{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-06-11_1_StR_169_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-11","aktenzeichen":"1 StR 169/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\ngegen\n\nden Hauptichrer Joscf Hubert Pr EB zu: ze;\ngeboren om EEE :295 ir Tu.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 1962,\nsoweit der Angcklagte verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sachc zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwicsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ließ nach den Feststellungen des\nLandgerichts im Sommer 1958 und im Sommer 1961 unter Ausnutzung seiner Stellung als Leiter der Volksschule in\nBesch noch nicht 14 Jahre alter Schülerinnen miteinander\nunzüchtige Handlungen vornehmen und sah dem aus geschlechtlicher Lust zu. Dic Strafkammer hat ihn deshalb wegen\nzwci fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen\n(§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger\nHandlungen mit Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1\nUr. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem\nMonat Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit Recht\ndagegen, daß das Landgericht den hilfsweise gestellten\nBeveisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der Kriminalbeamtin, welche die Schulkinder im Vorverfahren vernommen\nhatte, zurückgewiesen hat.\n\nAllerdings könnten?Bedenken gegen die Zulässigkcit\ndieser Rüge bestehen, weil die Revision den Wortlaut des\nBeweisamtrags nicht mitteilt, sondern sich statt dessen\nmit ciner Verweisung auf das Protokoll begnügt (vel.\nBGHSt 3, 212). Diese Bedenken greifen jedoch deshalb nicht\ndurch, weil der wesentliche Inhalt des Beweisamtrags in\nden Urteilsgründen angeführt ist. Daß dort von allen Kinderaussagen die Rede ist, während die Kriminalbcamtin\nnach dem Hilfsamtrag des Verteidigers nur über Widersprüche bei den Aussagen der Kinder Elke SB una Elfriede\nSscieussagen solltc, begründet keinen für die Frage\nder Zulässigkeit crheblichen Unterschied. Elfriede Schilz\n\nver an dem ersten, Elke ER) an dem zweiten der beiden\nden Gegenstand der Aburteilung bildenden und als selbständigce Taten im Sinne des § 74 StGB bewerteten Vorgänge beteiligt. Revisionsbegründungsschrift und Urteilsgründe\nergeben deshalb im Zusammenhang ein zutreffendes Bild über\ndie Verfahrensrüge, da aus ihnen zu entnehmen ist, daß die\nRüge sich auf die Verurteilung in beiden Fällen bezicht.\nAuf der anderen Seite ist der zu erörtende Verfahrensmangel\nunabhängig davon gegeben, ob der Beweisamtrag nur die zwci\ndarin tatsächlich genannten oder, wie es nach den Urteilsgründen den Anschein hat, alle Kinder bezeichnete.\n\nDer hilfsweise gestellte Beweisamtrag des Vertciaigers lautetc;\n\n\"Die aufnehmende Kriminalbeamtin Biwzu der\nGlaubwürdigkeit der Zeuginnen Elke SB und\nElfriede Sc zu vernehmen hinsichtlich der\nWidersprüche zwischen der polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung.\"\n\nEntgegen der unsachgemäßen Fassung ging der Sinn dieses\nAntrags offenbar dahin, daß die Kriminalbeamtin als Zeugin\ndarüber sussagen sollte, welche Angaben die Kinder bei\nihrer polizeilichen Vernchmung zu ganz bestimmten, im Beweisamtrag allerdings nicht näher bezeichneten und sonst\nnur durch einen Vergleich des Inhalts der polizeilichen\nVernehmungsprotokolle mit den Aussagen der Kinder in der\nHauptverhandlung feststelltaren Punkten gemacht hatten.\nDenn über die Aussagen der Kinder in der Hauptverhandlung\nkonnte die dort nicht anwesende Kriminalbeamtin nichts\n\nFRBBPEPIUPEREE ERBETEN VE |\n\nBram\n\nri a\n\nIOPSHHREFE REDEN\n\nren ne\n\nbekunden; welche Bedeutung etwaige Widersprüche zwischen\nden Bekundungen der Kindcr vor der Polizei und in der\nHauptverhandlung für ihre Glaubwürdigkeit haben konnten,\ndas zu beurteilen konnte nur Sache dcs Gerichts und allenfalls eines Sachverständigen sein.\n\nWenn das Landgericht den in diesem Sinne offensichtlich auch von ihm verstandenen Beweisamtrag durch Wahrunterstellung ablehnen wollte, so hätte es den Verteidiger\nveranlassen müssen, die in das Wissen der Kriminalbeamtin\ngestellten Tatsachen über dic seinerzeitigen Angaben der\nKinder in . dem‘ Beweisamtrage bestimmt zu bezeichnen. Dagegen konnte und durftc es nicht, wie geschehen, als wahr\nunterstellen, daß zwischen den Aussagen der Kinder vor\nder Polizei und in der Hauptverhandlung Widersprüche vorhanden waren, ohne näher zu sagen, worin sie bestanden. Denn\neinmal kamen, wie oben ausgeführt, nicht die Widersprüche,\nsondern nur die Angaben der Kinder in ihrer polizeilichen\nVernchmung als Bewceisthema für die Anhörung der Zeugin\nDig in Betracht, zum anderen aber konnte die Bedeutung\netwaiger Widersprüche für die Glaubwürdigkeit der Kinder\nvom Tatrichter nur geprüft werden, wenn diesem überhaupt\nbekannt war, in welchen sachlichen Punkten die Kinder bci\nihrer polizeilichen Vernehmung andere Angaben als in der\nHauptverhandlung gemacht hatten. Das aber konnte das Landgericht, da der Beweisamtrag keine bestimmten Angaben über\ndic nolizcilichen Aussagen der Kinder enthielt, die als\nwahr behandelt werden konnten, nur entweder durch eine\nVernchmung der Kriminalbeamtin über die bei ihr gemachten\nAussagen oder im Wege des § 253 Abs. 2 StPO in verfahrensrechtlich zulüssiger Weise in Erfahrung bringen. Das ist\nnicht geschchen,\n\nune\n\nEn,\n\nNach alledem hat das Landgericht gegen § 244 Abs. 3\nStPO verstoßen, wenn es den Beweisamtrag auf Vernchmung der\nKriminalbeamtin in einer in dieser Form nicht zulässigen\nWahrunterstellung ablehnte. Daß das Urteil jedenfalls hinsichtlich des Schuldunfangs auf diesem Mangel beruhen kann,\nliegt auf der Hand und wird durch die Erwägungen bestätigt,\ndie im gleichen Zusammenhang einen auf die Sachrüge zu berücksichtigenden Mangel des angefochtenen Urteils aufdecken.\nObwohl nämlich das Landgericht den Gegenstand der angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Kinder nicht bezeichnet hat und ihn, wie oben ausgeführt, ohne Verstoß\ngegen verfahrensrechtliche Grundsätze auch gar nicht bezeichnen konnte, ist in den Urteilsgründen von den \"als\nwahr unterstellten\" Widersprüchen gesagt, sie ließen sich\ndurch den langen Zeitraum, der inzwischen verstrichen sei,\nund das jugendliche Alter der Zeugen ohne weiteres erklären\nund sie beträfen keine Tatsachen, die auf Grund der Bekundungen der Kinder festgestellt worden seien. Ob diese Beurteilung vertretbar ist oder etwa wegen Verstoßes gegen\nDenkgesctze oder Erfahrungsregeln beanstandet werden müßte,\nkönnte der Senat nur prüfen, wenn ihm bekannt wärc, welche\nsachlichen Punkte jene Widersprüche betrafen. Das Landgericht\nhat ihm diese Kenntnis vorenthalten, Er kann deshalb nicht\nausschließen, daß die Beweisführung einen sachlichen\nMangel enthält.\n\nDa äie Revision bereits aus diesen Gründen Erfolg\nhatte, brauchte der Senat auf die übrigen, in der Mehrzahl\noffensichtlich unbegründeten Rügen nicht besonders einzugchen. Sollte’ das Landgericht auf die neue Verhandlung erneut zu der Feststellung gelangen, daß der Angeklagte sich\nim Jahre 1958 bei verschiedenen Anlässen an den Kindern\nGchres und Schilz vergangen hat, so wird es im Falle der\n\nVORE SEE VEIURDE SE MIX org\n\nren rachheein n\n\nAnnahme ciner fortgesetzten Handlung unter Beachtung des\nGrunäsatzes im Zweifel für den Angeklagten zu sagen haben,\nin welcher Mindestzahl von Fällen es den Angeklagten als\nüberführt ansieht (RGSt 70, 145, 150; BGH IM Vorb, 2.\n\n§ 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr, 11). Es wird sich\nferner empfehlen, daß die Strafkammer die mittelbar mit\n\ndem Tatgeschehen befaßten Personen als Zeugenvernimmt, statt\nsich mit bloßen Wahrunterstellungen zu begnügen, und dic\nAnhörung einer Jugendpsychologin als Sachverständigen in\nErwägung zieht, wenn sie hinsichtlich der äußeren Vorgänge\nwesentlich über das hinausgehen will, was der Angeklagte\nsclbst im Laufe des Verfahrens zugestanden hat (vgl. hierzu\ninsbesondere BGHSt 12, 18 und BGH NJW 1961, 1936 Nr. 21).\n\nDr, Geier Seibert Willms\n\nTischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/1-str-169-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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