{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-21_1_StR_153_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-21","aktenzeichen":"1 StR 153/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 088\n\nIm Namen des Volkesg\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlossermeister Johann, genannt Hans B EEE aus\nTe dort gchoren om ME 1911, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Totochlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier von\n3. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgchoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Schwurgericht hat den ‚hirngeschädigten'\nAngeklagten wegen Totschlags, verübt im Zustand erheblich\nverminderter Zurechnungsfähiskeit an seinem Schwiegersohn\nHens SW, unter Annahme mildernder Umstände nach § 213\nStGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil hat\nkeinen Bestand, weil es den Tathergang nicht genügend cerkennen läßt und auch nicht die Gewißheit vermittelt, daß das\nSchwurgericht die Frage der Notwehr in allen Punkten zutroffend beurtcilt hat,\n\n1. Mangels unmittelbarer Augenzeugen der Tat war das\nSchwurgericht wesentlich auf die Darstellung des Angceklagten angewiesen. Es hat ihm deshalb nicht widerlegen können,\ndaß ihn der Schwiegersohn tätlich angriff, als dieser ihm\nnacheilte, um ihn zur Rede zu stellen, weil er (der Angcklagto} vor seiner (des Schwiegersohnes) Gastwirtschaft\nnächtlich randaliert hatte. Bei der Geringfügigkeit seiner\nVerletzungen und auf Grund bruchstückhafter Beobachtungen\nvon Ohrenzeugen hat es aber die Überzeugung erlangt, daß\nHans SEE ien Angriff \"nicht mit der Intensität\" führte,\n\"wie es der Angeklagte darstellt\". Wie stark der Angriff\ngeführt war und in welcher Folge von Einzelhandlungen, darüber\nist dem Urteil nur zu entnehmen, daß SW icn Anscklagten Schläge von minderer Gewalt versetzte, die diesem Verletzungen am linken Ohr und linken Arm beibrachten, Dansch\nhält das Schwurgericht zwar für widerlegt, daß er soinen\nSchwiegervater auch am rechten Ohr und an der Brust verletzte.\nPerner schlicßt es aus, daß dieser seinen Gegner nur aus\nZufall, durch \"Umsichschlagen\" mit seinem Messer tödlich\n\ntraf. Unklar bleibt jedoch, ob es ihm weiter nicht gceglaubt hat, er sci gleich beim ersten Schlag auf die Knie\ngestürzt und habe, bevor er zum Messer griff - also\nzwischen den mindestens zwei Schlägen, die er nach der\nAnnshme des Schwurgerichts erhielt - den Schwiegersohn\ngewarnt mit den Worten: \"Hans, hör auf, sonst steche ich\".\nDer Oberarzt Dr. Egg der den Verwundeten ärztlich versorgte, erachtcte es zwar dem Urteil zufolge für ausgeschlossen, daß der Angeklagte seinem Schwiegersohn die\nMesserstiche \"aus einer Sprungbewegung heraus! beigebrücht\nhabc. Es fchlt aber an einer klaren Stellungnahme des Schwurgerichts, ob dies die Einlassung des Angeklagten widerlegt;\ncr sei infolge des ersten Schlages in die Knic gesunken.\nÄhnlich verhält es sich mit seiner Warnung, er werde sich\nmit dem Messer wehren, wenn SW nicht aufhörc. Das\nSchwurgericht entkräftet (u.a.) mit dieser Äußerung dcs\nAngeklagten scine Verteidigung, er habe allenfalls in\nBestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notvichr\nüberschritten. Danach scheint es die Warnung für erwiesen\nenzuschen; denn zu Ungunsten des Angeklagten durfte es\n\nnur solche Umstände verwerten, von denen es überzeugt var.\nDas Urteil verwendet hier aber die sprachliche Unwirklich--\nkeitsform. Auch erörtert es die Warnung des Angeklagten mit\ndem Vorbchalt, \"so wie er sich einläßt\". Danach scheint es\nwicderum, als zweifelte das Schwurgericht, ob er sie ausgesprochen hat.\n\nWäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich gleich\nbeim ersten Schlag in die Knie gestürzt, so wäre ungeachtet\nseiner verhältnismäßig geringen Verletzungen nicht ohnc\nweiteres erklärlich, daß der Schlag nur leichterer Art war»\nErst recht spräche gegen eine geringe Stärke des Angriffs,\n\n—\n\ndaß Hans SB sich selbst durch die gefährliche Drohung\nseines Schwiegervaters, er greife zum Messer, nicht davon\nabhalten licß, ihn weiter zu mißhandeln. Dann träte möglicherweise auch dic Dauer des Wortwechsels der beiden,\n\nfür seine Heftigkeit ohnehin von ungewisser Beweiskraft,\n\nin scincm Wert als Anzeichen für die Stärke. des tätlichen\nAngriffs zurück, während es mehr Bedeutung gewinnen könnte,\nde SC Harfüßigz und unvollständig bekleidet, anscheinend in Zorn und Erregung seinem Schwiegervater nachsctzie.\nDas Schwurgeficht muß sich daher klar dazu äußern, welches\nder Tathergeng nach seiner Überzeugung war. Soweit die\nschwierige Beweislage Feststellungen nicht zuläßt, schlägt\ndas zugunsten des Beschwerdeführers aus.\n\n2. Nach der Ansicht des Schwurgerichts hat der Angcklagte zwar in Notwehr gehandelt, d&ebei jedoch die Grenzen\nder Notwehr strafbar überschritten. Es verdenkt ihm nicht\nschon, daß er überhaupt zum Messer griff, um sich der Tät-\n‚lichkeiten dcs Schwiegersohnes zu erwehren. Es gestcht ihm\nviclnehr zu, daß er sich von Rechts wegen des Messers als\neines Mittels bedienen durfte, um den Angriff des \"sportlich durchtrainierten\", ihm körperlich überlegenen, offenbar auch aufgebrachten Mannes alsbald mit Sicherheit und\nendgültig abzuschlagen. Diese Rechtsansicht entspricht dem\nGesetz (z.B. BGH GA 1956, 49). Dagegen weckt die Meinung\ndes Schwurgerichts Bedenken, der Angeklagte habe das rechtc Maß der Verteidigung deswegen nicht eingehalten, weil er\ndie Messerstiche mit großer Wucht und gezielt gegen Brust\n“und Bauch des Angreifers führte, obwohl er erkannte, daß\nsie für diesen lebensgefährlich waren. Denn cs äußert sich\nnicht darüber, ob eine ungezielte Abwehr mit der Stichwaffe weniger gefährlich gewesen wäre, vielche geringere\n\nWucht der Abwehr ausgereicht hätte, den Angriff ebenfalls\n\nsofort und sicher zu beenden, oder gegen welche anderen\n\nweniger lebenswichtigen Körperteile sie mit gleichem Erfolg\n\nhätte geführt werden können (BGH Urt. v. 6. November 1956\n\n- 1 StR 409/56 -), etwa gegen die Gliedmaßen des Angreifers.\n\nSollte nur cine Abwehr gegen den Rumpf des Gegners aus-\n\nscreicht haben, seinen Angriffswillen zu_ brechen, so wäre\nAngeklagte\n\nsie nicht deswegen rechtswidrig, weiltır/den Tod des Schwie-\n\ngersohnces als ihre mögliche Folge voraussah, Einc andere\n\nAnnchne wäre in sich widersprüchlich. Wäre das Schwurge-\n\nricht gar rechtsgrundsätzlich der Meinung, eine solche Ver-\n\nteidigung überschrcite stets die Grenzen der Notwehr, so\n\nirrte cs rechtlich, Die Verteidigung ist nach § 53 StGB\n\nmit jeder Folgc gerechtfertigt, wenn sie zur Abwchr cincs\n\nrechtswidrigen Angriffs geboten war (BGH MDR 1956, 372\n\nNr. 355; BGH Urt. vom 18. Juli 1961 - 5 StR 185/61 -).\n\n5. In dem Urteil findet sich keine Stellungnahne\ndcs Schwurgerichts dazu, ob der Angeklagte bei der erheblichen\n- durch organischen Hirnschaden und Alkoholgenuß verursachten — Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit über die Voraussetzungen der Notwehr irrte, ob er etwa die Stärke des Ansriffs seines Schwiegersohnes überschätzte (Tatbestandsirrtum - BGHSt 3, 194, 196) oder diese zwar nicht verkannte,\naber jede nach Art und Maß beliebige Verteidigung für zulässig hielt (Verbotsirrtum - BGHSt 3, 105, 107 £; 3, 271,\nund 557). Träfe das eine oder andere zu und wäre ein solcher Irrtum des Angeklagten unter Berücksichtigung seincs\nzustandes erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit cntschuldbar, so müßtc er freigesprochen werden. Befand cr\nsich fahrlässig im Tatbestandsirrtum, so käme seine Verurteilung aus § 222 StGB in Betracht. Handelte er in ver-\n\nj—\"\n\nschuldetem Verbotsirrtum, so wäre zwar ein Schuldspruch\nwegen (vorsätzlichen) Totschlags, aber auch eine Milderung\nder Strafe nach den Grundsätzen über die Bestrafung des\nVersuchs möglich (BGHSt 2, 194, 198 ff}. Nur wenn ein\n\nIrrtum des Angeklagten ausgeschlossen ist, tritt die weitere Frage auf, ob er dic Grenzen der Notwehr überschritt\nund deswegen strafbar ist oder gemäß § 53 Abs. 3 StGB straflos davonkommt.\n\nII. Da hiernach die allgemeine Sachrüge durchgreift,\nbedarf cs keiner Erörterung der Verfahrensrügen und des\nsonstigen Vorbringens der Revision. Das Schwurgericht mag\nes in der ncuen Verhandlung berücksichtigen. Zur Rüge, der\nSachverständige Dr. Guthy habe als Zeuge vereidigt werden\nmüsscn, wird auf BGHSt 18, 107 und die dort weiter angeführten Entscheidungen verwiesen. Das Schwurgericht muß\nprüfen, ob Feststellungen über körperliche Verletzungen\ndcs Angeklagten als Grundlage des Gutachtens über seinen\nGeisteszustand erforderlich waren und deshalb zu den sog.\n\"Befundtatsachen\" gehören, deren Bekundung den Regeln des\nSuchverständigenbeweises folgt.\n\nSollte es sich dem Angeklagten in der neuen Verhandlung wideriegen lassen, daß er die Tatwaffe (Küchenmesser?\nSclbstverfertigter Dolch?) zu dem Zweck eingesteckt hatte,\num die Verschnürung des Wäschesacks lösen zu können - die\nHandverletzung hatte ihn nicht gehindert, den Knoten zu\nschürzen -, hätte er sich etwa in der Absicht bewaffnet,\ndurch Randalieren vor der Gastwirtschaft des Schwiegersohnes\neinen Angriff, von wem es auch sei, herauszufordern und\ndann dem Angreifer mit dem Messer zu begegnen, so würde\nsich fragen, ob er das Recht zur Notwehr mißbrauchte (BGH\nNW 1962, 308 Nr. 133. Hätte er gar die Notwchrlage vorbc-\n\nna\n\ndacht herbeigeführt, um unter ihrem Deckmanteil den Angreifer zu verletzen oder zu töten, so käme ihm d 53 StGB\nüberhaupt nicht zugute (BGH Urt. vom 21. Juni 1955 - 1 StR\n\n159/55 -).\n\nKommt cs wiederum zur Verurteilung des Beschwerdceführers, so ist bei der ungewöhnlich starken Bedrohung, dic\nnach den bisherigen Feststellungen auf Grund seines Geisteszustandes für scinc Angehörigen von ihm ausgeht, erneut zu\nprüfen, ob er unterzubringen ist (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPö!,\nsci es gemäß § 42 b StGB, sei es etwa nach § 42 ce StGB.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/1-str-153-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-21/1-str-153-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.094079+00:00"}}