{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-07_1_StR_129_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"1 StR 129/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_129/63\n\n2168 079\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eric K cu: Ka,\ngeboren am MEN 1930 ir VE,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEHE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 4. Januar 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Wotzucht,\nunter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gefüngnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am späten Abend\ndes 12. Juni 1962 in seiner Heimatstadt VB; nach\nvorausgegangenem Alkoholgenuß, in unmittelbarer Nähc der\nevangelischen Kirche die ihm nur vom Sehen bekannte _\n\n17 Jahre alte Strickereiarbeiterin Renate TuinEiEEEEED\nplötzlich von hinten überfallen. Er hielt ihr den Mund\nzu, warf sie zu Boden, legte drohend seine Hände um.ihren\nHals und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Als Renate\ndanach schreiend entfloh, lief der Angeklagte ihr nach,\ngab aber die Verfolgung auf, als ein französisches Ehepaar ihm in den Weg kam. Xurze Zeit danach kamen die\nPassamten Be Tu, DEE und Sp vorbei. Der\nAngeklagte sprang über die Umfassungsmauer der Kirche\n\nund erzählte den Männern, er habe gerade eine Frau \"gebraucht\". Anschließend sprach er die des Wegcs kommende\nSekretärin Ilse H@EEB an und erfaßte ihr rechtcs\nHandgelenk mit schmerzendem Griff. Die schon erwähnten\nvier Passamten veranlaßten jedoch den Angeklagten, Ilse\nHEEEED 10szulassen. Der Angeklagte erklärte dann\n\nnoch den Männern, wenn man bei einer Frau etwas erreichen\nwolle, müsse das ganz plötzlich gehen; \"zu seinem Zicl\nkommen und denn ab\",\n\nKurz danach kam der Vater des überfallenen Mädchens,\nder Kraftfahrer Bruno Ti; zum Tatort, um auf\nGrund der - verwirrten -— Angaben seiner völlig verstört\nheingekehrten Tochter nach den Täter zu suchen. Der Angeklagte erbot sich ihm gegenüber, bei der Fahndung zu\n\n- 3 -\n\nhelfen, was der Vater jedoch ablehnte. Später erfuhr der\nVater von seiner Tochter, der Angeklagte sei der Täter\ngewesen. Er suchte in derselben Nacht noch mit seiner Frau\nden Angeklagten auf. Dieser gab die Tat weder zu, noch\nbestritt er sie, bat aber die Eltern Renates, doch \"wegen\neiner solchen Bagatelle\" keine Anzeige zu erstatten. Des\nHädchen hatte Kratzwunden und Prellungen erlitten, auch\nwar ihr Kleid beschmutzt und zerrissen.\n\nVor Gericht gab der Angeklagte zu, mit Renate an der |\nKirche geschlechtlich verkehrt zu haben. Er behauptete i\njedoch, Renate sei mit diesem Verkehr einverstanden gcwesen. Diese Einlassung hielt das Landgericht nach der\nLebenserfahrung und durch die Beweisaufnahme eindeutig\nfür widerlegt.\n\nII. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt und die\nallgemeine Sachbeschwerde erhoben. Das Rechtsmittci mu3\nauf Grund der Verfahrensrüge Erfolg haben.\n\nIm Verlauf der Hauptverhandlung wurde auch der schon\ngenannte Arbeiter DEE als Zeuge vernommen. Er wurde\nbeeidigt, jedoch noch nicht entlassen (Bl. 106, 106 R d.A.).\nVielmehr wurde seine weitere Anwesenheit bei einer vom\nGericht veranlaßten Ortsbesichtigung angeordnet. Bei diesen\n(ersten) Ortstermin wurde auch DEE aufgerufen. Er\nmachte weitere Angaben zur Sache. Er zeigte sodann, wo er\nin der Tatnacht mit seinen Kameraden stand und wo der\nAngeklagte über die Kirchenmauer sprang und zu ihnen hinkam. DB achte anschließend weitere Aussagen (Bl. 112,\n113 d.A.). Er wird dann im Verhandlungsprotokoll nicht\nmehr erwähnt.\n\n- 4 -—-\n\nHiernach muß gemäß dem Schweigen der Niederschrift\n(§ 274 Satz 1 StPO) davon ausgegangen werden, daß der\nTatrichter unterlassen hat, TEE auf seinc weitere\nAussage hin erneut zu vereidigen oder - was näher lag -\nihn die Richtigkeit dieser ferneren Bekundung unter Berufung auf den schon geleisteten Eid versichern zu\nlassen (§ 67 StPO).\n\nDiese Verfahrenshandhabung verstieß gegen § 59\n(67) StPO, da ein gesetzlicher Grund für eine Nichtbeeidigung IGlBs bezüglich des Rests seiner Aussage\nnicht bestand. Dies rügt die Revision.\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem Verfahrensfehler beruht. Der Zeuge TB virä\nin den Urteilsgründen mehrfach erwähnt (S. 7, 12, 13 und\n14 UA). An letztgenannter Stelle wird seine Aussage sogar besonders hervorgehoben. Offensichtlich hat auch\nder nicht beeidete Teil der Bekundung die Verurteilung\ndes Angeklagten beeinflußt. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß der Zeuge, wenn insoweit richtig verfahren worden wäre, anders ausgesagt hätte. Jedenfalls\nist der Scnat als Revisionsgericht nicht in der Lage,\n\n-5-\n\ndas Gegenteil festzustellen, Daher muß das Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben werden (vgl. BGHSt 1, 346,\n348/9; 4, 140, 143).\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/1-str-129-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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