{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-07_1_StR_98_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"1 StR 98/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 98/63 2168 076\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Susaıne J m 2:75 SB: dort geboren\non EB 955; Ä\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt:'Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rer\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom\n18. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Dice\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Angeklagte hat im Zustand verminderter Zurcechnungsfähigkeit ihren Stiefvater erdrosselt. Das Schwurgericht\nhat sic deshalb wegen Totschlags zu einem Jahr zwei Monaten\nGefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Revision der Staatsanwalt-\n‚schaft zwingt dazu, diese Entscheidung aufzuheben, weil\ndas Schwurgericht falsch besetzt war,\n\nEnde 1961 hatten der Oberlandesgerichtspräsident den\ndamaligen Landgerichtsdirektor Dr. ID» zum Vorsitzenden\nund anschließend der Landgerichtspräsident die Landgerichtsdirektorin DW zur stellvertretenden Vorsitzenden für\ndie vierte Tagung des Schwurgerichts im Jahr 1962 bestellt. Nachdem er inzwischen zum Landgerichtspräsidenten\nernannt worden war, erklärte sich Dr. I@Ban 1. Oktober 1962\nwegen seiner Inanspruchnahme in dem neuen Amt für verhindcrt,\ndie Schwurgerichtstagung zu leiten, und bestimmte am folgenden Tag in einem an die Landgerichtsdirektorin TWw serichteten Schreiben, daß das Schwurgericht am 15. Oktober 1962\nzusammentritt. Daraufhin hat die Landgerichtsäirektorin\nDB icn Schwurgericht vorgesessen. Darin sieht die\nStaatsanwaltschaft mit Recht eine Verletzung des § 83\nAbs. 1 GVG. Da bercits am 1. Oktober 1962 feststand, daß\nder vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellte Vorsitzende\nfür die Ganze Schwurgerichtstagung ausfiel, konnte\nan seiner Stelle nicht die vom Landgerichtspräsidenten bestellte Vertreterin tätig werden, sondern es hätte von dem\nPräsidium des Oberlandesgerichts (§ 83 Abs. 1 GYG in der\nseit dem 1. Juli 1962 geltenden Fassung des § 85 Nr. 9 DRiG)\nein neuer Vorsitzender bestellt werden müssen. Das ist\nständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 60, 527; BGHSt 3, 186). Infolge der\n\nNichtbeachtung dieses Grundsatzes war das Schwurgericht\nnicht vorschriftsmäßig besetzt; sein Urteil ist deshalb\nnach § 338 Nr. 1 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzegs beruhend anzusehen,\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache. Entgegen Ziffer 139 a\nder Richtlinien für das Strafverfahren ist der Angeklagten\nkeine Abschrift des Urteils mit Gründen übersandt worden.\nDas hindert den Senat jedoch schon deshalb nicht an der\nEntscheidung, weil alle für die Beurteilung der Verfahrensrüge bedeutsamen Tatsachen in der der Angeklagten mitgceteilten Revisionsbegründung enthalten sind.\n\nVom Boden der bisherigen Feststellungen hätte die\ngegen die Strafzumessung erhobene Sachrüge keinen Erfolg\nhaben Können.\n\nDie neue Verhandlung gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, durch entsprechende Beweisamträge auf eine Untersuchung der nach ihrer Ansicht bisher nicht genügend aufgeklärten Punkte hinzuwirken und zu prüfen, ob sie ihre\nin der Revisionsbegründung dargelegte Ansicht aufrechterhalten will, für die unverheiratete Angeklagte, die in\nsechs Jahren aus dem Verkehr mit verschiedenen Männern\nfünf Kinder empfangen hatte, stellten das wiederholte Verlangen ihres Stiefvaters, sich ihm geschlechtlich hinzugeben, und seine auf dieses Ziel gerichteten Handgreiflichkeiten keine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB\ndar, Den auch für diese Beurteilung wesentlichen Gesichts-\n\n-4A-\n\npunkt, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten nach\n8 173 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht ist, kann gerade die\nStrafverfolgungsbehörde schwerlich außer Acht lassen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mei;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/1-str-98-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/1-str-98-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.494972+00:00"}}