{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-14_1_StR_110_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-14","aktenzeichen":"1 StR 110/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 082\n\n1_StR_110/63\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Gerhard v ED zu: EEE.\n\ndort geboren am EB 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.‘ Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ip\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. August 1962 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanvaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit\ndem 31. August 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom 1. Juli 1947 bis zu seiner\nVerhaftung am 12. Mai 1961 als Angestellter bei den Städtischen Werken in NW in der sogenannten Resteverwaltung\nbeschäftigt. Er mißbrauchte seine Stellung vom Jahrc 1949\nab in großem Umfange dazu, sich auf Kosten der Stadt-\\Verke\nzu bereichern, Unbefugt gewährte er den Energieabnehnern\nder Städtischen Werke Stundungen, nahm Zahlungen entgegen\nund verwendete diese Geldmittel für seine eigenen Zwecke.\nDice Unterschleife verschleierte er durch Fälschung und Bceisciteschaffen von Belegen. Den Abnehmern täuschte er vor, daß\ncr äie bezahlten Beträge ordnungsgemäß an die Kasse der\nStadt-Verke atführen werde. In zwei Fällen eignete er sich\nGelder an, die ihm ohne sein Zutun mit der Bitte übermittelt\nworden waren, sie zur Bezahlung von Rechnungen der Stadt-Werke zu verwenden. Durch die Tat des Angeklagten wurde\ndas Vermögen der Stadt-Werke um einen Betrag von rd.\n\n250.000 DiI geschädigt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten allgemein vwcgen\nfortgescetzter Untreue zum Nachteil der Stadt-Werke (Treubruchtatbestand), in einer geringen Zahl von Fällen wegen\nfortgesctzten Betrugs zum Nachteil der an ihn zahlenden\nAbnchmer, in den Fällen, in denen er Quittungsebschnittc\ndurch Überstempelung verfälschte, wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung im Amt, in den Fällen, in denen er\nQuittungsabschnitte an Kunden herausgab oder in sciner\nWohnung statt an der Dienststelle verwahrte, wegen fortgesctzter Urkundenbeseitigung im Amt, im Falle Ludwig\nSCHE schiießiich wegen fortgesetzter erschwerter Unter-\n\nschlagung -— sämtliche Vergehen über die fortgesetzte Untreue\nin Tateinheit zucinander stehend - zu vier Jahren scchs\nMonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt wma\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkennt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte\nwie -— auf den Strafausspruch beschränkt - die Staatsamvaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen bleiben orfolglos.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten,\n\n1. Verfahrensbeschwerde,\n\nDie Revision beanstandet, daß Beweismittel nicht\nbenutzt worden seien, die der Angeklagte in einem als unzulüssig verworfenen Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung bezeichnet hatte. Die Meinung der Revision, das\nLandgericht hätte diesen Antrag ohne weiteres in der Hauptverhandlung als Beweisamtrag berücksichtigen müssen, ist\nebwegig. Der Voruntersuchungsamtrag war mit seiner Ververfung erledigt. Die im Antrag enthaltenen Beweisamträge\nhatte der Vorsitzende sogar mit besonderer Verfügung von\n27. Juli 1962 abgelehnt. Wenn der Angeklagte oder der Verteidiger die Verwertung der bezeichneten Boweismittel in\nder Hauptverhandlung noch für erforderlich hielten, so\nhätten sie einen entsprechenden neuen Beweisamtrag steilen\nmüssen (BGHSt 1, 286).\n\nAuch ein Verstoß des Landgerichts gegen § 244 Abs. 2\nStPO ist nicht dargetan. Die Revisionsbegründung läßt schon\ncinc hinrcichend bestimmte Bezeichnung der Tatsachen ver-\n\nmissen, über dic die Vernehmung der Zeugen Vo un: vn\nangeblich Aufschluß gegeben hätten, Abgesehen davon ist\nnicht ersichtlich, was das Landgericht zur Anhörung dieser\nZeugen drängen sollte. Die Revision wendet sich nicht gegen\ndic Peststellung darüber, wie und bis zu welchem Grade\n\ndic Tätigkeit des Angeklagten tatsächlich boaufsichtigt\nwurde. Worauf jedoch die vom Angeklagten nicht zu vertretende\nsachliche Unzulänglichkeit der Kontrolle im einzelnen bcruhte, ob insbesondere die den Prüfungsbeamten erteilten\nWeisungen selbst unzureichend waren oder ob die Prüfungsbeamten sich nicht an die erteilten Weisungen hielten, ist\nfür das Maß der Schuld des Angeklagten ohne Belang. Die\nFrage, ob der Angeklagte Beamter im strafrechtlichen Sinne\nsei, hat der Vorsitzende in seiner oben bezeichneten Verfügung mit Recht als eine dem Beweise unzugängliche Rechtsfrage bezeichnet. Die dazu als Zeugen benannten Personen\nvon Amts wegen zu hören, hatte das Landgericht keine Veranlassung.\n\nDie im Schriftsatz vom 13, Februar 1963 vorgebrachten Beanstandungen verfahrensrechtlicher Art sind verspätet.\n\n2. Zur Sachrüge,\n\nDice Verurteilung des Angeklagten wird in vollem\nUmfange von den Feststellungen getragen. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Vergehens nach\n§ 348 Abs. 2 StGB. Daß Angestellte städtischer Energicbetriebe Beamte im Sinne des § 359 StGB sein können, hat\nschon des Reichsgericht anerkannt (RG JW 1935, 2433 Ir. 11,\nRGSt 66, 380, 383) und zwar auf der Grundlage der vom Bundcsgerichtshof beibehaltenen Begriffsbestimmung, daß Ange-\n\nstellte dann als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzuschen sind, wenn sie,von einer zuständigen Stelle berufen,\nDienstverrichtungen wahrnehmen, die aus der Staatsgevwalt\nabgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. BGHSt 6,\n17, 185 6, 276; 8, 21). Kommunale Licht- und Wasserwerke\nbilden, auch wenn sic in der Form einer Gesellschaft des\nHandelsrechts betrieben werden, einen wesentlichen Teil\n\ndcr städtischen Gesamtverwaltung. Sie dienen der allgcemeinen Dascinsfürsorge und der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung (vgl. auch EGH Urt. v. 2. Juli 1954 - 2 StR 154/54).\nZur inneren Tatscite kam es nur darauf an, daß der Angeklagte die sachlichen Voraussetzungen kannte, welche seine\nEigenschaft als Beamter im strafrechtlichen Sinn begrün-Geten. Das hat das Landgericht festgestellt. Ein Verbotsirrtum könnte nur in Betracht kommen, wenn der Angeklagte\nGas Fälschen und Beiseiteschaffen der Belege als erlaubt\nangesehen hätte. Davon kann nicht die Rede sein.\n\nAuch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene\nNachprüfung des angefochtenen Urteils im ganzen hat weder\nim Schuld- noch im Strafausspruch einen sachlichen Mangcl\nzum Nachteil des Angeklagten zu Tage gefördert; insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme ciner fortgesetzten Handlung, die hier dazu geführt\nhat, daß auch die zeitlich frühesten Teilstücke der fortgesetzten Handlung, bei denen die Strafverfolgung verjährt\nwärc, wenn sie rechtlich selbständige Handlungen wären,\nstrafrechtlich verfolgbar bleiben. Nach den Feststellungen\nging der Angeklagte von Anfang an planmäßig darauf aus,\nscinc Stellung im Dienste der Stadtwerke dazu zu mißbrzuchen,\nsich auf Kosten der Stadtwerke zu bereichern und zwar\nstets unter Ausnutzung der gleichen Mittel und Möglichkeiten;\n\nah\n\ndie scince Stellung und die immer gleichbleibende Art scincr\nTätigkeit boten, und in den gleichen Formen, Daß er dabci\nnicht von vornhercin wußte und wissen konnte, welche Abnehmerder Stadtwerke er im einzelnen als arglose \\lerkzceuge\nsciner Machenschaften mißbrauchen werde, steht der Annahne\neines Gesamtvorsatzes nicht im Wege.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDie von der Staatsanwaltschaft gegen die Verncinung\ncines besonders schweren Falles (im Sinne der §§ 263 und\n266 StGN) geführten Angriffe scheitern an den gleichen\nGrundsätzen, welche die von der Revision des Angeklagten\ngegendie Strafzumessung erhobenen Beanstandungen als offensichtlich unbegründet und deshalb nicht als erörterungswürdig erscheinen ließen. Die Frage, ob ein besonders\nschwercr Fall gegeben ist, gehört zur Strafzumessung. Sie\nist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\nentschicden hat (BGHSt 2, 181; BGH NJW 1952, 234 Nr. 31;\n1953, 1480 Nr. 23), dann zu bejahen, wenn die Tat unter Bcrücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und doshalb vom Gesetzgeber für den Spiclraum des ordentlichen Strefrahmens schon bedachten Fälle\n‘en Strafwürdigkeit so übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausreicht. Ob das im einzelnen der Fall\nist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden\nWürdigung der Tat und der Person des Täters zu prüfen.\nDabci ist er in dieser Sonderfrage der Strafzumessung eincr\nKontrolle durch das Rechtsmittel der Revision um nichts\nmehr unterworfen als bei der Strafzumessung überhaupt. Bei\nBeachtung dieser Grunäsätze erweisen sich, wie auch der\nCeneralbundesanwalt hervorgehoben hat, alle Angriffe der\nStaatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch als unbegründet.\n\nRechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn - wie die Staats-\n\nanwaltschaft meint - von der Strafkammer die Auffassung ver-\n\ntreten worden wäre, die Annahme eines besonders schweren\nFalles crfordere (stets), daß beim Verurteilten eine Veranlagung zum Verbrecher gegeben sei. Eine solche Auffassung\nist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu üntnehmen. Das\nLandgcricht hat vielmehr nur zutreffend gesagt, daß eine\nsolche Veranlagung cin Umstand wäre, der einc Zuchthausstrafe schon bei der ersten Straffälligkeit rechtfertigen\nkönnte. Da die Feststellungen und Ausführungen des Landgcerichts. mır !Strafzunessung auch sonst keinen rechtlichen\nMangcl erkennen lassen, war die Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai\n\nuN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/1-str-110-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-14/1-str-110-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.740289+00:00"}}