngestattet, daß der Kompanieführer den Umschlag öffne und\nvom Inhalt der Eingabe Kenntnis nehme. Der Angeklagte tat\n\ndics und zeigte sich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stark erregt. Als ihm der Kompaniefeldwebel empfahl,\nden Eingangsstempcl der Kompanie auf die Meldung zu drücken\nund sic sodann an den Kommandeur weiterzuleiten, sagte er\ndas auch zu. Er tat dann aber beides nicht, sondern vcrschloß dic Meldung im Panzerschrank der Kompanie, zu dem\nnur er und der abwesende Kompaniechef einen Schlüssel besaßen. Spätere Anfragen des Kompaniefeldwebels, ob die\nMeldung zum Bataillon abgegangen sei, bejahte er wahrheitswidrig. Erst als ihm der Kommandeur am 5. Juli 1962 auf\ncine andere Meldung hin überraschend zu der Angelegenheit\nvernommen hatte, holte der Angeklagte die Meldung des Gefreciten MB aus dem Panzerschrank und übergab sie dem\nKommandeur.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich\n\ndes ersten Vorfalls wegen eines Verbrechens nach § 174\nNr. 1 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen\nnach § 175 a Nr. 3 StGB und hinsichtlich des zweiten Vorfalls wegen eines Vergehens nach § 35 Abs. 2 WStG zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Strafausscotzung zur Bewährung hat es mit Rücksicht auf das\nöffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die zur Verurteilung wegen der Sittlichkeitsverbrechen erhobenen durchweg unbegründeten Verfahrensrügen\nkönnen unerörtert bleiben, da die Revision insoweit mit\nder Sachrüge durchgreift. Bei der neuen Verhandlung wird\nder Verteidiger Gelegenheit haben, Beweisamträge im Sinne\nder 'erhobenen Aufklärungsrügen zu stellen.\n\n- 1 -\n\nFehl geht zum Teil auch, was die Revision zur Sachrüge vorbringt. Die irrige Meinung des Landgerichts,\nMO sci Acm Angeklagten auch zur Erziehung anvertraut\ngeviesen, könnte den Schuldspruch aus § 174 Nr. 1 StGB\nnicht in Frage stellen, de VB dem Angeklagten, wie\ndas Landgericht mit Recht angenommen hat, jedenfalls zur\nAusbildung, Aufsicht und Betreuung anvertraut war:\n\nindessen hat die auf die allgemeine Sachrügc hin\ngebotenc Nachprüfung durchgreifende Mängel aufgedeckt.\n\nDer Begriff der Unzucht im Sinne des § 174 StGB\nsctzt cbenso wie der Begriff der unzüchtigen Handlung in\n§ 176 StGB cine Handiung von gewisser äußerer Erheblichkeit voraus, die sich in der Dauer oäcr der Nachdrückli.chkcit der Handlung oder in beidem zusammen äußern und:nicht\nsclten auch von besonderen Umständen des Tatgeschehens abhängen kann. Eine flüchtige oder unbedeutende Berührung oder\nhandgreifliche Zudringlichkeit erfüllt dieses Merkmal &cs\ngesetzlichen Tatbestandes noch nicht und zwar auch dann\nnicht, wenn sie auf Sinnenlust beruht. Diese Begrenzung\ndes Begriffs auf gewichtigere Tathanälungen, entspricht der\nEinschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als mit\nZuchthausstrafe bedrohten Verbrechen. Sie ist schon von\nReichsgericht vorgenommen (RGSt 67, 170, 173 und RG J\\l 36,\n1974 Nr. 38) und vom Bundesgerichtshof beibehalten worden\n(BGNSt 2, 164, 166; BGH NJW 54, 120 Nr. 27; BGH GA 1954,\n2453; zuletzt BGHSt 18, 169}. Das Landgericht hat sic möglicherweise außer acht gelassen; denn es bewertet den\nschnellen Griff dos angetrunkenen Angeklagten an das zum\nUrinieren entblößte Glied seines Zechkumpans in einer\nStimmungslage und Umgebung, die anzügliche Derbheiten\n\nerfahrungsgemäß begünstigen, ohne weiteres unä allein deshalb als Unzucht im Sinne des § 174 StGB, weil dieser Griff,\nwie scin Ziel ergebe, in wollüstiger Absicht vorgenommen\nworden sci, Dagegen hat es sich offenbar nicht dazu veran-.\nlaßt geschen zu prüfen, ob der Griff des Angeklagten wirk-Jich im eigentlichen Sinne dieses Wortes eine intensivc,\nauf die Umfassung des Gliedes berechnete Bewegung war und\nnur deshalb so rasch beendet wurde, weil MED sich\ndessen erwehrte,oder ob es sich, wie es nach den bisher\n\nim Urteil enthaltenen Umständen jedenfalls noch nicht auszuschlicßen ist, nur um eine flüchtig hindeutende Berührung\nhandelte. In cinem solchen Falle wäre eine Unzuchtshandlung\nzu verneinen.\n\nDer Mangel muß zugleich zur Aufhebung der tatcinheitlichen Verurteilung wegen versuchter Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht führen. Doch hätte diese auch für\nsich genommen gleichfalls keinen Bestand haben können, weil\ndic Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen.\nDenn das angefochtene Urteil sagt nichts darüber, auf welche Unzuchtshandlungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB der\nAngeklagte abzielte. Die allgemeine, sogar noch hinter dem\nGesetzesvortlaut zurückbleibende \"Peststellung\", der Angeklagte habe den MW zur Unzucht verführen wollen, genügt\nnicht. Das gilt um so mehr, weil der Vorgang - worauf dic\nRevision zutreffend hinweist - auch im Sinne eines groben\nunzicmlichen Scherzes gedeutet werden könnte, zumal da den\nFeststellungen nicht zu entnehmen ist, daß im übrigen\nhomoscxuclle Neigungen des Angeklagten zu Tage getreten\n\nwären,\n\n__\n\nII. Die von der Revision nur mit der Sachrüge angegriffene Verurteilung des Angeklagten wegen Unterdrückens\nciner Meldung (§ 35 Abs. 2 WSt@) wird dagegen von den Feststellungen getragen. Die Revision meint, das Landgericht\nhabe den Angeklagten nur dann wegen dieses Vergehens schuldig sprechen dürfen, wenn es sein Ziel gewesen sci, die\nsachliche Behandlung der Meldung durch den Bataillonskommandsur überhaupt zu verhindern. Das habe das Landgericht nicht festgestellt. Der Angeklagte habe vielnchr\ndic Meldung nur vorübergehend zurückgehalten, und es sei\nihm nicht nachgewiesen, daß er mehr bezweckt habe. Der Senat\nvermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Begriff des\nUnterdrückens im § 55 Abs. 2 WStG ist ähnlich zu verstchen\nwie im § 354 StGB. *) So wie § 354 StGB neben der Sicherung\ndcs Postgewahrsams den Zweck verfolgt, die Benutzer der\nPost davor zu schützen, daß ihr Vertrauen auf eine ordnungsgemäße, sichere Beförderung ihrer Sendungen nicht getäuscht\nwird (RGSt 52, 248) und infolgedessen ein Unterdrücken im\nSinne des § 354 StGB schon gegeben ist, wenn die Sendung\n- sci es auch mur zeitweilig - dem ordnungsgemäßen Postverkehr entzogen wird (RGSt 72, 193, 197), so ist die\nStrafbestimmung des § 35 WStG dazu bestimmt, das Recht des\nSoldaten, sich aller ihm zustehenden Rechtsbehelfe in\nvollen Umfange seiner staatsbürgerlichen Befugnisse zu\nbedienen, gegen Beeinträchtigungen zu schützen und die\nordnungsgemäße Weitergabe und Behandlung von Eingaben aller\nArt zu gewährleisten. Unterdrücken im Sinne des § 35 Abs. 2\nWStG ist deshalb nicht bloß dann gegeben, wenn der Täter.\neine (schriftliche) Eingabe vernichtet oder beiseiteschafft,\nsondern unter Umständen auch dann, wenn er sie nur vorübergchend der dienstlichen Behandlung entzieht, nämlich wenn\n\n*) vgl. ferner §§ 274, 351 u. 355 StGB\n\n-T1-\n\nsich sein Wille gerade darauf erstreckt,durch scin Verhalten\ndie ordnungsgemäße Behandlung der Meldung wenn auch nur\nvorübergehend zu vereiteln. Ersichtlich in diesem Sinne\n\nhat schon das Reichsgericht die verwandte Strafbestimmung\ndes § 117 MilStGB ausgelegt, wenn es sie auf jede Tätigkeit\nbezog, durch welche cine Beschwerde der dienstlichen Behandlung entzogen wird (RGSt 15, 382, 384). Die Vorschrift würde\nihren Zweck verfehlen, wenn sie nicht auch den psychologisch\nnaheliegenden Fall erfaßte, daß ein Vorgesetzter einc ihn\nunlicbsame Meldung bloß beiseitelegt und es zunächst einmal\ndarauf ankommen läßt, daß das Interesse des Beschwerdeführers\nerlahmt und die ganze Angelegenheit in Vergessenheit gerät\noder irgend ein günstiger Zufall den störenden Vorgangs zudcckt. Zweifelhaft könnte bloß sein, ob sie auch Fällc\ntrifft, in denen die Weitergabe einer Meldung zwar bevußt,\naber aus bloßer Nachlässigkeit unterbleibt, da der Tütcer\n\ndem sachlichen Ziel der Meldung nicht widerstrebt, sondern\nihm gleichgültig oder sogar beistimmend gegenübersteht. Indessen bedarf es insofern keiner abschließenden Entscheidung,\nda sich im gegenwärtigen Falle aus den Feststellungen des\nLandgerichts zweifelsfrei ergibt, daß der Angeklagte die\nMeldung des Gefreiten Meß zurückhielt, weil ihm der Gegenstand dieser Meldung unerwünscht und peinlich war und cr\ndeshalb wenigstens eine Zeitlang verhindern wollte, daß sie\nordnungsmäßig behandelt wurde,\n\nObwohl das Landgericht für das Vergehen nach § 35\nAbs. 2 WStG nur eine Einzelstrafe von sechs Wochen Strafarrest ausgesprochen hat, liegt es wegen des engen sachlichen Zusammenhangs nahe, daß die Bestrafung wegen dcs\nSittlichkeitsverbrechens diese Einzelstrafe mit beeinflußt\n\nhat. Der Senat hielt es deshalb für angebracht, den gesamten Strafausspruch aufzuheben, die Verurteilung wegen Vergehens nach § 35 Abs. 2 WStG also nur im Schuldspruch zu\nbestätigen.\n\nDr. Geier Wiilms Hübner\n\nTiscner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-25/1-str-210-63","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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