{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-21_1_StR_93_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-21","aktenzeichen":"1 StR 93/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"liegt die Verhinderung eines Richters nicht offen zu\nTage, muß vielmchr über sie nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden,/ist dazu weder der Vorsitzende des eröffnenden noch des erkennenden Gerichts\nzuständig, sondern der Landgerichtspräsident oder sein\nVertreter (im Anschluß an BGHSt 12, 33 und 12, 1132.\n\nShen","text_plain":"2168 086\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nGva §§ 63, 66, 67, 83\n\nliegt die Verhinderung eines Richters nicht offen zu\nTage, muß vielmchr über sie nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden,/ist dazu weder der Vorsitzende des eröffnenden noch des erkennenden Gerichts\nzuständig, sondern der Landgerichtspräsident oder sein\nVertreter (im Anschluß an BGHSt 12, 33 und 12, 1132.\n\nShen\nBGH, Urt. v. 21. Mai 1963 - 1 StR 93/63 - Heilbronn\n\n1_StR_ 93/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Küfer Ernst DE aus SEEN. Koi: CE ;\ngeboren an EEE 1935 in SEE, Krci: To.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom 30. November 1962 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körnerverlotzung mit Todesfolge nach den §§ 226, 228 StGB und\nvogern Unterlassens der Hilfeleistung nach § 330 ce StGB zur\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nI. Das Urteil muß auf folgende Besetzungsrüge hin\naufgehoben werden:\n\nDie Strafsache gegen den Beschwerdeführer wurde in\nder zweiten Schwurgerichtstagung verhandelt. Für sie hatte\ngcmäß § 83 Abs. 2 GVG a.F. der Landgerichtspräsident zu\nStellvertretern der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts die Amtsgerichtsräte Dr. Hip unc VEEs- i:\ndicser Reihenfolge - bestimmt. Der Vorsitzende des Schmwurgerichts erkrankte. Daher mußte der zu seinem Vertreter bestellte Landgcerichtsrat Dr. How in der Verhandlung\nden Vorsitz übernehmen; er fiel deshatb als beisitzender Richter aus. An seiner Stelle wurde Amtsgerichtsrat Dr. HiB-EB zur Sitzung cinberufen. Dieser zeigte dem Vorsitzenden\nder 2, Strafkammer (die das Hauptverfahren eröffnet hatte)\nan, daß er durch die Vorbereitung der Berichterstattung in\neiner umfangreichen, am 4. Dezember 1962 vor dem erwceiterten Schöffengericht anstehenden Strafsache an der Nitwirkung in der Schwurgerichtsverhandlung gegen den Angekiegten\nverhindert sei. Landgerichtsrat Dr. Hoi cri.örtce als\nstellvertretender Vorsitzender: sei es der 2, Strafkamner,\nsei cs des Schwurgerichts, den Verhinderungsgrund für\nstichhaltig und berief den Amtsgerichtsrat VW zur\nSitzung cin. Dieser hat an der Verhandlung mitgewirkt.\n\nWie die Revision mit Recht ausführt, war Landgcerichtsrat Dr. Ho weder als stellvertretender Vorsitzender der 2, Strafkammer noch des Schwurgerichts zuständig festzustellen, ob Amtsgerichtsrat Dr. Hi\ngesetzlich verhindert war. Liegt die Verhinderung eincs\nRichters nicht offen zu Tage, muß erst - wie hier - geprüft und nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden,\nob cr verhindert ist, so ist für die Entscheidung darüber\nder Landgerichtspräsident, gegebenenfalls sein Vertreter\nnach § 66 Abs.. 2 GVG zuständig .(BGHSt 12, 33; 12, 1135\nvgl. auch BGHSt 18, 162). Daß Landgerichtsrat Dr. Ho\nWEB. ic er orklärt hat, im Einverständnis mit dem Landscrichtspräsidenten handeltc, ist unerheblich. Die Verfügung\nhat er nach scinem Ermessen getroffen, nicht der Landgerichtsprüsident nach dem seinen, wie ihr Inhalt klar beweist. Es ist demnach nicht orädnungsmäßig festgestellt,\ndaß Amtsgerichtsrat Dr. Ha gesetzlich verhindert\nwar, Das Schwurgericht war daher mit Amtsgerichtsrat Walker\nnicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Verfahrensfchler führt\nohne weiteres zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO}.\n\nII. Die übrigen Revisionsangriffe können daher beiscite bleiben. Der Senat hält jedoch folgende Hinweise zur\nVerurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Rilfcleistung für angebracht. j\n\nWer einen Unrechtserfolg durch tätiges Handeln herbeiführt, wird nicht außerdem dafür bestraft, daß cr ces\nnflichtwidrig unterließ, den Erfolg abzuwenden (vgl. E 1962,\nBegr. zu § 232). Entsteht ein Unglücksfall im Sinne des\n§ 530 c StGB für den Betroffenen - wie hier - durch cine\ngegen ihn gerichtete vorsätzliche strafbare Handlung\n(BEGHSt 3, 65, 66; 6, 147, 152), so gilt die Strafe für sie\n\nes daher zugleich ab, daß der Täter seinem Opfer keinc Hilfc lcistete, Nach der Entscheidung BGHSt 14, 282 ist dabei vorausgesetzt, daß der Vorsatz des Täters gerade auf\nden \"Unglücksfall\" als Unrechtserfolg gerichtet war. Dem\nUrteil zufolge schleppte der Angeklagte, um scine Täterschaft zu verdeeken, den von ihm schwer verletzten Nenn\n\nin cinen dunklen Straßenwinkel. Dort ließ er ihn licgen und\nflüchtete, obwohl cr erkannte, daß der Bewußtlose sterben\nkönne. Er hoffte zwar, daß dieser sich wieder erholen werde.\nDennoch könnte er mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben\n(BGHSt 7, 365). Dann wäre cr möglicherweise. des Totschlags\noder, falls auch seine Hilfe den Tod des Verletzten nicht\nhätte abwenden oder verzögern können, des versuchten Totschlags schuldig, § 358 Abs. 2 StPO stünde nur einer\nErhöhung der Strafe, nicht auch einem soächen Schuldspruch\nentgegen. Neben ihm käme eine Verurteilung aus § 330 c StGB\nnicht in Betracht. Reichte freilich der Vorsatz des Angeklagten nicht so weit, wäre er der vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig verursachter Todesfolge schuldig,\nwic das Schwurgericht bisher angenommen hat, so wäre die\nAnwendung des § 350 c StGB jedenfalls vom Boden des Urteils\nBGHSt 14, 282 nicht ausgeschlossen. Ob diesem Urteil oder\nder gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt\nNIJW 1957, 1847 Nr. 20 zu folgen wäre, auf die sich die\nRevision beruft, hat der Senat vorerst nicht zu entschciden,\n\nDie Pflicht zur Nothilfe trifft nach § 330 c StGB\nnur denjenigen, auf dessen Hilfe der vom Unglücksfall Betroffene angewiesen ist. Jener braucht daher nicht zu helfen, wenn schon andere Personen dem Verunglückten beistchen\noder doch unmittelbar dazu bercit sind und weitere - etwa\nraschere oder sachkundigere - Hilfe nicht nötig ist (EGH\n\n-5 -\n\nHIV 1952, 394 Nr. 26; BGH Urt. vom 6. November 1959\n\n- 4 StR 415/59 - angeführt in DAR 1960, 67 unter 2 b},\nDagegen befreit die Verpflichtung anderer, etwa am Ungslücksort anwesender oder in sciner Nähe befindlicher Personen nicht von der eigenen Pflicht zur Hilfeleistung,\nsofern nicht dic unbcedingte Gewähr dafür besteht, daß jene\nPersonen auch tatsächlich in der erforderlichen Weise\nhelfend beispringen werden, Der Tatbestand bleibt auch\n\ndenn verwirklicht, wenn andere Personen später den notwendigen Beistand leisten (BGH VRS 10, 220 = GA 1956, 120;\n\nBGH YRS 14, 191). Deher wäre unter diesen Gesichtspunkten\nnicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Angcklagten\nnach § 330 c StGB schuldig gesprochen hat. Den bisherigen\nFeststellungen zufolge hat dic in der Nachbarschaft wohnende Freu KB ar schon dic Gewalttätigkeit des Angceklagten beobachtet, die Polizei aber erst verständigt, alz er\nflüchtete und den Bewißtlosen liegen ließ. Daß Frau I]\nzu dicsem Zeitpunkt die Fürsorge für den Verunglückten schon\nübernommen hatte, ergibt das Urteil nicht. Sic machte im\nGegentcil dem Angeklagten Vorhaltungen, daß er sich um den\nVerletzten nicht kümmerte. Ob er gerade diesen Vorhaltungen\nentnehmen durftc, sie wolle sich an seiner Statt des Mannes\nannchmen, darüber ist nichts festgestellt.\n\nFehl geht der weitere Einwand der Revision, der Bcschverdeführer sei deswegen nicht zur Hilfe verpflichtct\ngewesen, weil dem Opfer gar nicht mehr habe geholfen werden\nkönnen. Tatsächlich wurde ihm alsbald Hilfe zuteil: Der Henn\nwurde ins Krankenhaus geschafft und ärztlich versorgt. Freilich verstarb er anderentags. Aber für § 330 c StGB kommt\nes nicht darauf an, ob die dort verlangte Hilfe erfolgreich\noder schließlich vergeblich ist. Nur offenkundig von vornherein nutzlosce Hilfe enthebt der Hilfeleistungspflicht,\nregelmäßig also nur der alsbald eintretende Tod (EGIIS+ i,\n266, 269; 14, 213, 215 £; 17, 166}.\n\nN‘\n\nRechtsirrig ist auch die Ansicht der Revision, den\nAngeklagten sei keine Hilfeleistung zumutbar gewesen, wcil\ner sich sonst selbst der Strafverfolgung habe überliefern\nmüssen. Ob sein Interesse, verdienter Strafe zu entgehen,\nvor dem anderen - auch öffentlichen - Anliegen, das Lcben\n&cs Verletzten womöglich zu erhalten, nicht zurückstchen\nmüßte, braucht der Senat nicht zu erörtern (vgl. dazu EGHSt 11,\n353 und E 1962 § 232 Abs. 2). Nach bisheriger Feststellung\ndcs Schwurgerichts hatte der Angeklagte ohne Gefahr für\nsich die Möglichkeit, einen Arzt, das Deutsche Rote Kreuz,\nein Krankenhaus oder auch die Polizei zu benachrichtigen.\nEine solche Maßnahme hätte auch ausgereicht. Das geht centscgen den Ausführungen der Revision schon daraus hervor,\ndaß dem Verletzten auf die Anzcige der Frau KGB rei der\nPolizci, wie schon erwähnt, tatsächlich geholfen wurde.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/1-str-93-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/1-str-93-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.143488+00:00"}}