{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1963-05-07_1_StR_101_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-07","aktenzeichen":"1 StR 101/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Verner Up zus SCEEEEEEEEED\ndei EEE: zcvorcn ar GE 1911 ir. TREE,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rt\n‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Ansbach vom 16. November 1962 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Sonderprogramm der Bayerischen Staatsregierung zur\nHebung der landwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität sah\ndie Gewährung von Zinsverbilligungszuschüssen für die\nErstaenschaffung landwirtschaftlicher Maschinen vor, wenn\nder in Anspruch genommene Kredit 2/3 der Anschaffungskosten von insgesamt mindestens 2.500 DM nicht übersticg\n(Bekanntmachung Nr. 1163 vom 4. Juli 1956 - Bayerischer\nStaatsanzeiger Nr. 29 vom 21. Juli 1956 -). Um den Absatz der von ihm vertriebenen landwirtschaftlichen Haschiren\nzu fördern, hatte der Angeklagte einer Anzahl seiner\nKunden auch dann staatliche Zinszuschüsse verschafft\noder zu verschaffen versucht, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen - im wesentlichen die erforderliche Eigenleistung - nicht gegeben waren. In die von den Käufern\nunterzeichneten Antragsvordrucke trug er (selbst oder\ndurch seine Angestellten) - teils ohne Wissen und Billigung\nder Kunden - einen höheren als den tatsächlichen Kaufpreis\nein und wies den Unterschiedsbetrag als Anzahlung aus.\n\nDas Landgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzten Betrugs\nin Tateinrheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu scchs\nMonaten Gefängnis - unter Strafaussetzung zur Bewährung -\nund sprach ihn im übrigen frei. Auf die Revision des Angcklagten hob der Senat die Verurteilung wegen eines Verfahrensfchlers auf. In der neuen Hauptverhandlung hat das\nLandgericht den Angeklagten wiederum wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit fortgesctzter Urkundenfälschung\nzur gleichen Strafe ‚wiederum unter Bewilligung von Strafaussctzung, verurteilt. Die erncute Revision dcs Angcklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\n\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erlolg.\n\n- 3 -\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Daß der Schuldumfang des neuen Urteils etwas geringer ist als derjenige des ersten Urteils, gab dem\nAngeklagten keinen. Anspruch auf eine nicdrigere Strafe\n(BGHSt 7, 86, 87 und RG JW 1930, 69, 70 Ur. 20). Der\n§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ist also nicht verletzt.\n\n2. Das Landgericht hat den im ersten Urteil wegen\nfehlenden Tatverdachts freigesprochenen Mitangeklagten\nBystry in der neuen Hauptverhandlung wegen Verdachts\nder Beteiligung (§ 60 Nr. 3 StPO) nicht vereidigt. Zu\nUnrecht sieht die Revision darin einen Rechtsfchler.\n\nDer Tatrichter war bei seiner Entscheidung, ob im Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung ein Beteiligungsverdacht gegen Bystry tatsächlich begründet war oder nicht,\nan seine frühere Beurteilung nicht gebunden (RGSt 64, 377).\n\n53. Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht\nhabe den Iandwirt Georg G@Wals Verletzten nach § 61 _\nNr, 2 StPO unvereidigt gelassen, obwohl er durch die Tat\ndes Angeklagten keinen Vermögensnachteil erlitten habe.\nDie Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen - UA S. 20, 21 - hat der Angeklagte in den\nvon GB vorher unterschriebenen Antrag auf Zinsverbilligung einen erhöhten Kaufpreis und eine in dieser\nHöhe nicht geleistete Anzahlung eingetragen, um Graf\neinen ihm nicht zustehenden Zinszuschuß zu verschaffen.\nEin gegen SB escen Betrugs cingeleitetes Ermittlungsverfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts einscstellt worden. Der Tatrichter hat ersichtlich angenommen, der Angeklagte habe seinen Kunden GB zumindest\ndem Verdacht der Teilnahme ausgesetzt und ihn dadurch in\nseinem Ansehen geschädigt. Dem Landgericht hat hierbei\n\n-4A-\n\noffenbar die Entscheidung des Senats BGHSt 17, 248, 252\nvorgeschwebt. Ob diese Rechtsauffassung im vorliegenden\nFall zutrifft, ob also auch jemand als Verletzter angesehen werden darf, der durch die fat zunächst einen geldlichen Vorteil erlangt und dem schädliche Folgen erst aus\nder weiteren Entwicklung drohen, kann letztlich auf sich\nberuhen. Denn der Angeklagte hatte den äußeren Sachverhal‘;\nnicht bestritten. Seine Einlassung UA S. 41 aber hat die\nStrafkammer nicht durch die Aussage Graf, sondern auf\nGrund von Urkunden als widerlegt angesehen (UA S. 52).\nDas Urteil gegen den Angeklagten beruht also garnicht\n\nauf der Aussage des Zeugen GB\n\n4. Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht\nhabe \"laut Protokoll am 12. November 1962 ein Schreiben\ndes Oberlandwirtschaftsrates Biermann, mit dem dicser dem\nGericht Unterlagen zugesandt hatte, verlesen\", obwohl seine\nZeugenvernehmung bereits am Vortage abgeschlossen gewesen\nsei. Sie sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen den\nGrundsatz ;der Unmittelbarkeit. Das betreffende Schreiben\nvom 9. November 1962 äurfte nach § 256 StPO verlesen werden.\n- Denn 'es stellte die ein Zeugnis enthaltende Erklärung des\n‘ Landwirtschaftsamts, also einer öffentlichen Behörde dar.\nEs ist übrigens (anders als die beigefügten Anlagen) für.\ndie Urteilsfindung gegen den Angeklagten ersichtlich nicht\nverwertet worden (vgl. UA S. 44 bis 46). Es haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sich veranlaßt\ngesehen, die erneute Vernehmung Biermanns zu beantragen.\n\n5.. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich undegründet.\n\nII. Sachrüge\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt\n\n-5-\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die\nFeststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten\nBetrugs in - teilweiser - Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung. Dice Sachdarstellung in den Fällen 1 a\n(Selz) - UA S. 9 - und 2 (Reule) - UA S. 11 - schließt\nallerdings die Möglichkeit ein, daß die Anträge auf Zinsverbilligung vom Angeklagten vor dem 3. September 1956\nausgefüllt worden sind. Damit setzt sich das Landgericht\njedoch nicht mit seiner Feststeilung in Widerspruch, daß\nder Angeklagte spätestens am 3. September 1956 von den\nwesentlichen Voraussetzungen der Gewährung von Zinszuschüssen Kenntnis erlangt hat. Das Lardgericht wollte\nvielmehr sagen, daß der Angeklagte, als der abgeänderte\n\nund endgültige Antrag für Selz beim Kreditinstitut einging, auf Grund der zunächst geschehenen Beanstanäung\n\nschon Kenntnis von den Bewilligungsvoraussetzungen gehabt\nhat. Dies ergibt sich mittelbar auch aus den Ausführungen\nin den UA S. 58 unten genannten Fälien, in denen der Tatrichter diesmal insoweit einen Beweis rechtzeitig erlangter\nKenntnis nicht als hinrcichenä geführt angesehen hat (vgl:\ndazu II 5 des früheren Urteils des Senats vom 15. Mai 1962).\nDer Landwirt Reule hatte nur eine Ndschine im Wert von\n1.030 DM gekauft. Der Angeklagte erhöhte den Kaufpreis\n\nin dem Antrag auf Zinsverbilligung auf 2.500 DM, obwohl\nein fingierter Kaufpreis von 1.500 DM genügt hätte, um\ndie erforderliche Eigenltistung vorzutäuschen. Daraus\nfolgert das Landgericht in Verbindung mit anderen Beveisanzeichen, daß es dem Angeklagten darauf ankam, dem Erfordernis eines Mindestanschaffungswertes von 2.500 DH\nzum Schein zu genügen (S. 44 bis 47 UA). Diese Erwägungen\nsind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat tateinheitliches Zusammentreffen\n\n-6 -\n\nmit Urkundenfälschung in der Begehungsform der Blankettfälschung in den Fällen 2, 6, 17 a, 17 b, 19 und 33\n\n- UA S. 60 - angenommen. Daß der Fali 6 (Kleemann) auf\n\nscitce 59 des Urteils versehentlich nicht erwähnt ist, stellt\nden Schuldumfang nicht in Yrage (vel. UA S. 14 bis 17).\nDurch dic tatrichterliche Annahne fortgesetzter Handlungen\nist der Angeklagte nicht beschwert. Die Strafzumessungscerwägungen des Lendgerichts conthalten keinen Rechtsfehler\n\nzu secincm Nachteil.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-07/1-str-101-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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