{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-21_1_StR_131_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-21","aktenzeichen":"1 StR 131/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wachschlagewerk: ja 2 1 68 085\n\nämtliche Sammlung: nein\n\n2 5; StGB § 42 db\n\nL\nch\nze]\nje)\ner}\nnd\n[e31\n\\n\nel\nr\no\n[9]\n\n“ill das Gericht die Unterbringung des Angeklagten anoräünen, so hat es ihn auf diese Möglichkeit in der\niiauptverhandlung ausdrücklich hinzuweisen, wenn, der\nEröffinungsbeschluß keinen solchen Hinweis enthalten\nhatte. -— Die blossce Erörterung der Unterbringungsfrage\n\nin der Hauptverhandlung befreit nicht von der Belehrungsvflicht (im Anschluß an BGHSt 2, 85 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12, März 1963\n\n= 1 8tR 54/63).\n\nBGH, Urt. v. 21. Mai 1965 - 1 StR 131/63 - 16 Tübingen\n\nm Namen des Volkes\n\nH\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ernst WW : ohne festen\nVohnsitz, geboren am EB 909 in OD (Xrs-CE), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\noitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Tübingen vom 26. November 1962\nmit den zugehörigen Feststellungen bezüglich der\nAnordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDic weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer schon mehrfach bestrafte Angeklagte leidet an\neinem schizophrenen Defekt (S. 10, 13 UA). Er ist vom\nBandgericht vregen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB,\nzu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt,\nferner ist seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPfilcgeanstalt angeordnet worden. Er war im August 1962\nin einc Wohnung eingestiegen und hatte daraus Geld entvendet, das er anschließend teilweise vertrank.\n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklasten; sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts. Soweit sich das\nRechtsmittel gegen den Schuldspruch wendet, ist kein\nRechtsfehler ersichtlich. Die Strafkammer konnte auf\nGrund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung gehörten, besonders erfahrenen Sachverständigen der\nTübinger Universitäts-Nervenklinik völlige Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) mit\nSicherheit ausschließen (S. 9 - 11 UA), Auch der Strafeusspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht, der Angeklagte\nsci in der Hauptverhandiung vom Gericht nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Anordnung seiner Unterbringung nach § 42 b StGB in Betracht kommen könne\n(8 265 Abs. 2 StPO). Im Eröffnungsbeschluß (Bl. 43,\n\n43 a d.A.) vom 12, November 1962 war der dem Angeklagten\nzur Last gelegte Sachverhalt nicht als Grundlage für\neine Maßregel im Sinne des § 42 b StGB gekennzeichnet\ngewesen (vgl. hierzu BGHSt 2, 85, 87 und das zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmte Urteil äcs Senats vom\n\n12, März 1963, i StR 54/63), obwohl der gerichtliche\nSachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. November 1962 (Bl. 30, 41, 42 d.A.)\n\neine Unterbringung des Angeklagten empfohlen hattc.\n\nZu dieser gerichtlich angeoräntien Begutachtung\n\n- und auch der späteren Ladung des Sachverständigen\n\nzur Hauptverhandlung - war es deshalb gekommen, weil\nder nach 88 140 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 1 StPO kestellte Pflichtverveidiger in den Schutzschrit'ten vom\n20. und 25. September 1962 auf eine frühere geistige\nErkrankung des Angeklagten, seine zeitweilige Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Günzburg während\ndes letzten Krieges, ferner auf Alkoholgenuß des Angeklagten am Tage der Tat hingewiesen und die Einholung\neines fachärztlichen Gutachtens beantragt hatte (Bl. 26\nbis 28 d.A.)e\n\nDer Sachverstänäige hat dann, wie das Urteil (S. 13,\n14 UA) ausführt und der Verteidiger selbst vorträgt, in\nder Hauptverhandlung die Frage einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten zur Sprache gebracht. Der Angcklagte erhielt Gelegenheit, sich zu den Ausführungen\ndes Sachverständigen zu erklären (Bi. 52 d.A,: Sitzungsprotokoll).\n\nDer Staatsanwalt beantragte gegen den Angeklagten\neine Gefängnisstrafe und seine Einweisung in eine\nHeil- oder Pflegeanstalt. Der Verteidiger dagegen widersprach einer solchen Maßregel und bat um eine milde\nStrafe. Der Angeklagte bemerkte auf Befragen, er habe\nnichts zu erklären (Bl. 55 d.A.).\n\nDas Gericht oder der Vorsitzende des Gerichts hat\n\n-4-\n\nalso den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Unterbringung\n(neben der Strafe) nicht gemäß § 265 Abs. 2 StPO aus- |\ndrüicklich hingeviesen. Dies hat die Strafkammer nachträglich erkannt und im Urteil (S. 14 UA) dazu ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte war sich im vorliegenden Verfahren\ndarüber im Klaren, daß dic Kammer neben der Straffrage\ndie Frage der Wotwendigkcit seiner Unterbringung\n\nin einer Heil- oder Pfilegeanstalt prüfen und beantworten werde, obgleich ihm dies ausdrücklich\n\nweder durch den Eröffnungsbeschluß noch durch einen\nlinweis nach § 265 Abs. 2 StPO kundgegeben wuräe.\nDiese rrage beherrschte nämlich die Hauptverhandlung\nauf die Ausführungen des Sachverständigen Oberarzt\nDr.med.Lempp hin wesentlich. Sie wurde von dem Sachverständigen, dem Gericht, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger eingehend erörtert,\nwobei der Angeklagte die Möglichkeit seiner Einweisung\nin eine Hcil- oder Pflegeanstalt klar erkannte und\nGelegenheit hatte, auch selbst hierzu Stellung zu\nnehmen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO ist\n\nalso ihrem Sinn und Zweck nach nicht verletzt worden\".\n\nDiese Darlegungen sind nicht geeignet, den Verfahrensfehler ungeschehen zu machen oder die Ansicht zu rechtfertigen, es sei auszuschließen, daß das Urteil auf\ndem Fehler beruhen könne. Sie laufen darauf hinaus,\ndaß der Zweck des § 265 Abs. 2 StPO auch in anderer\nleise als durch den dort vorgeschriebenen Hinweis\nerfüllt werden könne. Das trifft nicht zu. Es genügt\nnicht, daß Sachverständiger, Staatsanwalt und Verteidiger das Für und Wider einer Maßregel erörtern,\ndie nicht sie zu treffen haben, sondern das Gericht\n\n(vgl, schon RFSt 20, 33 ff; ebenso BGH Urt. v. 13. Mirz {\n4 SUR 994/51, in MDR 1952, 552 bei Dallinger;\n\nBGH Urt. v. 1. Februar 1963, 5 StR 534/62). Daß sich auch\ndas Gericht hieran beteiligt hätte, ergikt die Sitz\nniederschrift nicht (§ 274 StPO; BGHSt 2, 371, 375).\nDer Meinungsaustausch allein vürde übrigens den vom\nGesetz nun einmal vorgeschriebenen Hinweis im hier\ngegebenen Fall nicht ersetzt haben (vgl. auch Eb. Schmidt\nStPO, Erl, Nr. 17 zu § 265 StPO, S. 770); denn die bloße\nErörterung einer Möglichkeit braucht nicht zu bedeuten,\ndaß das Gericht sie ernsthaft erwägt. Außerdem derf nicht\nübersehen werden, daß es sich bei der Maßregel des\n\n§ 42 b StGB um einen schwerwiegenden Eingriff und bei\n\ndem Angeklagten um einen geistig gestörten, leicht\nschizophrenen Menschen handelt (S. 10, 15 UA). Gerade\n\nihn gegenüber war ein ausdrücklicher, unmißverständlicher\nHinveis seitens des Vorsitzenden unbedingt geboven.\n\nDa diese Belehrung unterblieb, ist davon auszuge\ndaß die Anordnung der Unterbringung den Angeklagten\nüberrascht hat. Dies aber will § 265 (Abs. 2 mit Abs. 1)\nStPO gerade verhindern (BGHSt 2, 374; 13, 320, 323, 324).\nDer Bundesgerichtshof muß in Fällen dieser Art einen\nstrengen Standpunkt vertreten, um eine unachtsame Handhabung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu verhindern (vgl. auch, allgemein, BGHSt 2, 56, 57).\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, soweit es\ndie Maßregel betrifft, auch beruhen. Das Beruhen (§ 53\nAbs. 1 StPO) läßt sich in Fällen dieser Art nur höchst\nselten sicher verneinen (RGSt 9, 69, 70). Der Angcekius\nist allerdings nach den Peststellungen (S. 2, 13 UA)\nohne festen Wohnsitz und steht völlig allein. Seine\nEhe, von der er nicht mehr wußte, ob sie 1935 oder\n1954 geschlossen war, ist seit 1939 geschieden, Dennoch\n\n7\n#\n\n4.\nrge}\n\n-6-\n\nist nicht völlig ausgeschlossen, daß der Angcklagte und\nsein Verteidiger, im rall eines ausdrücklichen Hinwcisces,\nzur Prage der Unterbringung noch weitere Ausführungen\ngemacht und Beweise angeboten hätten. Über den Erfolg\nsolchen Vorbringens läßt sich von hier aus nichts\n\ns2gen>\n\nDas Urteil ist daher bezüglich der Anordnung der\nUnterbringung mit den zugehörigen Feststellungen aufzu-.\nheben. Die weitergehende Revision ist dagegen zu ver-\n\nwerfen.\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/1-str-131-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/1-str-131-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:38.073255+00:00"}}