{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-10_1_StR_397_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-10-22","aktenzeichen":"1 StR 397/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Dem Anstifter zum Meineid kann es nicht strafmildernd\nzugute kommen, daß der Vereidigung des Angestiftuten\n\n8 60 Nr. 3 StPO entgegenstand.","text_plain":"Nachschlagewerk;\n\nJ\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSLCB § 154 Abs. 2; StPO §§ 60 Nr. 3, 267 Abs. 3\n\nDem Anstifter zum Meineid kann es nicht strafmildernd\nzugute kommen, daß der Vereidigung des Angestiftuten\n\n8 60 Nr. 3 StPO entgegenstand.\n\nBGH, Urt. v. 22. Oktober 1963 - 1 StR 397/63 - IC Kempten\n\nIm YManmnen des Volkes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\nden Straßen- und Tiefbaumeister Rudolf H iD :u:\n\n“OD, zeuoren =: ED 1911 ir Km csn. »\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, Oktober 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GERD\nals Vertröter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten vom 10. Mai 1963 wird verworien.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seincs Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nGegen den Angeklagten He fanä 1962 ein Strafverfahren statt, in dem ihm u.a. vorgeworfen wurde,unter\nAlkoholeinfluß einen Kraftfahrzeugunfall herbeigeführt und\ndann Fahrerflucht begangen zu haben. Um einen Freispruch\nzu erzielen, gewann er die späteren Mitangeklagten vg\nund >. ihn in der Hauptverhaendlung durch frei erfundene\nAussagen zu entlasten, die er ihnen wiederholt vorerzählte\nund eintrichterte, Tatsächlich machten denn Ggggp und vo.\ndie der Angeklagte zur Hauptverhandlung als Zeugen mitbrachte, diese unwahren Aussagen, Sie wurden beide darauf\nvereidigt. . |\n\nDas Lendgericht hat Ge und VW dic zur Tatzeit noch Heranwachsende waren, wegen Meineids zu je sieben\nMonaten Gefängnis, HD vegen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen der Anstifitung zum Meinceid zu einen\nJahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerdem auf\ndauernde Eidesunfähigkeit der. drei Angeklägten und gegen\nHD auf üreijährigen Ehrverlust erkannt.\n\nGegen dieses Urteil hat nur HEEW R: vision einzelegt, die, wie dem Zusammenhang der Revisionsbegründungs\nentnommen werden kann, auf das Strafma3 beschränkt ist.\nEr rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß\nücr Angeklagte, der zur Tatzeit unter erheblichen neurotischen Störungen litt, sich bei der Begehung der Tat im Zu\nstand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befand.\nEs hat ihm deshalb mildernde Unstände nach 5 154 Abs. 2 StG\nzugebilligt, die Strafe jedoch dann nicht nehr zusätzlich\nnach Versuchsgrundsätzen semildert. Das wer zulässig. Die\nMeinung der Revision, das Landgericht habe diese Höglichkeit überschen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.\nDas Landgericht sah die Tat des Angeklagten, der zwei junge\nvon ihm abhängige Menschen meineidig gemacht hatte und den,\nwie die Strafkammer sagt, offensichtlich jedes Mittel recht\nvar, um scinen Führerschein zu retten, mit guten Gründen\nals so schwerwiegend an, daß es sich gerade noch zur Zubilligung mildernder Umstände entschließen konnte. Darin\nkommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es\nganz bewußt von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2\nStGB abgesehen hat. |\n\n2. Die Revision meint unter Berufung auf BGHST 8,\n186, das Landgericht habe die Möglichkeit der Strafinilderung übersehen, die darin gelegen habe, daß § 60 Ur. 3 StPÜ\nder Vereidigung G@B>s und WB: entsesenstanä.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAllerdings. hätte der Richter seinerzeit beide Zeugen\nnicht vereidigen dürfen, wenn ihm bekannt gewesen würz,\nwas das Landgericht jetzt festgestellt hat, oder wenn cs\nauch nur einen entsprechenden Verdacht gehabt hätte. Denn\nschon in der bloß mündlichen Vereinbarung, zu Gunsten eines\nBeschuldigten bei einer späteren Vernehmung s1ls Zeuge die\nUnwahrheit zu sagen, um diesen der Bestrafung zu entzichen,\nkann eine Begünstigung liegen (R6St 20, 233; RG JW 1929,\n27, 30; 1936, 2806).\n\nEs besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß dem Richter,\nder die Eide abnahm, Umstände bekannt waren, die ihn dazu\nnötigten, die Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu\nlassen. Denn die Tatsache allein, daß er gewisse Zweilel an\nder Richtigkeit ihrer Angaben hatte und sie deshalb wiederholt belehrte und zur Wahrheit ermahnte, bedeutete in dieser -\nHinsicht noch nichts, weil wegen des bloßen Verdachts, daß\nder Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung den\nAngeklagten begünstigc, die Vereidigung nicht unterbleiben\ndarf (BGHSt 1, 360). Daraus ergibt sich, daß dem Richter,\nals er seinerzeit beide Zeugen vereidigte, kein Fehler bei\nder Handhabung des § 60 Nr, 3 StPO unterlaufen ist; denn\nvon einem Fehler des Richters könnte nur gesprochen Werden,\nwenn er nach den ihn bekannten Tatsachen und Umständen von\n\n62\n\nder Vereidigung der Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO hätte abschen müssen. Dice tatsächliche Beteiligung an der den Tegenstand der Untersuchung bildenden strafbaren Handlung kann\nfür einen falsch aussagenden Zeugen, dessen Beteiligung dem\nGericht nicht bekannt ist und bei dem auch kein Verdacht\neiner solchen Beteiligung besteht, kein möglicher Strafzur\nmossungsgrund unter dem Gesichtspunkt sein, daß das Gericht\nunwissentlich § 60 Nr. 3 StPO \"verletzt\" habe, Der Unstand\n\nPr\n\nkann und darf nach Ansicht des Senats nicht unter den voriap\nrensrechtlichen Gesichtspunkt des Verstoßes kegen § 60\n\nIr. 3 StPO, den das Gericht ja gar nicht in vorwerfbarer\nWeise verletzt hat, sondern nur unter den sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt des § 157 StGB berücksichtigt werden,\nAllerdings könnte zweifelhaft sein, ob der Senat sich mit\ndieser Auffassung nicht in Widerspruch zur Entscheidung des\n4. Strafsenats vom 22. Mai 1958 - 4 StR 68/58 (NJW 1958,\n1832 Nr. 11 = IM StPO § 267 Abs. 3 Hr, #41 - setzen würde,\nDicse Entscheidung bezicht sich zwar auf § 55 StPO und\nspricht aus, selbst dann könne als strafmindernd berücksichtigt werden, daß ein Zeuge nicht nach dieser Vorschrift\nbelehrt worden sei, wenn dem Gericht einc solche Pflicht\nnicht erkennbar gewesen sei. Es ist aber nicht recht einzuschen, daß für die §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten könnten.\n\nDoch kann hier dahinstehen, ob den Senat jene Entscheidung gem. § 136 Abs. 1 GVG bände, Aus der Nichtbe-\n‚achtung des Vereidigungsverbots kann nämlich im vorliegenden Falle schon deshalb kein Grund zur Milderung der Strafe\nabgeleitet werden, weil sie so oder so jedenfalls nicht\ndem Anstifter zugutekommen kann. Nur mit dem Zeugen, um\ndessen Vereidigung es geht und der durch den Eideszwang\nin eine besondere Konfliktslage gerät, hat es dic Vorschrift\ndcs § 60 Nr. 3 StPO zu tun, nicht mit dem Anstifter zur\nFalschaussage, der den Zeugen überhaupt erst in den Konflikt\nmit der Eidespflicht gebracht hat und dem an der Täuschung\ndes Gerichts durch das falsche Zeugnis, damit aber an der.\nNichtanwendung des § 60 Nr. 3 StPO in besonderem Maße gelegen ist. Es geht nicht en, ihm einen Umstand zur Milde an“\nrechnen, in dem sich das Verwerfliche seines verbrecherischel\n\nkn\n\nTuns besonders ausprägt (vgl. auch BEHSt 1, 22, 28;\n&\n\nHinzu kommt noch folgende Üborlegung: Ein Anscklagter,\nder cinen Zeugen dazu bestimmt, für ihn vor Gericht falsch\naussagen und die falsche Aussage auch zu beschwören, schafft\ngerade und allein durch die Anstiftung cine Lage, die das\nGericht, wenn sie ihm bekannt wäre, dazu zwingen würde,\nvon der Vereidigung des Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung abzusehen, Wenn es geboten oder auch nur zulässig\nwäre, die unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung zun Meinceid strafbare Herbeiführung eines Sachverhalts, der das\nGericht zur Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO zwingt, für den\nAnstifter strafmildernd zu berücksichtigen, liefc das im\nErgebnis auf die sinnwidrige Forderung hinaus, daß die Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes - der Anstiftung\nzum Meineid - für den Handelnden als Strafmilderungsgrund\ngerechnet werden Nüsse oder dürfe. Wie aus der Verwirklichung\ndes der Strafzumessung zugrundeliegenden strafbaren Tatbestandes kein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden darf,\nkann und darf aus ihr auch kein Strafnwilderungszrund herge-\n\nleitet werden.\n\n3, Die Meinung der Revision, das Landgericht habe dem\nAngeklegten zugute halten müssen, daß Ch und ww vor\nihrer Vernehmung nicht nach § 55 StPO belehrt worden sind,\nist schon im Ausgangspunkt verfehlt, weil zu einer solchen\nBelehrung kein Anlaß bestand. Denn das Thema, über das die\nAcugen aussagen sollten, war einzig und allein das Unfallgeschehen und seine Vorgeschichte, mit dem sie überhaupt\nnichts zu tun hatten. Ihre: wahrheitsgemäße Aussage hierzu\nhätte einfach darin bestanden, daß sie bei dem Unfall nicht\nzugegen und auch vorher mit FW nicht zusammen veren. Sie\n\nI\n\nenthieit also nichts, vas Ggp und vorm» der Gefahr sirar,\nrechtlicher Verfolgungen aussetzte. Zu einer Belehrung\n\n§ 55 StPO hätte der vernehmende Richter erst Anlaß gehakt,\nwenn er Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Zeugen\ndurch Dritte hatte und die Vernehmung auf diesen Punkt\n\nnuch\n\nerstrecken wollte,\n\n4. Was die Revision sonst noch ausführt, geht daran\nvorbei, daß die Strafzumessung sich nach dem Ermessen des\nTatrichters bestimmt, in das mit der Revision nicht eingegriffen werden kann, und daß das Gericht nur die bestimmenden\nGründe der Strafzunessung in den Urteilsgründen anzuführen\nhat (§ 267 Abs, 3 StPO1..\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-397-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-22/1-str-397-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.689288+00:00"}}