{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-07_1_StR_70_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"1 StR 70/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2168 075\n\nAntliche Sammlung: ja\n\nStPO 8§ 244 Ats. 2, 246 a\n\nIst damit zu rechnen, daß die Unterbringung angeoränet\nwird, so kann es im Einzelfall zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein, über die Anforderungen des\n\n§ 246 a StPO hinaus einen weiteren Sachverständigen zu .\n\nvernehmen.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\n2168 075\n\nAntliche Sammlung: ja\n\nStPO 8§ 244 Ats. 2, 246 a\n\nIst damit zu rechnen, daß die Unterbringung angeoränet\nwird, so kann es im Einzelfall zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein, über die Anforderungen des\n\n§ 246 a StPO hinaus einen weiteren Sachverständigen zu .\n\nvernehmen.\n\nBGH, Urt. v. 7. Mai 1963 - 1 StR 70/63 - LG Tübingen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Polizeihauptwachtmeister Rudolf P\n\nu E zcborcn am GES 1529 ir SOME\na.\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. Mai 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr; .Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 13. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung\nes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat\nErfolg:\n\nI. Dice Verfahrensrügen:\n\n1.? § 246 a StPO ist entgegen der Behauptung der Revision nicht\nverlictzt. Das Gericht hat als ärztlichen Sachverständigen\n\nDr. Wendel zugezogen, der den Beschuldigten während seines Aufenthalts im psychiatrischen Landeskrankenhaus Zwiefalten (3.11,\n1960 bis 22.6.1961) beobachtet und untersucht hat, und zwar\ngerade auch im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im gegenwärtigen Verfahren. Daß ihm der Auftrag zur Begutachtung schon im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft erteilt wurde, beeinträchtigt nicht seine Fähigkeit, als Sachverständiger vor Gericht vernommen zu werden; denn daß die Untersuchung durch das Gericht angeordnet werden müsse, wird in § 246 a\nSatz 2 StPO nicht gefordert. Zwar lag die Beobachtung und Untersuchung durch Dr. Wendel schon über ein Jahr zurück, was darauf\nzurückzuführen ist, daß der Beschuldigte inzwischen aus der\nAnstalt entwichen und in die sowjetische Besatzungszone geflohen war. § 246 a StPO verlangt aber nicht, daß die Untersuchung\nunmittelbar vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben müsse.\n\nDa durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Wendel\nder Vorschrift des § 246 a StPO genügt wurde, ist es unerheblich,\ndaß die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Bernsdorff allein\nder Vorschrift nicht entsprochen hätte, weil er den Beschuldigten\n\nnicht im Hinblick auf dieses Verfahren und die darin zu treffenden\nAnordnungen untersucht hat (vgl. RGSt 68, 327; BGHSt 9, 1!. Daß\nauch dieser Sachverstündige vernommen wurde, erschien schon zur Aufklärung über die Entwicklung der Erkrankung des Beschuldigten\n\nzweckmäßig.\n\nDaß den Anforderungen des § 246 a StPO genügt ist, bedeutet\njedoch nicht ohne weiteres, daß die Strafkammer alle\" ihre”\nVerpflichtungen in Bezug auf die Erforschung des Sachverhalts,\nsowWwcit er mit der geistigen Erkrankung des Angeklagten und der\nangeordneten Sicherungsmaßregel im Zusammenhang steht, erfüllt hat. Was § 246 a StPO verlangt, sind Mindestanforderungen,\ndic in jedem Falle, in dem die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt in Betracht kommt, erfüllt werden müssen»\nDaneben kann im Einzelfall weitere Aufklärung und damit die Erhebung weiterer Beweise erforderlich sein. So liegt es hier.\n\nDas äußere Verhalten des Beschuldigten hatte sich in der letzten\nZeit vor der Hauptverhandlung wesentlich geändert. Die Strafkamner stellt fest, daß der Druck seiner Affekte nachgelassen\nhabe, was sich in seinen gemäßigten jüngsten Schreiben gezeigt\nhabe. In der Hauptverhandlung zeigte er sich äußerlich gelassen\nund überraschend ruhig. Der Sachverständige Dr. Wendel hielt es\ndaher für möglich, daß sich durch eine Behandlung \"schon recht\nbald\" cine entscheidende Besserung erzielen lassen werde.\n\nUnter diesen Umständen hätte es nahegelegen, zur Frage\nder Gefährlichkeit des Beschuldigten einen weiteren Sachverständigen zu hören, der ihn gerade in der letzten Zeit beobachtet\nhatte. Der Beschuldigte war zur Zcit der Hauptverhandlung einstweilen in einer Heilanstalt untergebracht. Angesichts der in\nder Verhandlung zutage getretenen Veränderung in der Verhaltensweise des Beschuldigten hätte es sich daher dem Landgericht\n\naufdrängen müssen, einen Arzt als Sachverständigen zu vernehmen, der ihn in dieser Heilanstalt behandelte. Nur unter\nBerücksichtigung der neuesten Entwicklung der Krankheit des\nBeschuldigten und seines Verhaltens zur Umwelt ließ sich die\nTrage zweifelsfrei beantworten, ob die öffentliche Sicherheit\nseine Unterbringung erfordert. Die Beurteilung nur nach seinen\nweiter zurückliegenden Verhalten und nach seinem Auftreten in\nder Hauptverhandlung war, selbst wenn dazwischenliegende Schreiben\nberücksichtigt wurden, jedenfalls dann unzureichend, wenn, wie\nhier, die Möglichkeit bestand, die Ergebnisse der Beobachtung\n\nin einer Hcilanstalt aus der neuesten Zeit mit heranzuzichen.\nDie Revision rügt hiernach mit Recht, daß die Strafkammer\n\nkeinen weiteren Sachverständigen beigezogen hat, der sich zum\nncuesten Verhalten des Angeklagten auf Grund eigener Beobachtung\ngutachtlich äußern konnte.\n\nAuf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann das Urteil\nberuhen; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer\nauf Grund des weiteren Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt wäre,\ndie öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung des\nBeschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht mehr.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben, ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Recht als Beweis-\n\n“ ermittlungsamtrag angesehen hat.\n\n2.) Die weiteren Verfahrensrügen wären nicht geeignet, die\nRevision zu rechtfertigen.\n\na: Die Rüge, das Landgericht habe die Sachverständigen vernommen, obwohl der Beschuldigte sie wegen Besorgnis der Bcfangenheit abgelehnt habe, entspricht nicht den Erforder-\n\nnissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision gibt nicht\nan, mit welcher Begründung das Ablehnungsgesuch für unbegründet\nerklärt worden ist. Die Rüge ist daher unzulässig.\n\nvd’ Die Revision rügt, daß gewisse Angaben des Sachverständigen Dr. Wendel im Urteil verwertet worden seien, obwohl\ndieser nicht als Zeuge sondern nur als Sachverständiger gehört\nworden sei. Diese Rüge ist nur insoweit zulässig erhoben, als\ndie Revision die Tatsachen mitteilt, die angeblich unzulässigerweise verwertet worden sind, also nur bezüglich der Aussage,\n\nder Beschuldigte habe verschiedene Patienten gegen die Anstaltsleitung aufgehetzt. Diese Angabe durfte aber der Tatrichter :\n\naus dem Sachverständigengutachten verwerten. Denn es handelt\nsich hier um Vorgänge, die im Rahmen der Beobachtung des Beschuldigten in der Anstalt festgestellt worden sind.\n\nce! Die Behauptung, das Landgericht habe unzulässigerweise\n\nein Gutachten aus der sowjetischen Besatzungszone verwertet, ist\nunrichtig. Die Urteilsgründe führen ein solches Gutachten nicht\nan. Nach der dienstlichen Äußerung des Gerichtsvorsitzenden\nstand das Gutachten dem Gericht nicht zur Verfügung, so daß\n\nes auch den Schöffen nicht bekannt gemacht worden sein kann.\n\nd! Auf die Behauptung, daß in den mündlich verkündeten Urteilsgründen auf ein solches Gutachten Bezug genommen wor-\n\nden sei, kann nicht eingegangen werden. Denn maßgebend für die\nMachprüfung im Revisionsverfahren sind nur die schriftlichen\nUrteilsgründe, nicht etwaige davon abweichende Gründe, die\n\nbci der mündlichen Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden\nmitgeteilt worden sind (BGHSt 7, 363\\.\n\nDurch die Absetzung des Urteils viel: Monate nach der\nHUauptverhandlung hat die Strafkammer zwar gegen die Sollvor-\n\nschrift des § 275 Abs. 1 StPO verstoßen. Hierauf kann aber\ndie Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil auf der\nÜberschreitung der Frist nicht beruhen kann.\n\ne: Der Beschuldigte macht weiter den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend, indem er behauptet, ein\nbeisitzender Berufsrichter und ein Schöffe hätten während\n\nder Hauptverhandlung zeitweise geschlafen. Das Vorbringen ist\njedoch nicht erwiesen. Der Beisitzer Gerichtsassessor Vollmer,\nkat sich dienstlich dahin geäußert, daß er der Verhandlung gefolst sei und sich Aufzeichnungen hierüber gemacht habe, insbesondere über das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wendel.\n\nEr hat die Aufzeichnungen hierüber vorgelegt. Damit ist die\nBehauptung widerlegt, daß er während des gesamten Vortrages\n\ndes Gutachters geschlafen habe. Der Urkundsbeamte hat nur\nbestätigen können, daß der Richter eine zeitlang mit dem Schlaf\ngekämpft habe. Die beiden Schöffen haben ebenfalls in Abrede gestellt, während der Verhandlung geschlafen zu haben. Ein Beweis\ndafür, daß einer von ihnen während eines nicht unerheblichen\nZeitraums fest geschlafen habe - nur dies würde einer zeitweiligen Abwesenheit gleichkommen und damit die Revision\n\nnach § 358 Nr. 1 StPO begründen (BGHSt 2, 14! -, kann nach\nSachlage nicht erbracht werden»\n\nf} Gänzlich verfehlt ist schließlich die Berufung auf § 338\n\nNr. 5 StPO mit der Begründung, daß dem Beschuldigten - entgegen\n\n§ 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO - kein Verteidiger bestellt worden\n\nsci. Der Angeklagte hatte zalbst einen Verteidiger gewählt.\n\nZu dieser Wahl war er befugt, selbst wenn er im Sinne des bürgerlichen Rechts geschäftsunfähig war. Das ergibt sich schon aus\n\n§ 137 Abs. 2 StPO, wonach der gesetzliche Vertreter eines Beschuldisten selbständig einen Verteidiger wählen kann, dem Be-\n\n- 7-\n\nschuldigten also dadurch das Recht zur eigenen Wahl nicht beschnitten wird. Ob das auch für die Erteilung einer verfahrensrechtlichen Vertretungsvollmacht (vgl. §§ 234, 329, 411 StPO:\ngilt, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls hat\n\ndie Wahl eines Verteidigers mit der Erteilung einer bürgerlichrechtlichen Vertretungsvollmacht nichts zu tun. Ob und inwieweit der Vertcidiger durch die Annahme der Wahl bürgerlichrechtliche Ansprüche aus Dienstvertrag oder Auftrag gegen den Beschuldigten erwirbt, ist für die Gültigkeit der Wahl ohne Bedeutung (so auch Eb. Schmidt, Anm. Rand = Nr. 2 zu § 137 StPO).\n\nDa hiernach der Beschuldigte selbst einen Verteidiger gewählt\nhatte, war für die Bestellung eines Verteidigers durch das\nGericht kein Raum { § 141 Abs. 1 StPO;.\n\nDer Verteidiger, der die Revision eingelegt und begründet\nhat, scheint nicht zu merken, daß er mit dieser ungewöhnlichen\nRüge, wäre sie begründet, nur der Revision die Grundlage entzichen\nwürde. Denn wäre seine Bestellung als Verteidiger unwirksam, so\nwäre es auch die durch ihn eingelegte Revision.\n\nII. Die Sachrüges\n\nSie ist unbegründet; § 42 b StGB ist -auf dem Boden der bisherigen Feststellung- im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschuldigten verletzt.\n\nDie Angriffe gegen die rechtlichen Ausführungen der\nStrafikammer, soweit sie die \"mit Strafe bedrohten Handlungen\"\nbetreffen, gehen fehl. Für die vorgetragene Ansicht, daß der\nBeschuldiste im Put=ztivnotstand gehandelt habe, als er vom Re-\n\n— - ® am.\n\nund des Kindergeldes forderte, fehlt es nach den Feststellungen\ndes Landgerichts an jeder Grundlage. Die irrige Annahme eines\nNotstandes würde auch den Vorsatz nicht ausschließen (vgl. RGSt 22,\n300; 25, 150), Soweit das Landgericht zum Falle 4 a (S. 24 UA! von\neiner versuchten Beamtennötigung spricht, ist dies zwar gesetzestechnisch ungenau. In § 114 StGB wird das \"Unternehmen\" unter\nStrafe gestellt, das sowohl Versuch wie Vollendung in sich begreift. Auch wenn der Erfolg nicht cintritt, ist also der Tatbestand des § 114 StGB voll erfüllt. Die Strafkammer wollte aber\noffensichtlich hier nur ausdrücken, daß es nicht zu dem bezweckten Erfolg gekommen ist. Im Falle 2 a ergeben die Urteilsaus-:\nführungen klar, daß der Beschuldigte mit seinen Drohungen den\nZueck verfolgte, die Kindesmutter zu zwingen, ihm den Besuch\n\ndes Kindes zu gestatten, auch wenn er von ihr zunächst nur die\nBestimmung eines Ireffpunktes verlangte, Der Meinung der Revision,\ndaß im Falle 2 b, den die Strafkammer als versuchte Erpressung\nwürdigt, der Kindesmutter durch Unterzeichnung der ihr vom Beschuldigten übersandten Erklärung kein Schaden hätte entstehen\nkönnen, vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar konnte Brigitte\nNeumann auf einen Unterhaltsanspruch des Kindes mit Wirkung für\ndieses nicht verzichten. Wohl aber konnte sie sich rechtlich verpilichten, die Unterhaltsrente anstelle des Beschuldigten an das\nKind zu entrichten (Erfüllungsübernahme, vgl. die §§ 329, 415\n\nAbs. 3 BGB). Im übrigen kommt es auf die Wirksamkeit der unterschriftlichen Erklärung, die der Beschuldigte verlangte,\n\nfür die versuchte Erpressung nicht entscheidend an, Maßgebend\n\nist hier, daß er selbst eine etwaige Verpflichtungserklärung als\nwirksam ansah.\n\nDie Meinung der Strafkammer allerdings, daß die in verschiedenen Schreiben des Beschuldigten enthaltenen Beleidigungen\ndeshalb nicht als Grundlage für die Anwendung des § 42 b StGB\ndienen könnten,weil hierwegen kein Strafantrag gestelit sei;\nentspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGHSt 5, 140}.\n\nAuf äle Angriffe der Revision gegen die Annahme der\nStrafkammer, daß die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere, braucht nicht eingegangen zu werden, da hierzu ohnehin neue Feststellungen getroffen werden müssen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/1-str-70-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/1-str-70-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.470905+00:00"}}