{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-21_1_StR_540_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-28","aktenzeichen":"1 StR 540/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 69; WürttBad Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Mai 1946 (RgBl. 1715\n\nDie Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung der\n\ndamals als Gesetz geachtete \"Führerwille\" entgegenstand,\n\nwer nach § 69 StGB allgemein bis zum 8. Mai 1945 gehemmt,\n\nDie in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Ahndungsgesetze, deren Ziel allein die Sicherung der\nVerfolgung ungesühnter Straftaten des nationalsozialistischen Regimes und seiner Helfershelfer war, haben daran\n\nmit ihren Sonderbestimmungen zur Verjährungshemmung nichts\n\nzu Gunsten der Täter geändert.","text_plain":"2168 100\n\nWuachschlugeverk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 69; WürttBad Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Mai 1946 (RgBl. 1715\n\nDie Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung der\n\ndamals als Gesetz geachtete \"Führerwille\" entgegenstand,\n\nwer nach § 69 StGB allgemein bis zum 8. Mai 1945 gehemmt,\n\nDie in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Ahndungsgesetze, deren Ziel allein die Sicherung der\nVerfolgung ungesühnter Straftaten des nationalsozialistischen Regimes und seiner Helfershelfer war, haben daran\n\nmit ihren Sonderbestimmungen zur Verjährungshemmung nichts\n\nzu Gunsten der Täter geändert.\n\nBGH, Urt. v. 28. Mai 1963 - 1 StR 540/62 - SchwG Karlsruhe\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n\\n\n$)\n\nai\n\n—]\no\n\nvogen Mordes U.eüe\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam 28. Hai 1963 auf Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1963,\n\nen der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. lHüübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nDundesanwalt Dr. GER :<: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\na\n\ns Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nen\n\nI. Dic Revision des Angeklagten EB :-\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe\n© .\n\n9\n\nvon 20, Dezember 1961 wird verworfen; er hat dic Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgchoben,\nsoweit es die Angeklagten TED. ı:. SEE .n&\nDB verurteilt und das Verfahren gegen den Angeklagten\nTB singestcilt hat, In diesem Unfange wird die Sache\nzu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nRechtsmittelkosten, an das Schvurgericht zurückverwiescen.\n\nDer Angeklagte EB ira im übrigen freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen\n\ninsoveit der Staatskassc zur Last.\n\nDice Einstellung des Verfahrens gegen äen Angeklagten Kg virä auf den Vorwurf eincs zusätzlichen Totschlags beschränkt; im übrigen wird die Einstellung durch\ndie Freisprechung dieses Anscklagten ersetzt,\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen. Soweit sic die Angeklagten Kge Kule\nKID und TB octriift, fallen die Rechtsmittelkosten\nder Staatckassce zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nBi:\n\nGegenstand dieses Verfahrens ist ein Ausschnitt\naus der von den nationalsozialistischen Machthabern betricbenen Ausrottung der europäischen Juden, Es betriffüi\ndie Tätigkeit einmal des Einsatzkommandos 1 'b der Einsatzgruppe A, die zu Anfang des Rußlandfeldzugses in Litauen\nund ILottland zu dicsem Zweck eingesetzt war, zum anderen\nder Dienststelle des Befehlshabers. der Sicherheitspolizei\nund des SD in Kicw, soweit diese Dienststelle bis Ende\nAusunst 1943 mit der Tötung von Landeseinwohnern, insbesondere von Juden befaßt war. Den Angeklagten Ti:\nder im Range eincs SS-Obersturmbannführers den Befchl\nüber das Binsatzkommando 1 b hatte und von Ende 1941 bis\nAugust 1945 der Dienststelle in Kicw vorstanä, hat das.\nSchwurgericht wegen cinces \"in Mittäterschaft\" begangenen\nVerbrechens der gemcinschaftlichen Beihilfe zum Mord in\n1045 Fällen und wegen eincs versuchten Mordes zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrcechte auf die Dauer von fünf Jahren,\ndic Angcklagten Dr. SD uns Tee, dic der\nDienststelle in Kiew angehörten, ebenfalls wegen eincs\n\"in iittäterschaft\" begangenen Verbrechens dor Beihilfe\nzum Mord -— beim einen in 240, beim anderen in 30 Fällen -\nzu je vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Den Angcklagten\nKu Scr dcm Einsatzkommando 1 b angehörte, und die\n\nAnscklaegten Ki urnd TE denen die Beteiligung an in\n\nKicow begangenen Norden zur Last lag, hat das Schvwurgericht\nfreigesprochen. Das Verfahren gugen den als Angehörigen\n\nGer Einsatzgruppe 1 b angeklagten Rggphat cs eingestellt.\n\nBFingestellt hat es ferner das Verfehren gegen Ti,\n\nsowcit diesem der Mord an fünf Personen auf dem Gut\nMichalovka bei Kicw im Sommer 1943 zur Last lag.\n\nGegen dicses Urteil hat von den Angeklagten allein\nTEE 3 cvision eingelegt. Er begehrt mit der Rüge\nförnlichen und sachlichen Rechts die Aufhebung des angcfochtenen Urteils und dic Zurückverweisung der Sache,\nsowcit er verurtcilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge und teilweise\nauch mit Verfohrensrügen gegen das Urteil, soweit die\nAngeklagten EMMEMED, D:. SUEEEMEEED. TOMMEEED, -ummmp\nKu: KB una PER verurteilt, von Strafe freigestellt oder freigesprochen worden sind:\n\nI. Die Revision des Angeklagten TB muöte\nscheitern. Dic Verfahrenspeanstandungen sind durchweg\nunzulüssig oder offensichtlich unbegründot, die Rüge eines\nVerstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist verspätet erhoben.\nDice \"Aufklärungsrügec\", mit der dic rechtliche Beurteilung\nder Führerbefehle beanstandet wird, ist in Wahrheit als\nVorbringen zur Sachrüge zu werten. Wenn die Revision sich\nhier gegen die Anwendung des § 47 MilStGB wendot, weil\ndiesc Bestimmung für sogenannte Führerbefehle überhaupt\nnicht mehr gegolten habc, so übersicht sie offenbar, das\nder Angeklagte mit der Nichtanvwendbarkeit dieser Vorschrift\nrechtlich schlechter gestellt wäre. Denn ohne das Eingreifon des § 47 MilStGB wäre die Frage, welches rechtliche\nGewicht die Kenntnis oder Nichtkenntnis des Verbrecherischen\ndcr erteilten Veisungen für ihn hatte, nur nach den Grundeützen über den Verkotsirrtun zu beurteilen (vgl. BGHSt 5,\n244}. Auch das weitere Vorbringen der Revision gcht o£ffensichtlich fehl. Den Vortrag von Tatsachen, die weder all-\n\ngemeinkundig noch aus den Urteilsgründen zu entnehmen\nsind, kann das Revisionsgericht im Rahmen der Sachrüge\nnicht berücksichtigen. Er kann insbesondere auch nicht\nzum Nachweis angeblicher Verstöße des Tatrichters gegen\nDenkgesetze und Erfahrungsregeln herangezogen werden. Dice\n\nHeinung des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft, das\n\nschwurgericht habe sich nicht mit der Einlassung des Anscklasten TB auscinandergesctzt, er habe den als\nverbrecherisch erkannten Befehl gleichwohl als bindend\nengeschen, cs sci deshalb möglicherweise die im Falle des\nvermcidtaren Verbotsirrtums zulässige Strafminderung ausscracht gelassen, kann der Scnat nicht teilen. Denn nach\n\nder Feststellung des Schwurgerichts hat TB -bcHnoo\n\nwie Dr. SB un: SED scvust; \"das dic anbefohlenen Handlungen Verbrechen darstellten und unter keinem\nGesichtspunkt\" (also auch nicht dem des verbindlichen Bc-Ichls} \"gerechtfertigt waren\". Damit hat das Schwurgcericht\ncinen Verbotsirrtum des Angeklagten Tip zusdrücklich\nverncint. Daß cs dies in so knapper Form tat, ist angesichts\ndcr Ungehcucrlichkcit des Geschehens nicht zu bemängeln.\n\nDice Einlassung, man habe einc als solche erkannte stroftarc Handlung für erlaubt gehalten, weil sic befohien war,\ntönnte nur bei wesentlich geringeren Verstößen gegen dic\nRechtsoränung cine ernsthafte und eingehende Erörterung\nverdienen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der\nSachrüge Erfolg, soweit die Angeklagten Tem: Ir: Se»\n\nEEE uns DO verurteilt worden sind und das Ver-\n\nfshren gegen den Angeklagten ED eingestellt worden\n\n1. Die Einstellung betrifft eine vom Ängeklagten\n ] während seines Einsatzes als Befehlshaber der\nSicherheitspolizei und des SD in Kiew begangene Tat;\nIm Sommer 1943 licß er auf dem zu seiner Dienststelle\ngchörenden Gut NMichalowka bei Kiew aus Verärgerung über\ndie Flucht einiger Gefangener und zur Abschreckung der\nübrigen Gefangenen mindestens fünf Häftlinge erschießen.\nDas Schwurgericht, das diese Tat als Totschlag beurteilt,\nhat das Verfahren insoweit wegen Verjährung eingestellt.\nEs meint, dic Hemmung der Verjährung nach Art. I, II Abs. 5\ndes Ahndungsgesctzes von Württcmberg-Baden vom 31. Mai 1946\n(Reg.Bl. S. 171: betreffe nicht unterschiedslos alle Fälle,\nin denen Verbrechen und Vergehen aus Gründen der nationalsozialistischen Staatsräson bis zum Zusammenbruch des Rcegimes nicht verfolgbar waren, sondern nur besonders ungeheuerlichce und schwerwiegende Verbrechen. Es entnimmt dics\ndcm Wortlaut des Art, I AhndungsG, wo gesagt ist, daß\nVerbrechen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und äic während der nationalsozialistischen\nGevaltherrschaft aus nolitischen, rassischen oder rceligionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, zu vorfolgen\nsind, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit (insbesondere dic\nGleichheit aller vor dem Gceuctz) die nachträgliche Sühnce\nverlangen. bs deutet also diese Vorschrift so, daß das\nAhndungsgesctz nur für solche Taten geltc, für die ein\ngesteigertes Sühncbedürfnis in dem gekennzeichneten Sinne\nbesteht.\n\nDice Revision der Staatsanwaltschaft tritt dieser\nAuffassung des Schwurgerichts grundsätzlich nicht entgegen.\nSic meint jedoch, daß dic Tat wegen der in ihr liegenden\n\nVerstöße gegen das Völkerrecht so schwrwiege, daß sie\nunter Art, I AhndungssG falle.\n\nIndessen kommt es hierauf nicht an. Wie der Senat\nbereits in cinem Falle entschicden hat, in dem die für\naen Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern\ngegebene Rechtslage zu prüfen war, bedurfte es einer besonderen Regelung für die Hemmung der Verjährung, wie sie in\nden Ländern der amcrikanischen Besatzungszone stattland,\nüberhaupt nicht, weil die Hemmung für alle Straftaten,\nacren Verfolgung in der nationalsozialistischen Zeit wegen\nder rechtsfeindlichen politischen Haltung der Machthaber\nunmöglich war, unmittelbar aus § 69 StGB abzuleiten ist\n(siche BGH NJW 1962.S. 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18,\n37 nicht abgedruckt). Hier ist für eine Unterscheidung\nzwischen mehr oder weniger sühncbedürftigen Taten, wie\ndas Schwurgericht sie dem Art. I Ahndunss6 cntnimmt,\nkcin Raum, Es kann vielmehr bloß darauf ankommen, ob cs\nsich im Einzelfall um cinc Straftat handelt, deren Verfolgung der als Gesctz geachtete \"Führerwille\" objektiv\nentgegenstand. Das war hier -— wie nicht näher dargelegt\nzu werden braucht - der Fall. An der infolgedessen eingetretenen Hemmung der Verjährung bis zum 8, Hai 1945,\nalso den Tage der Kapitulation der deutschen Wehrmacht,\nhat das Ahndungsgesetz im Sinne einer Beseitigung dieser\nHemmung nichts ändern können. Sein Zweck war cs nicht,\ncine müsliche Verfolgung vom nationalsozialistischen Regince begünstister Verbrechen abzuschneiden, sondern ganz\nim Gegenteil einzig und allcin, die Verfolgung solcher\nVerbrechen sicherzustellen,\n\n2. Bei den Judenmorden hat das Schvurgericnt das\nstrefbarc Tun der Haupttäter, als die cs namentlich Hitler,\n\nDer 1 Set rer Eee\n\nHimmler und Heydrich bezcichnet, als einheitliche Hand--\nlung und demgemäß alle Tötungen von Juden um ihrer Abkunft willen scit Beginn des Rußlandieldzugs und für den\nBercich des östlichen Kricgsschauplatzes als von jenen\n\nin Tateinheit begangen angeschen. Das ist für sich gcenonmen schon insoweit nicht ganz unzweifelhaft, als es sich\nm Exckutionen einerscits durch die Einsatzgruppe und\n\nSs\n\nendererseits durch die Dienststelle des Kommanäcurs der\nSicherheitspolizci und des SD (Kä$? in Kiew handelte. Mochte sich Hitler seikst mit der allgameinen Weisung zur\nTötung der in den besetzten Ortsgebieten lebenden Juden\nbegrügt und die Ausführung seiner Weisung im einzelnen\nsodann Himmler überlassen haben, so liegt es doch schen\n\nbei Himmlcor nahc, daß dicser nicht in gleicher Weise verfuhr, sondern das Geschehen durch eine Reihc von Einzelanordnungen lenkte, dic unter dem Gesichtspunkt seiner Hittäterschaft u.U. als selbständige Handlungen zu bourtcilen\nwären. Einer weiteren Erörterung bedarf dies jedoch nicht.\nDenn die Frage, ob Tateinheit oder Tatmchrheit gescben\n\nist, stellt sich bei jedem Teilnchner stets selbständig,\nmag,er nun Mittäter, Anstifter oder Gehilfe scin (s. RGSt 70,\n26; 334, 344, 349; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266}. Das\nhat das Schwurgericht verkannt. Es ist ersichtlich von der\nfalschen Annahne ausgegangen, daß cin von den Haupttätcern\ndurch cinen einheitlichen Willensakt ausgelöstes Tatgcschehen nicht nur für diese, sondern für alle anderen daran\nbeteiligten Personen als einc Tat im Sinne einer natürlichen\nhandlungscinhcit zu werten sci. Es hätte den Angeklagten\nSm: :: SCENE u SB jcsoch jcaen\nsxcekutionsvorgang als sclbständige Handlung zurechnen\nnüssen, Zu einer weiteren Aufteilung dcs Gosamtgeschehens\nin rechtlich sclbständige Handlungen etva für die Tälle,\n\nin denen cin Angeklagter eigenhändig ein Opfer erschoß,\n\nwar es allerdings nicht veranlaßt, weil es die Angeklaaven hinsichtlich Acer Judenmorde nur als Gehilfen und\n\nnicht als Mittäter angeschen hat (s, BGH 1 StR 457/62\n\nvor 22. Januar 1963 S. 8; andererscits BGilSt 16, 397:,\n\nYiernach kann dic Verurteilung der vorgenannten Angcklägten wegen Beihilfe zum Mord, die jeweils eine nach den\nicherigen Teststellungen unbestimmte Zehl von Exekutiong-\n\nvergängen betrifft, nicht bestchen bleiben\n\n3, Der gleiche Rechtsmangel ist gegeben, sotrcit\ndas Schwurgericht den Angeklagten IWW :cscn versuchte\nkKordes verurteilt hat. In diesem Falle feuerte der Angcklagte auf die in Marschkolonnen angetretenen arglosen und\nin cinc andere Richtung blickenden Insassen eincs sogc-,\nnannten Arbeitserziehungslagers ungeziclt so vicl Schüsse\nab, als ein Magazin seiner Pistole enthielt, und verletzte\ndakei mindestens drci Personen. Die Bewertung dieser Tat\nals eines versuchten Mordes geht fchl, da bci dem in\ndiesem Fall als Täter verurteilten Angeklagten jede Bctätigung des Abzugs der Pistole als selbständige Hendlung\nzu bewerten ist. Wie der Senat in BGHSt 16, 397 betont\nhat, kann allenfalls noch die Abgabe eines Feuerstrahls\neiner Maschinenpistole, der durch einen einheitlichen\nununterbrochenen Druck auf den Abzugsbügel der Waffe ausgelöst wird, als eine Handlung im Sinne natürlicher Hand-\n\nlungseinheit angesehen werden.\n\nDa\n\nIII. Die weiteren Revisionsangriffe der Staatscnwalt-\n\nschaft sind unbegründet,\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Verurteilung\n\nder Angeklagten Tue, Dr. SCHEN und VOEEEED\n\nsovcit sich die Staatsanwaltschaft Gagegen wendet, das\ni1i\n\ni\ndiesc Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an den Judenmorden nicht als Täter, sondern nur als Gehilfen vorurtscilt\nworden sind. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dal\nauch der auf Befehl Handelnde Üäter sein kann, Es kennta\njedoch kei allen drei verurteilten Angeklagten nicht\nausschlicßen, daß sie jeweils nur dem ertcilten Befchle\nfolgten und kcince eigenen QJatantricbe vervwirklichten. Auf\nder Grundlage dieser Feststellungen, die der Senat hinnohnen muß, durfte das Schvurgericht die Angeklagten nur\nals Gehilfen verurteilen. Venn es in den Urteilsgründen\nheißt, es Sci nicht auszuschlicßen, daß der einzcine Angcklagtce ohne Befchi den Erfolg nicht herkceigeführt haben\nwürde, so kann dicsce Wendung nach der Meinung des Senats\nnach dem Zusammenhang nur im Sinne des Fehiens eigener\nsclbstündiger Tatantricbe der Angeklagten verstanden woerden, nicht aber in dem Sinne, daß die Frage, ob der Angceklagte einen wesentlichen Tathceitrag mit Täter- oder Gchilfenwillen leistete, nach außerhalb des Tatgeschehens\nliegenden rein hypothetischen Erwägungen zu entscheiden\nsci (vgl. im übrigen BGHSt 18, 87 und dic dort angeführten\nweiteren Entsch.). Daß die Meinung des Schwurgerichts, für\nBeihilfe zum Mord betrage der Strafrahmen im gegebenen\nFalle 5 - 15 Jahre Zuchthaus und lcbensianges Zuchthaus\nsci ausgeschlossen, die Strafzumessung zu Gunsten der\nAnseklagten beeinflußt hat, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Unstandes,\ndaß die längste zeitige Zuchthausstrafe auf jeden Fail\n15 Jehre ist, auszuschließen. Der Senat hält deshalb cinco\nbesondere Erörterung der Gültigkeit und des Geltungsbereichs des 8 4 der GewaltverbrecherV6. vom 5. Dezember 1939\n(RGB1 I, 2378) nicht für veranlaßt (vgl. dazu RGSt 75,\n52, 54 und BGH IJW 1962, 2209 ür. 13 mit Anm. von Dreher).\n\n“a\n\n2. Auch äic Beanstandungen, welche dic Staatsanwaltschaft gegen die Wichtverurtcilung der Angcklagten BE\nEEE. EB ri Ken dcr durch Icttische Hilfspolizisten in Rositten vorgenommenen Exckutionen richtet,\nscheitern an den für das Revisionsgericht bindenden Foststellungen. Das Schwurgericht hat nicht die Möglichkeit ciner\nbloß psychischen Beihilfe verkannt, die in der Entsendung\nvon Beokachtern licgen konnte. Es hat sich jedoch nicht\ndavon überzcugen können, daß die Angeklagten sich ceincr\nsolchen Hilfelcistung bewußt waren, Das muß das Revisionsgericht hinnchnen.\n\nRechtlich fehlerhaft und auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen ist es jedoch, daß das Schwurgericht in dicsen\nFalle nur den Angeklagten Ku ausärücklich freigesprochen,\ndagegen beim Angeklagten KB üas Verfahren eingestellt\nund bein Angeklagten ED inernaupt auf cinen besonderen Ausspruch verzichtet hat.\n\nDaß das Schwurgericht den Angeklagten KB richt\nfreisprach, sondern das Verfahren gegen ihn bloß einstellte, beruht auf folgender Besonderheit: Nachdem die\nExekution durch lettische Hilfspolizci, bei dcr Kg\nals Beobachter zugegen war, beendet war und sich schon\nalle Beteiligten von der Grube zurückgezogen hatten, in\nder dic Opfer lagen, bemerkte Kg vyceim Herantrcoten, daß\nsich ein durch Kopfschuß tödlich Getroffener noch regte.\n\n\"Un seinen qualvollen Sterben ein Ende zu machen, tötete\nihn Kg durch cinen Schuß in das Herz. Das Schvurgericht\nhat insofern einen verjährten Totschlag angenommen und\nden Yorgeng zusammen mit dem vorausgehenden Geschehen als\neine rechtliche Einheit gewertet, die Einstellung des Ver-\n\nbezogen\nfoehrens also auf das Ganze/statt nur in diesem einen Falle\n\neinzustellen und im übrigen freizusprechen. Dieser rcechtlichen Betrachtungsweise kann der Scnat nicht beitreten:\nBei der Tötung des Sterbenden handelte es sich nach den\nbisherigen Feststellungen um einen selbständigen Vorgang,\nder zusammen mit der vorausgegangenen etwaigen Beihilfe\n\nzum Mord weder im Sinne des § 75 StGB noch im Sinne des\n\n§ 264 StPO cine Tat bildete und nur auf Grund ciner Nachtregsanklage hätte einbezogen weräen dürfen (vgl. BGHSt 13,\n21, 25). Das Schwurgericht hätte also den Angeklagten\nKB :benso vice don Angeklagten Ku frcisprechen müssen.\nDas holt der Scnat nach, Die Einstellung des Verfahrens\nblceiht, auf den Vorwurf des Totschlags beschränkt, wegen\ndes Fehlens eincr Prozeßvoraussetzung, nämlich der Anklage\nund ciner wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens in diesen\nFalle ,‚aufrecht-crhalten,\n\nBeim Angeklagten EB hat das Schwurgericht\nvon eincn ausdrücklichen Freispruch abgeschen, weil cs das\nTatgeschehen im Falle ROW zusamnen mit den übrigen\nVorgängen, dic der Eröffnungsbeschluß als Beihilfe zum\nMord beurtciltce, als cinc rechtliche Einheit ansah. Da\ndics, wie oben unter II, 2 näher dargelegt wurde, nicht\nengängig ist, war der Freispruch auch insoweit nachzuholen. Er bezicht sich gleicherveise auf die unter C II 2 c\nUA behandelten abendlichen oder auch nächtlichen Erschießungen in den Festungsanlagen von Kovno,\n\n3. Bei ihrer gcgen den Freispruch des Angeklagten\nKIEW Scerichteten Verfahrensrüge, der Eröffnungsbeschluß\nhabe sich nicht im Rahmen der Anklageschrift gehalten, hat\ndic Staatsaenwaltschaft überschen, daß die Anklageschrift\n\n2\n\nim Abschnitt über das wesentliche Erzebnis der Ermittlungen\n\nenthält, deren Anführung im Eröflfnungs-\n\ncemängelt wird. Das Schwurgericht durfte den\n\nAngeklagten Kl nur dann verurteilen, wenn cs davon\n2\n\nüberzeugt vur, daß es sich bei Gem von den Angeklagten\n\n‚uaogehono en und von einem Zeugen beobachteten üÜrschicdun\n\nvorgeng und bei der im kEröffnungsbeschluß näher boschbiobonon ı Lızckution um dasselbe geschichtliche £reignis handcite. Diesc Überzeugung hat das Gericht nicht crlanst.\n\nDas Vorbringen der Revision zum Freispruch des Angeklagten PB cntrält nur unbeachtliche Angriffe auf\naie Beroisvürdigung. Hier ist das Schwurgericht zu Gunsten\n\nAngcklagten davon daß der Tod der Opfer\näurch Vergasen schon eingetreten war, als der mit der\nLeitung der Exckution beauftragte Angeklagte an Ort und\nStelle\n\nankan., Bci dieser Sachlage war Freispruch gchoten.\n\nausgegangen,\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatı-\nenwaltschaft nicht vertreten, soweit sic sich Be den\nFreispruch der Angeklagten Ki und Ta» richtete.\n\nZu einer Entocheidung im Sinne des § 473 Abs, 1\nSatz 2 StPO sah der Scnat keinen Anlaß,\n\nDr. Geier Seibert - Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-28/1-str-540-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-28/1-str-540-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.115639+00:00"}}