{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-14_1_StR_148_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"1 StR 148/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Amtliche Sammlung\n\nStGB § 158\n\nDie Berichtigung verlangt eine eindeutige und in\naller Regel ausdrückliche Erklärung; die blosse\nVerweigerung der Auskunft auf die Frage, ob eine\nfrühere Aussage richtig sci, genügt regelmäßig\nnicht.\n\nBGH, Urt. v. 14. Mai 1963 - 1 StR 148/63 - LG Kempten\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Josef, S EEE»\naus Kempten, dort geboren am er\n\n2. den Textilvertreter Josef H rer aus\nKB: schoren an EEE 1922 in 1 ;\n\nwegen Meincids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSsenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Dezember 1962\nwerden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünäe:\n\n1. Die Revision des wegen Meineids zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilten Angeklagten Schütz rügt, daß die\nStrafkammer $ i58 StGB zu Unrecht nicht angewendet habe. Das so in zulässiger Weise auf den Strafausspruch\nbeschränkte (RGSt 61, 123; BGH LM StGB § 300 Nr. 2;\n\nBGH Hd 1962, 2164) Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDice Vergünstigung des § 158 StGB erlangt seit der\nYoufassurg der Vorschrift durch die Strafrechtsangleichungsveroränung vom 29. Mai 1943 nicht bereits ein\nTäter, der scine unrichtige Darstellung widerruft,\nsondern nur ein Täter, der seine falschen Angaben berichtigt. Zu einer Berichtigung gehört, daß der Täter\näic unrichtige Aussage in alien nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ercsctzat; denn der von der Bestimmung verfolgte Zweck,\ndie Abwendung unrichtiger Entscheidungen, wird nur\nerreicht, wenn zum Gegenstand der Vernehmung gehörende,\nunrichtig dargestellte oder verschwiegene Vorgänge\nder Wahrheit entsprechend wiedergegeben werden (BGHSt 9,\n99, 100). Eine bestimmte Form ist für die Berichtigung\nnicht vorgeschrieben. Während der Täter den früher ausreichenden Widerruf unter besonderen Umständen auch\ndurch stillschweigendes Zugeben der Unrichtigkeit seiner\nAussage erklären konnte (RGSt 58, 380, 381 f), wird\ndas zu der jetzt erforderlichen Berichtigung der falschen\nAngeben in aller Regel nicht genügen. Die Richtigstellung\nverlangt eine klare und eindeutige Erklärung. Eine Berichtigung wird daher regelmäßig nur angenommen werden\nkönnen, wenn der Täter das wahre Geschehen ausdrücklich\nmitteilt. Die Meinung des Beschwerdeführers, seine\n\nAuskunftsverweigerung, die er bei der zweiten Vernchmung nach einer Belehrung gemäß § 55 StPO ausge-\n\n- sprochen hat, hätte als Berichtigung seiner falschen\nfrüheren Aussage gewertet werden müssen, trifft\n\nnicht zu. Diescs Verhalten konnte zwar vom Amtsgericht\nals deutliches Anzeichen dafür angesehen werden, daß\ndie erste Aussage des Angeklagten unwahr und deshalb\nnicht verwertbar war; er ließ aber offen, worin die\nUnwahrhcit bestand und wie der Wagen nach der Kenntnis\ndes Beschwerdeführers von der Folizeivache weggefahren worden war. Die Strafkammer hat deshalb die\nVoraussetzung des § 158 StGB mit Recht verneint\n\n(vgl. BGH Urt. v. 6. August 1953 - 4 StR 274/53;\n\nS. 6 -; ferner RG in DR 1944, 440 Nr. 3).\n\nAuch sonst ist die Strafzumessung aus Rechtsgründen .\nnicht zu beanstanden. Das in der Auskunftsverweigerung\ndes Angeklagten bei der zweiten Vernehmung zum Ausdruck gekommene Nachlassen seines gegen die Rechtsordnung und die Rechtspflege gerichteten ursprünglichen\nWillens hat das Landgericht strafmiläernd berücksichtigt.\n\n2. Die Revision dcs wegen Anstiftung zum Meineid\nzu ciner Einsatzstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten HB hat mit der Sachrüge\nebenfalls keinen Erfolg.\n\nDas Rechtsmittel führt zutreffend aus, daß ein zu\neiner bestimmten Straftat fest entschlossener Täter\nnicht nehr dazu angestiftet werden kann (RGSt 15, 121;\nBGH bei Dallinger MDR 1957, 395). Es übersicht aber,\ndaß nach den Feststellungen SW bei seincr Frage, ob\ndem Angeklagten die Bekundung, er, SGB habe den\nWagen weggefahren, etwas nützen würde, zur Tat noch\nnicht entschlossen, sondern nur geneigt war und erst\n\n-4-\n\ndurch die Antwort des Beschvwerdeführers, solch eine\nAussage könne nichts schaden, dazu bestimmt worden ist\n(UA 7). Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen\nerkannt und gewollt (UA 4); er rechnete dabei auch damit\nund nahn es in Kauf, daß SW; der ursprünglich nur\nan cine uneidliche falsche Aussage gedacht hatte, falsch\nschwören würde (UA 4, 6). In diesem Verhalten hat die\nStrafkammer zutreffend cine Anstiftung (vgl. RGSt 37,\n171; BGH aaO; vgl. ferner RG in HRR 1937, 1681; 'RGSt 72,\n26, 29) und nicht nur cine Beihilfe zum Meineid gesehen.\n\nDie Benessung der deshalb verhängten Strafe und die\nBildung einer Gesamtstrafe, in die früher verhängte\nStrefen cinbcezogen worden sind, ist aus Rechtsgrünäen\nnicht zu beanstanden.\n\nDr. Gcier Willms Hübner\n\nFischer . Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/1-str-148-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/1-str-148-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.792033+00:00"}}