{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-06-11_1_StR_116_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-06-11","aktenzeichen":"1 StR 116/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 116/63 2168 091\n\nHI\n\nn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndas Hausmädchen Irmserd EB . zcvoren\nom ED : 9.5 in SE zur Zeit im Diakonisscn-Mutterhaus ir Sg»\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wilims\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‘ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDice Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1962\n\nwird verworfen.\n\nDice Kosten des Revisionsverfahrens trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnen m\n\nA\n\nDie demals 15 1/2 Jahre alte Angeklagte hat in der\nWacht zum 21. März 1961 ihr uneheliches Kind gleich\nnach der Geburt durch Stiche mit einem alten Schuhmesser umgebracht. Die Jugenäkammer hat die Angeklagte\nwegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von einen\nJehr unä scchs Monaten verurteilt. Ihre auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel\n\nkann kcinen Erfolg haben.\n\nDie Jugendkammer hat bei der Angeklagten schädliche\nNeigungen verneint, jedoch Jugendstrafe für geboten\ngchalten, weil dics wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei (8 17 Abs. 2 JGG). Dies ist rechtlich einvandfrei.\n\nDie Revision wendet sich denn auch in der Hauptsache\ngegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Über deren\nBemessung (§ 18 JGG) hatte jedoch allein die Jugendkammer zu befinden. Rechtsfehler treten in den ausführlich, wenn auch nicht immer sehr glücklich gefaßten\nStrafzumessungsgründen nicht zutage. Die Jugendkammer\nhat die zahlreichen zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände unä die sie belastenden Gesichtspunkte\nsorgfältig geprüft und gegeneinander abgewogen. Sie\nkam zu dem Ergebnis, daß der Strafzweck nicht schon\ndurch dic Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr,\nmit gleichzeitiger Strafaussetzung zur Bewährung, erreicht werden könne. Es sei vielmehr eine Jugendstrafe\nvon eincm Jahr und scchs Monaten geboten. In diese\nAusübung tatrichterlichen Ermessens kann das Revisionsgericht nicht eingreifen. Es dürfte dies ebensowenig,\n\nvenn dic Jugendkamner auf eine geringere Jugenästrafe\n\n‚erkannt, diese ausgesetzt und die Staatsanwaltschaft\n\nhiergegen Revision eingelegt hätte.\n\n?ür die Richtigkeit seiner tatsächlichen Würdigung\n(Schwere und Größe der Schuld, Grausamkeit der Tatausführung, \"große verbrecherische Intensität\", Nichtwahrnehmen von Ausweichmöglichkeiten) trägt der Tatrichter die Verantwortung. Ob für die - seit langer\nZeit im Diakonisscn-Mutterhaus Sp untergebrachte\nund betrcute, an der Grenze der Debilität stehende -\nAngeklagte jetzt eine Strafvollstreckung sinnyoli ist\n(vgl. Einscle, Ztschr. für Strafvollzug 1962 S. 232,\n275), hat der Senat nicht zu beurteilen (§§ 82 fr Ste).\nös muß der Angeklagten und ihrem gesetzlichen Vertreter überlassen bleiben, angesichts der besonderen\nLage des Falles um einen Gnadencrweis nachzusuchen\n(vgl. 88 1, 4 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz\nvon 15. April 1948/30. August 1957, GVBl. S. 246\nund 185). Dem Richter steht das Recht der Gnade\nnicht zu.\n\n__\n\nPRARFERN\n\nDaher war dic Revision, unter Beachtung des § 465\nAbs. 1 StPO in Verbindung mit § 74 JGG, als unbogrünäct\nzu verwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil\nim Strafausspruch aufzuheben,\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/1-str-116-63","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-11/1-str-116-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.485151+00:00"}}