{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-14_1_StR_13_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"1 StR 13/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„2168 080\n\nin Nanen:- des voii\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Heinrich EB EEED :.:: Pe’\nBD. dort geboren an ED 1937,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 1962\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen wit einem Kinde, begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 St6B, unter\nEinbeziehung einer früher erkannten Gefängnisstrafe\nzu einem Jahr drei Monaten Gesamtgefängnis verurteilt.\n\nI. Das Urteil hält der von der Revision erhobe=\nnen allgemeinen Sachrüge nicht Stand.\n\nBin Schuldspruch wegen vollendeten Verbrechens\nnach § 175 a Nr. 3 StGB setzt voraus, daß der Ninderjährige, der sich zu gleichgeschlcchtlicher Unzucht mißtrauchen 1&ßt, dadurch sich selbst oder seinen Verführer\ngeschlechtlich erregen oGer befriedigen will (BEHSt 2,\n40). Über eine solche innere Anteilnahme des damals\netwa 8 1/2jährigen Knaben an der Unzuchtshandlung des\nAngeklagten stellt das Lanägericht nichtsftest, Im Gegenteil war der Knabe nach dem Urteil verängstigt und\nweinte, weil der Beschwerdeführer in energischem Tone\nmit ihm umging, ihn zu Boden warf und zum Afterverkehr\nvon hinten an den Schultern zu sich riß; währenä des\nVerkehrs fing er zu schreien an, so daß der Angeklagte\nihn losließ, Ein solcher Sachverhalt steht dem Tatbestand des § 175 a Nr. 1 StGB näher. Unter dem Gesichtspunkt des § 175 a Nr. 3 StGB kommt der Versuch eines\nVerbrechens in Trage, sofern der Angeklagte darauf aus\nwar, bei dem Buben Sinnenlust oder geschlechtliche\nNeugier zu wecken. Ob das Gefühl der Angst, in das er\nihn verstzte, die Verführung im Sinne des § 175 a\nNr. 53 StGB schlechthin ausschließt, wie der 4. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 17, 63 angenommen hat,\nkann daher bei der gegebenen Sachlage vorerst offen\nbleiben.\n\nDer Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des einheitlichen Schuldspruchs im ganzen.\n\nII. Im übrigen hält der Senat folgende Hinveise\n\nfür angezeigt:\n\n1. Bin Beschluß des Präsidiums ist zwar nicht\nschon darum vorschriftswidrig, weil er nicht von allen\nMitgliedern unterzeichnet ist; denn dies beweist nicht,\ndaß die übrigen gesetzwidrig übergangen sind (BGHS+t 12,\n402, 404f; 13, 53 A 1; 13, 126). Ein Beschluß im \"Umlaufverfahren\" kommt aber nicht schon mit der ersten\nUnterschrift zustande, sondern wird - bei gehöriger\nMehrheit - erst aann wirksam, wenn von den an der Mitwirkung nicht verhinderten Mitgliedern auch das letzte\nseine Entschließung getroffen hat (BGHSt 12, 402, 406\na.E.). Er muß dementsprechend datiert werden,\n\n2. Sachverständigenbeweis kann zwar über die\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen erhoten werden. Ob die\nAussage \"objektiv\" richtig ist, hat jedoch nicht der\nSachverständige zu beurteilen, sondern das Gericht.\nDieses darf kraft eigener Sachkunde entscheiden, selbst\nwenn nicht alle seine Mitglieder auf dem betreffenden\nSachgetiet gleich fachkundig unä erfahren sind (BGHSt 12,\n18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(Übersicht BGH NJW 1961, 1636 Nr. 21) braucht das Gericht im allgemeinen keinen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn die Aussage kindlicher Zeugen in anderen\nUmständen Unterstützung findet. Ob dies bei Berücksichtigung der Revisionsbegründung hier ausnahmsweise trotz\nder Geständnisse des Angeklagten notwendig ist, wird\n\ndie Strafkammer in der neuen Verhandlung »vrüfen. Zum\nBeweiswert des wiederholten Wiedererkennens siehe\nBGHSt 16, 204. Der\"Zeuge\" = Schüler VB is:\n\nin der Verhandlung vom 13, Juli 1962 nicht vernommen\n\nworden:\n\n3. Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 8. September 1960 ist zwar\nzum Urkundenbeweis (§ 254 StPO) für ein Geständnis des\nAngeklagten nicht tauglich, weil der Richter sie versehentlich nicht unterschrieben hat (BGHSt 9, 298).\n\nDer Beweis, daß der Angeklagte gestanden hat, wie das\nGeständnis zustandegekommen ist und welchen Inhalt es\nhat, kann jedoch auch auf andere Weise geführt werden,\nso durch Vernehmung der Verhörspersonen, wie hier\n(BEHSt 5, 214, 217). Dabei darf auch die unvollständige\nNicderschrift als Geädächtnisstütze verwendet werden,\nzumal die beurkundete Vernehmung die Grundlage für\n\nden Haftbefehl des Ermittlungsrichters war. Übrigens\nbestreitet der: Beschwerdeführer gar nicht, die Geständnisse so abgelegt zu haben, wie sie in der Niederschrift festgehalten sind.\n\n4. Die Strafkammer muß ihre Meinung überprüfen,\ndaß ihre bisherigen Feststellungen über die Tatzeit sich\nmit den Zeitangaben der Entlastungszeugen des Angeklagten in Einklang bringen lassen. Nach den Feststellungen\ntraf dieser die Jungen zwischen zwei und drei Uhr nachmittags. Bis \"etwa gegen drei Uhr\" verweilte er bei\nihnen; denn erst um diese Zeit entfernten sich Ren&\nggp vnü Heinz HWw, un zu Hause Fischfanggerät zu\nholen. Bereits um drei Uhr hat der Angeklagte jedoch\nmit seiner Mutter nach deren Aussage daheim Kaffee\n\ngetrunken. Da er für den Heimweg ungefähr eine halbe\nStunde benötigte, müßte er sich schon etwa um 14.30\n\nUnr von den Kindern getrennt haben, also kurz nach\n\nder Begegnung mit ihnen. Weiter ist nach dem Urteil\nunklar, ob er nicht überhaupt an Ort und Stelle verblieb. Nur Rene und Heinz waren weggegangen. Horst\nHOME und Manfrei Igpwaren dageblieben, der Angeklagte offenbar mit ihnen. Denn es ist nicht festgcstellt, daß auch er oder die teiden anderen Knaben\nweggingen. Jedenfalls befand er sich wieder in der Gesellschaft aller vier Buben, als Rene und Heinz \"gegen\nvier Uhr\" zurückkehrten. Hatte er um 15 Uhr mit seiner\nMutter gevespert, so müßte er sich schon etwa eine\n\nhaibe Stunde vorher von Hause entfernt haben. Die Strafkammer hat zwar ausgeschlossen, daß ihn die Mutter nach\nder Kaffeemahlzeit, im Garten, unentwegt bis 17 Uhr im\nAuge behielt; ok sie das auch bloß für die Dauer einer\nhalben Stunde, von 15 Uhr bis 15.30 Uhr annehmen wollte,\nergibt das Urteil etvensowenig wie, daß sie der Mutter\nüberhaupt keinen Glauben geschenkt hat. Das Landger icht\nmuß sich daher schlüssig werden, ob sich —- fast drei\nJahre nach der Tat - überhaupt auf die Minute oder\n\nauch nur auf die Stunde genau festlegen 1äßt, wann\n\nsie begangen ist; ferner, welcher Beweiswert Bekundungen\nüber täglich sich in annähernd gleicher Weise wiederholende Vorgänge und über ihren zeitlichen Ablauf zukommt, wenn dieser nicht eigens oder durch kesonders\neinprägsame Umstände festgehalten ist.\n\n5. Das Revisionsgericht muß prüfen können, ob\ngie Gesamtstrafe gesetzlich gebildet ist. Dazu ist cs\n\naußerstande, wenn das Landgericht nicht die föhe\neinbezogenen Strafe im Urteil angibt.\n\nDr. Geier illms Hübner\nFischer Mai\n\nder","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/1-str-13-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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